Tools:
Update via:
§ 13 - Zahlungsinstituts-Prüfungsberichtsverordnung (ZahlPrüfbV)
V. v. 15.10.2009 BGBl. I S. 3648 (Nr. 70); zuletzt geändert durch Artikel 25 G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
Geltung ab 31.10.2009; FNA: 7610-16-5 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
|
Geltung ab 31.10.2009; FNA: 7610-16-5 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
|
§ 13 Solvabilitätskennzahl
1Es ist zu beurteilen, ob die vom Institut getroffenen Vorkehrungen zur ordnungsgemäßen Ermittlung der Solvabilitätskennzahl nach der ZAG-Instituts-Eigenmittelverordnung angemessen sind. 2Dabei ist insbesondere auf Änderungen gegenüber dem letzten Berichtszeitraum einzugehen. 3Die Entwicklung der Eigenmittelquote ist darzustellen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Zahlungsinstituts-Prüfungsberichtsverordnung V. v. 13. Dezember 2018 BGBl. I S. 2468 m.W.v. 20. Dezember 2018
Frühere Fassungen von § 13 ZahlPrüfbV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 20.12.2018 | Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Zahlungsinstituts-Prüfungsberichtsverordnung vom 13.12.2018 BGBl. I S. 2468 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 13 ZahlPrüfbV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 ZahlPrüfbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ZahlPrüfbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung der Zahlungsinstituts-Prüfungsberichtsverordnung
V. v. 13.12.2018 BGBl. I S. 2468
Artikel 1 ZahlPrüfbVÄndV
... § 11 Ermittlung der Eigenmittel § 12 Eigenmittel § 13 Solvabilitätskennzahl". f) Nach der Angabe zu § 13 werden die folgenden ... § 13 Solvabilitätskennzahl". f) Nach der Angabe zu § 13 werden die folgenden Angaben eingefügt: „Unterabschnitt 2a Absicherung ... Instrumente des Ergänzungskapitals anhand deren Fälligkeit." 16. § 13 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird das Wort „Zahlungsinstitut" ... durch das Wort „Eigenmittelquote" ersetzt. 17. Nach § 13 wird folgender Unterabschnitt 2a eingefügt: „Unterabschnitt 2a Absicherung ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/9100/a164938.htm