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§ 1 - Zahlungsinstituts-Rechnungslegungsverordnung (RechZahlV)
V. v. 02.11.2009 BGBl. I S. 3680 (Nr. 72); zuletzt geändert durch Artikel 25 Abs. 3 G. v. 07.08.2021 BGBl. I S. 3311
Geltung ab 31.10.2009; FNA: 4101-16 Nebenvorschriften zum Handelsgesetzbuch
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Geltung ab 31.10.2009; FNA: 4101-16 Nebenvorschriften zum Handelsgesetzbuch
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§ 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung ist auf Institute im Sinne des § 1 Absatz 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes anzuwenden.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Zahlungsinstituts-Rechnungslegungsverordnung V. v. 17. Dezember 2018 BGBl. I S. 2619 m.W.v. 21. Dezember 2018
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Frühere Fassungen von § 1 RechZahlV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 21.12.2018 | Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Zahlungsinstituts-Rechnungslegungsverordnung vom 17.12.2018 BGBl. I S. 2619 |
aktuell vorher | 30.04.2011 | Artikel 9 Gesetz zur Umsetzung der Zweiten E-Geld-Richtlinie vom 01.03.2011 BGBl. I S. 288 |
aktuell | vor 30.04.2011 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 1 RechZahlV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 RechZahlV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
RechZahlV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 31 RechZahlV Konzernrechnungslegung
... den Konzernabschluss sind, soweit seine Eigenart keine Abweichung bedingt, die §§ 1 bis 30 entsprechend ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Umsetzung der Zweiten E-Geld-Richtlinie
G. v. 01.03.2011 BGBl. I S. 288
Artikel 9 2. EGeldRLUG Änderung der Zahlungsinstituts-Rechnungslegungsverordnung
... 3 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden nach der Angabe „§ 1 " die Wörter „und für die Ausgabe von E-Geld nach § 1a" und nach dem ...
Verordnung zur Änderung der Zahlungsinstituts-Rechnungslegungsverordnung
V. v. 17.12.2018 BGBl. I S. 2619
Artikel 1 RechZahlVÄndV
... „§ 3 Getrennte Rechnungslegung und Unterposten". 2. § 1 wird wie folgt gefasst: „§ 1 Anwendungsbereich Diese Verordnung ... und Unterposten". 2. § 1 wird wie folgt gefasst: „ § 1 Anwendungsbereich Diese Verordnung ist auf Institute im Sinne des § 1 Absatz 3 ... b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und in Satz 1 wird die Angabe „ § 1 " durch die Wörter „§ 1 Absatz 1 Satz 2 des ... sowie die Angabe „§ 1a" durch die Angabe „ § 1 Absatz 2 Satz 2 " ersetzt. c) Folgender Absatz 2 wird angefügt: „(2) Als ...
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