Tools:
Update via:
§ 12 - Zahlungsinstituts-Prüfungsberichtsverordnung (ZahlPrüfbV)
V. v. 15.10.2009 BGBl. I S. 3648 (Nr. 70); zuletzt geändert durch Artikel 25 G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
Geltung ab 31.10.2009; FNA: 7610-16-5 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
|
Geltung ab 31.10.2009; FNA: 7610-16-5 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
|
§ 12 Eigenmittel
(1) 1Darzustellen sind Höhe und Zusammensetzung der Eigenmittel des Instituts nach § 15 Absatz 1 Satz 1 und 2 und § 1 Absatz 29 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes in Verbindung mit den Bestimmungen der ZAG-Instituts-Eigenmittelverordnung nach dem Stand bei Geschäftsschluss am Bilanzstichtag und unter der Annahme der Feststellung des geprüften Abschlusses. 2Die bei beziehungsweise von anderen Instituten, Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstituten, Wertpapierinstituten, Finanzunternehmen, Erstversicherungsunternehmen und Rückversicherungsunternehmen aufgenommenen beziehungsweise gehaltenen Eigenmittelbestandteile sind unter namentlicher Nennung dieser Unternehmen besonders zu kennzeichnen.
(2) 1Darzustellen ist die Einhaltung der Vorgaben für Eigenmittel nach § 15 Absatz 1, 2, 4 und 5 und § 1 Absatz 29 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes in Verbindung mit den Bestimmungen der ZAG-Instituts-Eigenmittelverordnung. 2Insbesondere ist näher zu erläutern, ob die Vorgaben
- 1.
- über die Berechnung der Eigenmittelanforderungen anhand der anzuwendenden Methoden, sowie
- 2.
- für die Ansätze der einzelnen Eigenmittelbestandteile
(3) 1Besonderheiten bei der Entwicklung der Eigenmittel oder einzelner Eigenmittelbestandteile während des Berichtszeitraums sind näher zu erläutern. 2Es soll insbesondere auf
- 1.
- die konkrete Ausgestaltung der einzelnen Eigenmittelbestandteile einschließlich der Verfügbarkeit für die Deckung von Risiken sowie
- 2.
- den konkreten Bestand der einzelnen Eigenmittelbestandteile einschließlich etwaiger Entnahmen der Gesellschafter des Instituts
(4) Bei den Erläuterungen der Eigenmittel sind insbesondere befristete oder von Seiten des Kapitalgebers kündbare Eigenmittelbestandteile nach ihrem frühestmöglichen Mittelabfluss beziehungsweise nach ihrer frühestmöglichen Kündbarkeit in Jahresbändern darzustellen; Gleiches gilt für Instrumente des Ergänzungskapitals anhand deren Fälligkeit.
Text in der Fassung des Artikels 7 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/2034 über die Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten G. v. 12. Mai 2021 BGBl. I S. 990 m.W.v. 26. Juni 2021
Anzeige
Frühere Fassungen von § 12 ZahlPrüfbV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 26.06.2021 | Artikel 7 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/2034 über die Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten vom 12.05.2021 BGBl. I S. 990 |
aktuell vorher | 20.12.2018 | Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Zahlungsinstituts-Prüfungsberichtsverordnung vom 13.12.2018 BGBl. I S. 2468 |
aktuell vorher | 15.04.2014 | Artikel 9 Verordnung zur Anpassung von aufsichtsrechtlichen Verordnungen an das CRD IV-Umsetzungsgesetz vom 30.01.2014 BGBl. I S. 322 |
aktuell | vor 15.04.2014 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 12 ZahlPrüfbV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 ZahlPrüfbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ZahlPrüfbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/2034 über die Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten
G. v. 12.05.2021 BGBl. I S. 990
Artikel 7 WpIGEG Änderungen anderer Rechtsvorschriften
... des § 2 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes" eingefügt. (38) In § 12 Absatz 1 Satz 2 der Zahlungsinstituts-Prüfungsberichtsverordnung vom 15. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3648), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. ...
Verordnung zur Änderung der Zahlungsinstituts-Prüfungsberichtsverordnung
V. v. 13.12.2018 BGBl. I S. 2468
Artikel 1 ZahlPrüfbVÄndV
... und Solvenzanforderungen § 11 Ermittlung der Eigenmittel § 12 Eigenmittel § 13 Solvabilitätskennzahl". f) Nach der ... „§ 24 Absatz 1 Nummer 17 des Kreditwesengesetzes" ersetzt. 15. § 12 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ... geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „ § 12 Eigenmittel". b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz ...
Verordnung zur Anpassung von aufsichtsrechtlichen Verordnungen an das CRD IV-Umsetzungsgesetz
V. v. 30.01.2014 BGBl. I S. 322
Artikel 9 CRDIVAnpV Änderung der Zahlungsinstituts-Prüfungsberichtsverordnung
... der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung" eingefügt. 2. § 12 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/9100/a164937.htm