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Anlage 3 - Zahlungsinstituts-Prüfungsberichtsverordnung (ZahlPrüfbV)
V. v. 15.10.2009 BGBl. I S. 3648 (Nr. 70); zuletzt geändert durch Artikel 25 G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
Geltung ab 31.10.2009; FNA: 7610-16-5 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Geltung ab 31.10.2009; FNA: 7610-16-5 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Anlage 3 (zu § 23) Datenübersicht für Zahlungs- und E-Geld-Institute
Position | Berichtsjahr (1) | Vorjahr (2) | ||
(1) Daten zu den organisatorischen Grundlagen | ||||
1. Personalbestand gemäß § 267 Abs. 5 HGB | 001 | | ||
(2) Daten zur Vermögenslage | ||||
1. Bestand Reserven nach § 340f HGB | ||||
a) nicht als haftendes Eigenkapital berücksichtigte stille Reserven nach § 340f HGB | 002 | |||
2. Kursreserven bei Schuldverschreibungen und anderen fest- verzinslichen Wertpapieren | ||||
a) Bruttobetrag der Kursreserven | 301 | |||
b) Nettobetrag der Kursreserven 1) | 302 | |||
3. Kursreserven bei Aktien und anderen nicht festverzinslichen Wertpapieren sowie Beteiligungen und Anteilen an verbundenen Unternehmen | ||||
a) Bruttobetrag der Kursreserven | 303 | |||
b) Nettobetrag der Kursreserven 1) | 304 | |||
4. Vermiedene Abschreibungen auf Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere durch Übernahme in das Anlagevermögen | 305 | |||
5. Vermiedene Abschreibungen auf Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere durch Übernahme in das Anlage- vermögen | 306 | |||
6. Nicht realisierte Reserven in Grundstücken, grundstücks- gleichen Rechten und Gebäuden (soweit sie als Eigenmittel nach Artikel 484 Absatz 5 Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (CRR) i. V. m. § 10 Absatz 2b Nummer 6 KWG i. d. F. bis 31.12.2013 berücksichtigt werden) | 005 | | ||
7. Beteiligungen an einem in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 27 Buchstabe c bis h CRR genannten Unternehmen der Fi- nanzbranche | 402 | | ||
(3) Daten zur Liquidität und zur Refinanzierung | ||||
1. Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten, die 10 Prozent der „Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten" überschreiten | 022 | |||
250 | Stk. | Stk. | ||
2. Verbindlichkeiten gegenüber Kunden, die 10 Prozent der „Verbindlichkeiten gegenüber Kunden" überschreiten | 023 | |||
251 | Stk. | Stk. | ||
3. Dem Zahlungsinstitut zugesagte Refinanzierungsmöglichkeiten | ||||
a) Zusagen | 024 | |||
b) Inanspruchnahme | 025 | | ||
(4) Daten zur Ertragslage | ||||
1. Zinsergebnis | ||||
a) Zinserträge 2) | 029 | |||
b) Zinsaufwendungen | 030 | |||
c) darunter: für stille Einlagen, für Genussrechte und für nachrangige Verbindlichkeiten | 031 | |||
d) Zinsergebnis | 032 | |||
2. Vereinnahmte Zinsen aus notleidenden Forderungen | 403 | |||
3. Provisionsergebnis 3) | ||||
a) Provisionserträge | 313 | |||
b) Provisionsaufwendungen | 314 | |||
c) Provisionsergebnis | 033 | |||
4. Nettoergebnis nach § 340c Abs. 1 HGB | ||||
a) aus Geschäften mit Wertpapieren des Handelsbestands | 034 | |||
b) aus Geschäften mit Devisen und Edelmetallen 4) | 035 | |||
c) aus Geschäften mit Derivaten | 036 | |||
5. Ergebnis aus dem sonstigen nichtzinsabhängigen Geschäft 5) | 037 | |||
