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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2010 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
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Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Bundes bei Klagen von Beschäftigten des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie in Angelegenheiten von Besoldung und Amtsbezügen sowie des Kindergeldes (ZustAnOBMWi k.a.Abk.)
A. v. 29.09.2009 BGBl. I S. 3658 (Nr. 70); aufgehoben durch III. A. v. 17.12.2010 BGBl. I S. 2333
Geltung ab 05.02.2009; FNA: 2030-14-168 Beamte
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Geltung ab 05.02.2009; FNA: 2030-14-168 Beamte
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I.
Nach § 126 Absatz 3 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes wird dem Bundesverwaltungsamt die Befugnis übertragen, über Widersprüche von Beschäftigten des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie gegen Verwaltungsakte sowie die Ablehnung eines Anspruchs in Angelegenheiten von Besoldung und Amtsbezügen sowie des Kindergeldes zu entscheiden, soweit es zum Erlass des Verwaltungsaktes oder die Ablehnung des Anspruchs zuständig war.
II.
Nach § 127 Absatz 3 des Bundesbeamtengesetzes wird dem Bundesverwaltungsamt die Vertretung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie bei verwaltungsgerichtlichen Verfahren in Angelegenheiten der Personalkostenbetreuung übertragen. Entsprechendes gilt für Verfahren vor der Finanzgerichtsbarkeit in Kindergeldangelegenheiten. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie behält sich vor, im Einzelfall die Prozessvertretung selbst wahrzunehmen.
III.
Diese Anordnung ist mit Wirkung vom 5. Februar 2009 anzuwenden.
Schlussformel
Der Bundesminister für Wirtschaft und Technologie
In Vertretung Otremba
In Vertretung Otremba
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