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Änderung Anlage 3 ZahlPrüfbV vom 20.12.2018

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Anlage ZahlPrüfbV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 20.12.2018 geltenden Fassung
Anlage 3 ZahlPrüfbV n.F. (neue Fassung)
in der am 20.12.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 13.12.2018 BGBl. I S. 2468
(heute geltende Fassung) 
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Anlage (zu § 23) Datenübersicht für Zahlungsinstitute


(Text neue Fassung)

Anlage 3 (zu § 23) Datenübersicht für Zahlungs- und E-Geld-Institute


(Textabschnitt unverändert)


Position | | Berichtsjahr (1) | Vorjahr (2)

(1) Daten zu den organisatorischen Grundlagen | | |

| 1. Personalbestand gemäß § 267 Abs. 5 HGB | 001 | |

(2) Daten zur Vermögenslage | | |

| 1. Bestand Reserven nach § 340f HGB | | |

a) nicht als haftendes Eigenkapital berücksichtigte stille
Reserven nach § 340f HGB | 002 | |

2. Kursreserven bei Schuldverschreibungen und anderen fest-
verzinslichen Wertpapieren | | |

a) Bruttobetrag der Kursreserven | 301 | |

b) Nettobetrag der Kursreserven 1) | 302 | |

3. Kursreserven bei Aktien und anderen nicht festverzinslichen
Wertpapieren sowie Beteiligungen und Anteilen an verbundenen
Unternehmen | | |

a) Bruttobetrag der Kursreserven | 303 | |

b) Nettobetrag der Kursreserven 1) | 304 | |

4. Vermiedene Abschreibungen auf Schuldverschreibungen und
andere festverzinsliche Wertpapiere durch Übernahme in das
Anlagevermögen | 305 | |

5. Vermiedene Abschreibungen auf Aktien und andere nicht
festverzinsliche Wertpapiere durch Übernahme in das Anlage-
vermögen | 306 | |

vorherige Änderung

6. Nicht realisierte Reserven in Grundstücken, grundstücksgleichen
Rechten
und Gebäuden (soweit sie als haftendes Eigenkapital
nach § 10 Abs. 2b Satz 1 Nr. 6 KWG in der bis zum
31. Dezember 2013 geltenden Fassung berücksichtigt
werden) | 005 | |

7. Beteiligungen gemäß § 10 Abs. 6 Satz 1 Nr. 5 KWG
in der
bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung | 402 | |



6. Nicht realisierte Reserven in Grundstücken, grundstücks-
gleichen Rechten
und Gebäuden (soweit sie als Eigenmittel
nach Artikel 484 Absatz 5 Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (CRR)
i. V. m.
§ 10 Absatz 2b Nummer 6 KWG i. d. F. bis 31.12.2013
berücksichtigt
werden) | 005 | |

7. Beteiligungen an einem in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 27
Buchstabe c
bis h CRR genannten Unternehmen der Fi-
nanzbranche
| 402 | |

(3) Daten zur Liquidität und zur Refinanzierung | | |

| 1. Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten, die 10 Prozent der
'Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten' überschreiten | 022 | |

250 | Stk. | Stk.

2. Verbindlichkeiten gegenüber Kunden, die 10 Prozent der
'Verbindlichkeiten gegenüber Kunden' überschreiten | 023 | |

251 | Stk. | Stk.

3. Dem Zahlungsinstitut zugesagte Refinanzierungsmöglichkeiten | | |

a) Zusagen | 024 | |

b) Inanspruchnahme | 025 | |

(4) Daten zur Ertragslage | | |

| 1. Zinsergebnis | | |

a) Zinserträge 2) | 029 | |

b) Zinsaufwendungen | 030 | |

c) darunter: für stille Einlagen, für Genussrechte und für
nachrangige Verbindlichkeiten | 031 | |

d) Zinsergebnis | 032 | |

2. Vereinnahmte Zinsen aus notleidenden Forderungen | 403 | |

3. Provisionsergebnis 3) | | |

a) Provisionserträge | 313 | |

b) Provisionsaufwendungen | 314 | |

c) Provisionsergebnis | 033 | |

| 4. Nettoergebnis nach § 340c Abs. 1 HGB | | |

a) aus Geschäften mit Wertpapieren des Handelsbestands | 034 | |

b) aus Geschäften mit Devisen und Edelmetallen 4) | 035 | |

c) aus Geschäften mit Derivaten | 036 | |

5. Ergebnis aus dem sonstigen nichtzinsabhängigen Geschäft 5) | 037 | |

6. Bewertungsergebnis nach dem strengen Niederstwertprinzip | 405 | |

7. Allgemeiner Verwaltungsaufwand | | |

a) Personalaufwand 6) | 038 | |

b) andere Verwaltungsaufwendungen 7) | 039 | |

8. Sonstige und außerordentliche Erträge und Aufwendungen | | |

a) Erträge aus Zuschreibungen bei Finanzanlagen, Sachanlagen
und immateriellen Anlagewerten sowie aus Geschäften mit
diesen Gegenständen | 044 | |

