Im Anhang sind die Beträge der „Forderungen an Kunden" (Aktivposten 3) und der „Verbindlichkeiten gegenüber Kunden" (Passivposten 2) gesondert nach folgenden Restlaufzeiten aufzugliedern:
- 1.
- bis drei Monate,
- 2.
- mehr als drei Monate bis sechs Monate,
- 3.
- mehr als sechs Monate bis zwölf Monate,
- 4.
- mehr als zwölf Monate.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 15.10.2009 BGBl. I S. 3648; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 28.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 69
V. v. 17.12.2018 BGBl. I S. 2619