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§ 8 - Zahlungsinstituts-Rechnungslegungsverordnung (RechZahlV)
V. v. 02.11.2009 BGBl. I S. 3680 (Nr. 72); zuletzt geändert durch Artikel 25 Abs. 3 G. v. 07.08.2021 BGBl. I S. 3311
Geltung ab 31.10.2009; FNA: 4101-16 Nebenvorschriften zum Handelsgesetzbuch
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Geltung ab 31.10.2009; FNA: 4101-16 Nebenvorschriften zum Handelsgesetzbuch
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§ 8 Anteilige Zinsen
1Anteilige Zinsen und ähnliche das Geschäftsjahr betreffende Beträge, die erst nach dem Bilanzstichtag fällig werden, aber bereits am Bilanzstichtag für Institute im Sinn des § 1 Absatz 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes typische Forderungen oder Verbindlichkeiten sind, sind demjenigen Posten der Aktiv- oder Passivseite der Bilanz zuzuordnen, dem sie zugehören. 2§ 268 Absatz 4 Satz 2, Absatz 5 Satz 3 des Handelsgesetzbuchs bleibt unberührt. 3Die in Satz 1 genannten Beträge brauchen nicht nach Restlaufzeiten aufgegliedert zu werden.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Zahlungsinstituts-Rechnungslegungsverordnung V. v. 17. Dezember 2018 BGBl. I S. 2619 m.W.v. 21. Dezember 2018
Frühere Fassungen von § 8 RechZahlV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 21.12.2018 | Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Zahlungsinstituts-Rechnungslegungsverordnung vom 17.12.2018 BGBl. I S. 2619 |
aktuell vorher | 30.04.2011 | Artikel 9 Gesetz zur Umsetzung der Zweiten E-Geld-Richtlinie vom 01.03.2011 BGBl. I S. 288 |
aktuell | vor 30.04.2011 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 8 RechZahlV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 RechZahlV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
RechZahlV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 31 RechZahlV Konzernrechnungslegung
... den Konzernabschluss sind, soweit seine Eigenart keine Abweichung bedingt, die §§ 1 bis 30 entsprechend ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Umsetzung der Zweiten E-Geld-Richtlinie
G. v. 01.03.2011 BGBl. I S. 288
Artikel 9 2. EGeldRLUG Änderung der Zahlungsinstituts-Rechnungslegungsverordnung
... 1 Absatz 2a des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes)" ersetzt. 3. In § 2, § 8 Satz 1 und § 14 Satz 1 wird das Wort „Zahlungsinstitute" jeweils durch die ...
Verordnung zur Änderung der Zahlungsinstituts-Rechnungslegungsverordnung
V. v. 17.12.2018 BGBl. I S. 2619
Artikel 1 RechZahlVÄndV
... (Passivposten 2) gesondert nach folgenden Restlaufzeiten aufzugliedern:" 6. In § 8 Satz 1 wird die Angabe „2a" durch die Angabe „3" ersetzt. 7. § 9 ...
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