b) andere sonstige und außerordentliche Erträge 8) | 045 | |

c) Abschreibungen und Wertberichtigungen auf Finanzanlagen,
Sachanlagen und immaterielle Anlagewerte sowie Aufwen-
dungen aus Geschäften mit diesen Gegenständen | 046 | |

d) andere sonstige und außerordentliche Aufwendungen 9) | 047 | |

9. Steuern vom Einkommen und vom Ertrag | 048 | |

10. Erträge aus Verlustübernahmen und baren bilanzunwirksamen
Ansprüchen | 049 | |

11. Aufwendungen aus der Bildung von Vorsorgereserven nach den
§§ 340f und 340g HGB | 050 | |

12. Erträge aus der Auflösung von Vorsorgereserven nach den
§§ 340f und 340g HGB | 051 | |

13. Aufgrund einer Gewinngemeinschaft, eines Gewinnabführungs-
oder eines Teilgewinnabführungsvertrages abgeführte Gewinne | 052 | |

14. Gewinnvortrag aus dem Vorjahr | 053 | |

15. Verlustvortrag aus dem Vorjahr | 054 | |

16. Entnahmen aus Kapital- und Gewinnrücklagen | 055 | |

17. Einstellungen in Kapital- und Gewinnrücklagen | 056 | |

18. Entnahmen aus Genussrechtskapital | 057 | |

19. Wiederauffüllung des Genussrechtskapitals | 058 | |

(5) Daten zum Kreditgeschäft 10) | | |

| 1. Höhe des Kreditvolumens | 073 | |

a) Höhe der pauschalierten Einzelwertberichtigungen | 420 | |

2. Geprüftes Bruttokreditvolumen 10) | 421 | |

3. Unversteuerte Pauschalwertberichtigungen 11) | 080 | |

4. Einzelwertberichtigungen | | |

a) Bestand in der Vorjahresbilanz | 332 | |

b) Verbrauch | 333 | |

c) Auflösung | 334 | |

d) Bildung | 335 | |

e) neuer Stand | 336 | |

5. Rückstellungen im Kreditgeschäft 12) | | |

a) Bestand in der Vorjahresbilanz | 337 | |

b) Verbrauch | 338 | |

c) Auflösung | 339 | |

d) Bildung | 340 | |

e) neuer Stand | 341 | |

6. Abschreibungen auf Forderungen zu Lasten der Gewinn- und
Verlustrechnung | 086 | |

(6) Bilanzunwirksame Ansprüche | | |

| 1. Bare bilanzunwirksame Ansprüche | | |

a) im Berichtsjahr 13) | 091 | |

b) Bestand am Jahresende | 092 | |

2. Unbare bilanzunwirksame Ansprüche | | |

a) im Berichtsjahr 13) | 093 | |

b) Bestand am Jahresende | 094 | |

(7) Ergänzende Angaben | | |

| 1. Abweichungen im Sinne des § 284 Absatz 2 Nummer 2 HGB | | |

a) von Bilanzierungsmethoden ja (= 0) / nein (= 1) | 095 | |

b) von Bewertungsmethoden ja (= 0) / nein (= 1) | 096 | |

2. Buchwert der in Pension gegebenen Vermögensgegenstände bei
echten Pensionsgeschäften (§ 340b Abs. 4 Satz 4 HGB) | 106 | |

3. Betrag der nicht mit dem Niederstwert bewerteten börsenfähigen
Wertpapiere bei den folgenden Posten (§ 29 Abs. 1 Nr. 2
RechZahlV) | | |

a) Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wert-
papiere (Aktivposten Nr. 5) | 107 | |

b) Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere
(Aktivposten Nr. 6) | 108 | |

4. Nachrangige Vermögensgegenstände | | |

a) nachrangige Forderungen an Kreditinstitute | 112 | |

b) nachrangige Forderungen an Kunden | 113 | |

c) sonstige nachrangige Vermögensgegenstände | 114 | |

5. Fristengliederung der Forderungen und Verbindlichkeiten nach
§ 340d HGB in Verbindung mit § 7 RechZahlV | | |

a) Forderungen an Kreditinstitute aus Zahlungsdiensten
(Aktivposten Nr. 2 a) mit einer Restlaufzeit | | |

aa) bis drei Monate | 650 | |

bb) mehr als drei Monate bis sechs Monate | 651 | |

cc) mehr als sechs Monate bis zwölf Monate | 652 | |

dd) mehr als zwölf Monate | 653 | |

b) Forderungen an Kreditinstitute aus sonstigen Tätigkeiten
(Aktivposten Nr. 2 b) mit einer Restlaufzeit | | |

aa) bis drei Monate | 654 | |

bb) mehr als drei Monate bis sechs Monate | 655 | |

cc) mehr als sechs Monate bis zwölf Monate | 656 | |

dd) mehr als zwölf Monate | 657 | |

c) Forderungen an Kunden aus Zahlungsdiensten
(Aktivposten Nr. 3 a) mit einer Restlaufzeit | | |