6. Bewertungsergebnis nach dem strengen Niederstwertprinzip | 405 | |||
7. Allgemeiner Verwaltungsaufwand | ||||
a) Personalaufwand 6) | 038 | |||
b) andere Verwaltungsaufwendungen 7) | 039 | |||
8. Sonstige und außerordentliche Erträge und Aufwendungen | ||||
a) Erträge aus Zuschreibungen bei Finanzanlagen, Sachanlagen und immateriellen Anlagewerten sowie aus Geschäften mit diesen Gegenständen | 044 | |||
b) andere sonstige und außerordentliche Erträge 8) | 045 | |||
c) Abschreibungen und Wertberichtigungen auf Finanzanlagen, Sachanlagen und immaterielle Anlagewerte sowie Aufwen- dungen aus Geschäften mit diesen Gegenständen | 046 | |||
d) andere sonstige und außerordentliche Aufwendungen 9) | 047 | |||
9. Steuern vom Einkommen und vom Ertrag | 048 | |||
10. Erträge aus Verlustübernahmen und baren bilanzunwirksamen Ansprüchen | 049 | |||
11. Aufwendungen aus der Bildung von Vorsorgereserven nach den §§ 340f und 340g HGB | 050 | |||
12. Erträge aus der Auflösung von Vorsorgereserven nach den §§ 340f und 340g HGB | 051 | |||
13. Aufgrund einer Gewinngemeinschaft, eines Gewinnabführungs- oder eines Teilgewinnabführungsvertrages abgeführte Gewinne | 052 | |||
14. Gewinnvortrag aus dem Vorjahr | 053 | |||
15. Verlustvortrag aus dem Vorjahr | 054 | |||
16. Entnahmen aus Kapital- und Gewinnrücklagen | 055 | |||
17. Einstellungen in Kapital- und Gewinnrücklagen | 056 | |||
18. Entnahmen aus Genussrechtskapital | 057 | |||
19. Wiederauffüllung des Genussrechtskapitals | 058 | | ||
(5) Daten zum Kreditgeschäft 10) | ||||
1. Höhe des Kreditvolumens | 073 | |||
a) Höhe der pauschalierten Einzelwertberichtigungen | 420 | |||
2. Geprüftes Bruttokreditvolumen 10) | 421 | |||
3. Unversteuerte Pauschalwertberichtigungen 11) | 080 | |||
4. Einzelwertberichtigungen | ||||
a) Bestand in der Vorjahresbilanz | 332 | |||
b) Verbrauch | 333 | |||
c) Auflösung | 334 | |||
d) Bildung | 335 | |||
e) neuer Stand | 336 | |||
5. Rückstellungen im Kreditgeschäft 12) | ||||
a) Bestand in der Vorjahresbilanz | 337 | |||
b) Verbrauch | 338 | |||
c) Auflösung | 339 | |||
d) Bildung | 340 | |||
e) neuer Stand | 341 | |||
6. Abschreibungen auf Forderungen zu Lasten der Gewinn- und Verlustrechnung | 086 | | ||
(6) Bilanzunwirksame Ansprüche | ||||
1. Bare bilanzunwirksame Ansprüche | ||||
a) im Berichtsjahr 13) | 091 | |||
b) Bestand am Jahresende | 092 | |||
2. Unbare bilanzunwirksame Ansprüche | ||||
a) im Berichtsjahr 13) | 093 | |||
b) Bestand am Jahresende | 094 | | ||
(7) Ergänzende Angaben | ||||
1. Abweichungen im Sinne des § 284 Absatz 2 Nummer 2 HGB | ||||
a) von Bilanzierungsmethoden ja (= 0) / nein (= 1) | 095 | |||
b) von Bewertungsmethoden ja (= 0) / nein (= 1) | 096 | |||
2. Buchwert der in Pension gegebenen Vermögensgegenstände bei echten Pensionsgeschäften (§ 340b Abs. 4 Satz 4 HGB) | 106 | |||
3. Betrag der nicht mit dem Niederstwert bewerteten börsenfähigen Wertpapiere bei den folgenden Posten (§ 29 Abs. 1 Nr. 2 RechZahlV) | ||||
a) Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wert- papiere (Aktivposten Nr. 5) | 107 | |||
b) Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere (Aktivposten Nr. 6) | 108 | |||
4. Nachrangige Vermögensgegenstände | ||||
a) nachrangige Forderungen an Kreditinstitute | 112 | |||
b) nachrangige Forderungen an Kunden | 113 | |||
