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Änderung § 13 ZahlPrüfbV vom 20.12.2018
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§ 13 ZahlPrüfbV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 20.12.2018 geltenden Fassung | § 13 ZahlPrüfbV n.F. (neue Fassung) in der am 20.12.2018 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 13.12.2018 BGBl. I S. 2468 |
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(Textabschnitt unverändert) § 13 Solvabilitätskennzahl | |
(Text alte Fassung) 1 Es ist zu beurteilen, ob die vom Zahlungsinstitut getroffenen Vorkehrungen zur ordnungsgemäßen Ermittlung der Solvabilitätskennzahl nach der Zahlungsinstituts-Eigenkapitalverordnung angemessen sind. 2 Dabei ist insbesondere auf Änderungen gegenüber dem letzten Berichtszeitraum einzugehen. 3 Die Entwicklung der Eigenkapitalquote ist darzustellen. | (Text neue Fassung) 1 Es ist zu beurteilen, ob die vom Institut getroffenen Vorkehrungen zur ordnungsgemäßen Ermittlung der Solvabilitätskennzahl nach der ZAG-Instituts-Eigenmittelverordnung angemessen sind. 2 Dabei ist insbesondere auf Änderungen gegenüber dem letzten Berichtszeitraum einzugehen. 3 Die Entwicklung der Eigenmittelquote ist darzustellen. |
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