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§ 13 - Zahlungsinstituts-Prüfungsberichtsverordnung (ZahlPrüfbV)

V. v. 15.10.2009 BGBl. I S. 3648 (Nr. 70); zuletzt geändert durch Artikel 25 G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
Geltung ab 31.10.2009; FNA: 7610-16-5 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 13 Solvabilitätskennzahl



1Es ist zu beurteilen, ob die vom Institut getroffenen Vorkehrungen zur ordnungsgemäßen Ermittlung der Solvabilitätskennzahl nach der ZAG-Instituts-Eigenmittelverordnung angemessen sind. 2Dabei ist insbesondere auf Änderungen gegenüber dem letzten Berichtszeitraum einzugehen. 3Die Entwicklung der Eigenmittelquote ist darzustellen.





 

Frühere Fassungen von § 13 ZahlPrüfbV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 20.12.2018Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Zahlungsinstituts-Prüfungsberichtsverordnung
vom 13.12.2018 BGBl. I S. 2468

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 13 ZahlPrüfbV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 ZahlPrüfbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZahlPrüfbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Zahlungsinstituts-Prüfungsberichtsverordnung
V. v. 13.12.2018 BGBl. I S. 2468
Artikel 1 ZahlPrüfbVÄndV
...  § 11 Ermittlung der Eigenmittel § 12 Eigenmittel § 13 Solvabilitätskennzahl". f) Nach der Angabe zu § 13 werden die folgenden ... § 13 Solvabilitätskennzahl". f) Nach der Angabe zu § 13 werden die folgenden Angaben eingefügt: „Unterabschnitt 2a Absicherung ... Instrumente des Ergänzungskapitals anhand deren Fälligkeit." 16. § 13 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird das Wort „Zahlungsinstitut" ... durch das Wort „Eigenmittelquote" ersetzt. 17. Nach § 13 wird folgender Unterabschnitt 2a eingefügt: „Unterabschnitt 2a Absicherung ...