c) sonstige nachrangige Vermögensgegenstände | 114 | |||
5. Fristengliederung der Forderungen und Verbindlichkeiten nach § 340d HGB in Verbindung mit § 7 RechZahlV | ||||
a) Forderungen an Kreditinstitute aus Zahlungsdiensten (Aktivposten Nr. 2 a) mit einer Restlaufzeit | ||||
aa) bis drei Monate | 650 | |||
bb) mehr als drei Monate bis sechs Monate | 651 | |||
cc) mehr als sechs Monate bis zwölf Monate | 652 | |||
dd) mehr als zwölf Monate | 653 | |||
b) Forderungen an Kreditinstitute aus sonstigen Tätigkeiten (Aktivposten Nr. 2 b) mit einer Restlaufzeit | ||||
aa) bis drei Monate | 654 | |||
bb) mehr als drei Monate bis sechs Monate | 655 | |||
cc) mehr als sechs Monate bis zwölf Monate | 656 | |||
dd) mehr als zwölf Monate | 657 | |||
c) Forderungen an Kunden aus Zahlungsdiensten (Aktivposten Nr. 3 a) mit einer Restlaufzeit | ||||
aa) bis drei Monate | 658 | |||
bb) mehr als drei Monate bis sechs Monate | 659 | |||
cc) mehr als sechs Monate bis zwölf Monate | 660 | |||
dd) mehr als zwölf Monate | 661 | |||
d) Forderungen an Kunden aus sonstigen Tätigkeiten (Aktivposten Nr. 3 b) mit einer Restlaufzeit | ||||
aa) bis drei Monate | 662 | |||
bb) mehr als drei Monate bis sechs Monate | 663 | |||
cc) mehr als sechs Monate bis zwölf Monate | 664 | |||
dd) mehr als zwölf Monate | 665 | |||
e) Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten aus Zahlungs- diensten mit vereinbarter Laufzeit oder Kündigungsfrist (Passivposten Nr. 1 a) mit einer Restlaufzeit | ||||
aa) bis drei Monate | 666 | |||
bb) mehr als drei Monate bis sechs Monate | 667 | |||
cc) mehr als sechs Monate bis zwölf Monate | 668 | |||
dd) mehr als zwölf Monate | 669 | |||
f) Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten aus sonstigen Tätigkeiten mit vereinbarter Laufzeit oder Kündigungsfrist (Passivposten Nr. 1 b) mit einer Restlaufzeit | ||||
aa) bis drei Monate | 670 | |||
bb) mehr als drei Monate bis sechs Monate | 671 | |||
cc) mehr als sechs Monate bis zwölf Monate | 672 | |||
dd) mehr als zwölf Monate | 673 | |||
g) Verbindlichkeiten gegenüber Zahlungsinstituten aus Zahlungs- diensten mit vereinbarter Laufzeit oder Kündigungsfrist (Passivposten Nr. 3 a) mit einer Restlaufzeit | ||||
aa) bis drei Monate | 674 | |||
bb) mehr als drei Monate bis sechs Monate | 675 | |||
cc) mehr als sechs Monate bis zwölf Monate | 676 | |||
dd) mehr als zwölf Monate | 677 | |||
h) im Posten „Forderungen an Kunden" (Aktivposten Nr. 3) enthaltene Forderungen mit unbestimmter Laufzeit | 378 | |||
i) im Posten „Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere" (Aktivposten Nr. 5) enthaltene Beträge, die in dem Jahr, das auf den Bilanzstichtag folgt, fällig werden | 379 |
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- 1)
- Hier sind negative Ergebnisbeiträge aus den Sicherungsgeschäften mit den Kursreserven der gesicherten Aktiva zu verrechnen.
- 2)
- Einschließlich laufender Erträge aus Beteiligungen, Erträgen aus Ergebnisabführungsverträgen und Leasinggebühren.
- 3)
- Hier sind auch die Erträge und Aufwendungen für durchlaufende Kredite zu erfassen.
- 4)
- Einschließlich der Gewinne und Verluste aus Devisentermingeschäften unabhängig davon, ob es sich um zins- oder kursbedingte Aufwendungen oder Erträge handelt.