aa) bis drei Monate | 658 | |

bb) mehr als drei Monate bis sechs Monate | 659 | |

cc) mehr als sechs Monate bis zwölf Monate | 660 | |

dd) mehr als zwölf Monate | 661 | |

d) Forderungen an Kunden aus sonstigen Tätigkeiten
(Aktivposten Nr. 3 b) mit einer Restlaufzeit | | |

aa) bis drei Monate | 662 | |

bb) mehr als drei Monate bis sechs Monate | 663 | |

cc) mehr als sechs Monate bis zwölf Monate | 664 | |

dd) mehr als zwölf Monate | 665 | |

| e) Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten aus Zahlungs-
diensten mit vereinbarter Laufzeit oder Kündigungsfrist
(Passivposten Nr. 1 a) mit einer Restlaufzeit | | |

aa) bis drei Monate | 666 | |

bb) mehr als drei Monate bis sechs Monate | 667 | |

cc) mehr als sechs Monate bis zwölf Monate | 668 | |

dd) mehr als zwölf Monate | 669 | |

f) Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten aus sonstigen
Tätigkeiten mit vereinbarter Laufzeit oder Kündigungsfrist
(Passivposten Nr. 1 b) mit einer Restlaufzeit | | |

aa) bis drei Monate | 670 | |

bb) mehr als drei Monate bis sechs Monate | 671 | |

cc) mehr als sechs Monate bis zwölf Monate | 672 | |

dd) mehr als zwölf Monate | 673 | |

g) Verbindlichkeiten gegenüber Zahlungsinstituten aus Zahlungs-
diensten mit vereinbarter Laufzeit oder Kündigungsfrist
(Passivposten Nr. 3 a) mit einer Restlaufzeit | | |

aa) bis drei Monate | 674 | |

bb) mehr als drei Monate bis sechs Monate | 675 | |

cc) mehr als sechs Monate bis zwölf Monate | 676 | |

dd) mehr als zwölf Monate | 677 | |

h) im Posten 'Forderungen an Kunden' (Aktivposten Nr. 3)
enthaltene Forderungen mit unbestimmter Laufzeit | 378 | |

i) im Posten 'Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche
Wertpapiere' (Aktivposten Nr. 5) enthaltene Beträge, die in dem
Jahr, das auf den Bilanzstichtag folgt, fällig werden | 379 | |


---
1) Hier sind negative Ergebnisbeiträge aus den Sicherungsgeschäften mit den Kursreserven der gesicherten Aktiva zu verrechnen.
2) Einschließlich laufender Erträge aus Beteiligungen, Erträgen aus Ergebnisabführungsverträgen und Leasinggebühren.
3) Hier sind auch die Erträge und Aufwendungen für durchlaufende Kredite zu erfassen.
4) Einschließlich der Gewinne und Verluste aus Devisentermingeschäften unabhängig davon, ob es sich um zins- oder kursbedingte Aufwendungen oder Erträge handelt.
5) Hier sind die Ergebnisse aus Warenverkehr und Nebenbetrieben sowie alle anderen ordentlichen Ergebnisse aus dem nichtzinsabhängigen Geschäft einzuordnen, die nicht unter Position (4) Nummer 3 oder 4 fallen.
6) Einschließlich Aufwendungen für vertraglich vereinbarte feste Tätigkeitsvergütungen an die persönlich haftenden Gesellschafter. Aufwendungen für von fremden Arbeitgebern angemietete Arbeitskräfte sind dem anderen Verwaltungsaufwand zuzurechnen.
7) Hierunter fallen unter anderem Abschreibungen und Wertberichtigungen auf Sachanlagen und immaterielle Anlagewerte, ausgenommen außerordentliche Abschreibungen. Zu erfassen sind hier auch alle Steuern mit Ausnahme der Steuern vom Einkommen und vom Ertrag.
8) Hier sind alle Erträge anzugeben, die nicht dem ordentlichen Geschäft zuzuordnen sind und daher nicht in das Betriebsergebnis eingehen, nicht jedoch Erträge aus Verlustübernahmen und aus baren bilanzunwirksamen Ansprüchen.
9) Hier sind alle Aufwendungen anzugeben, die nicht dem ordentlichen Geschäft zuzuordnen sind und daher nicht in das Betriebsergebnis eingehen, nicht jedoch Aufwendungen aus Gewinnabführungen.
10) Bei den Angaben zum Kreditgeschäft ist grundsätzlich der Kreditbegriff des § 19 KWG zugrunde zu legen. Derivate sind mit ihrem Kreditäquivalenzbetrag anzugeben, und zwar nach der jeweils von den Instituten angewandten Berechnungsmethode (vgl. §§ 9 bis 14 GroMiKV). Dabei ist von den Beträgen nach Abzug von Wertberichtigungen auszugehen.
11) Einschließlich der unter den Rückstellungen ausgewiesenen Beträge.
12) Soweit Pauschalwertberichtigungen als Rückstellungen ausgewiesen werden, sind sie unter Position (5) Nummer 8 anzugeben.
13) Nettoposition (erhaltene./. zurückgezahlte).



(heute geltende Fassung)