- 5)
- Hier sind die Ergebnisse aus Warenverkehr und Nebenbetrieben sowie alle anderen ordentlichen Ergebnisse aus dem nichtzinsabhängigen Geschäft einzuordnen, die nicht unter Position (4) Nummer 3 oder 4 fallen.
- 6)
- Einschließlich Aufwendungen für vertraglich vereinbarte feste Tätigkeitsvergütungen an die persönlich haftenden Gesellschafter. Aufwendungen für von fremden Arbeitgebern angemietete Arbeitskräfte sind dem anderen Verwaltungsaufwand zuzurechnen.
- 7)
- Hierunter fallen unter anderem Abschreibungen und Wertberichtigungen auf Sachanlagen und immaterielle Anlagewerte, ausgenommen außerordentliche Abschreibungen. Zu erfassen sind hier auch alle Steuern mit Ausnahme der Steuern vom Einkommen und vom Ertrag.
- 8)
- Hier sind alle Erträge anzugeben, die nicht dem ordentlichen Geschäft zuzuordnen sind und daher nicht in das Betriebsergebnis eingehen, nicht jedoch Erträge aus Verlustübernahmen und aus baren bilanzunwirksamen Ansprüchen.
- 9)
- Hier sind alle Aufwendungen anzugeben, die nicht dem ordentlichen Geschäft zuzuordnen sind und daher nicht in das Betriebsergebnis eingehen, nicht jedoch Aufwendungen aus Gewinnabführungen.
- 10)
- Bei den Angaben zum Kreditgeschäft ist grundsätzlich der Kreditbegriff des § 19 KWG zugrunde zu legen. Derivate sind mit ihrem Kreditäquivalenzbetrag anzugeben, und zwar nach der jeweils von den Instituten angewandten Berechnungsmethode (vgl. §§ 9 bis 14 GroMiKV). Dabei ist von den Beträgen nach Abzug von Wertberichtigungen auszugehen.
- 11)
- Einschließlich der unter den Rückstellungen ausgewiesenen Beträge.
- 12)
- Soweit Pauschalwertberichtigungen als Rückstellungen ausgewiesen werden, sind sie unter Position (5) Nummer 8 anzugeben.
- 13)
- Nettoposition (erhaltene./. zurückgezahlte).
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Zahlungsinstituts-Prüfungsberichtsverordnung V. v. 13. Dezember 2018 BGBl. I S. 2468 m.W.v. 20. Dezember 2018
Frühere Fassungen von Anlage 3 ZahlPrüfbV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 20.12.2018 | Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Zahlungsinstituts-Prüfungsberichtsverordnung vom 13.12.2018 BGBl. I S. 2468 |
aktuell vorher | 23.07.2015 | Artikel 8 Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BilRUG) vom 17.07.2015 BGBl. I S. 1245 |
aktuell vorher | 15.04.2014 | Artikel 9 Verordnung zur Anpassung von aufsichtsrechtlichen Verordnungen an das CRD IV-Umsetzungsgesetz vom 30.01.2014 BGBl. I S. 322 |
aktuell | vor 15.04.2014 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von Anlage 3 ZahlPrüfbV
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 3 ZahlPrüfbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ZahlPrüfbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 23 ZahlPrüfbV Datenübersicht (vom 20.12.2018)
... hat die auf das jeweilige Institut anwendbaren Formblätter aus den Anlagen 1 bis 3 zu dieser Verordnung auf der Grundlage der Daten des Prüfungsberichts und unter Angabe der ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung der Zahlungsinstituts-Prüfungsberichtsverordnung
V. v. 13.12.2018 BGBl. I S. 2468
Artikel 1 ZahlPrüfbVÄndV
... Vorkehrungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung Anlage 3 Datenübersicht für Zahlungs- und E-Geld-Institute". 3. § 1 wird wie ... aus dem Anhang zu dieser Verordnung eingefügt. 32. Die bisherige Anlage wird neue Anlage 3 und wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ... geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „ Anlage 3 (zu § 23) Datenübersicht für Zahlungs- und E-Geld-Institute". b) ...
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