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§ 25 - Zahlungsinstituts-Rechnungslegungsverordnung (RechZahlV)

V. v. 02.11.2009 BGBl. I S. 3680 (Nr. 72); zuletzt geändert durch Artikel 25 Abs. 3 G. v. 07.08.2021 BGBl. I S. 3311
Geltung ab 31.10.2009; FNA: 4101-16 Nebenvorschriften zum Handelsgesetzbuch
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§ 25 Allgemeine Verwaltungsaufwendungen - Posten 8



(1) 1In Posten 8a) aa) bbb) sowie Posten 8b) aa) bbb), jeweils „Soziale Abgaben und Aufwendungen für Altersversorgung und für Unterstützung", sind auszuweisen:

1.
gesetzliche Pflichtabgaben,

2.
Beihilfen und Unterstützungen, die das Institut im Sinn des § 1 Absatz 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes zu erbringen hat, sowie

3.
Aufwendungen für die Altersversorgung, darunter auch die Zuführungen zu den Pensionsrückstellungen.

2Der sonstige Personalaufwand (zum Beispiel freiwillige soziale Leistungen) ist dem Unterposten des Personalaufwands zuzurechnen, zu dem er seiner Art nach gehört.

(2) In Posten 8a) bb) sowie Posten 8b) bb), jeweils „andere Verwaltungsaufwendungen", sind die gesamten Aufwendungen sachlicher Art auszuweisen, insbesondere:

1.
Raumkosten,

2.
Bürobetriebskosten,

3.
Kraftfahrzeugbetriebskosten,

4.
Porto,

5.
Verbandsbeiträge,

6.
Werbungskosten,

7.
Repräsentation,

8.
Aufsichtsratsvergütungen,

9.
Versicherungsprämien,

10.
Rechts-, Prüfungs- und Beratungskosten,

11.
Kosten des Geldverkehrs und

12.
Kosten für Geldtransporte und dergleichen.

(3) Prämien für Kreditversicherungen sind im Posten 11 „Abschreibungen und Wertberichtigungen auf Forderungen und bestimmte Wertpapiere sowie Zuführungen zu Rückstellungen im Kreditgeschäft" zu erfassen.





 

Frühere Fassungen von § 25 RechZahlV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 21.12.2018Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Zahlungsinstituts-Rechnungslegungsverordnung
vom 17.12.2018 BGBl. I S. 2619
aktuell vorher 30.04.2011Artikel 9 Gesetz zur Umsetzung der Zweiten E-Geld-Richtlinie
vom 01.03.2011 BGBl. I S. 288
aktuellvor 30.04.2011Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 25 RechZahlV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 25 RechZahlV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RechZahlV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 31 RechZahlV Konzernrechnungslegung
... den Konzernabschluss sind, soweit seine Eigenart keine Abweichung bedingt, die §§ 1 bis 30 entsprechend ...
§ 32 RechZahlV Ordnungswidrigkeiten (vom 12.08.2021)
... §§ 9, 10 Satz 1, 2 oder Satz 4, §§ 11 bis 18, 19 Satz 1, §§ 20 bis 25 , 26 Satz 1 oder Satz 3 oder § 27 Satz 1 oder Satz 3 ein dort genanntes Formblatt nicht, nicht ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Umsetzung der Zweiten E-Geld-Richtlinie
G. v. 01.03.2011 BGBl. I S. 288
Artikel 9 2. EGeldRLUG Änderung der Zahlungsinstituts-Rechnungslegungsverordnung
... des § 1 Absatz 2a des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes" ersetzt. 7. In § 25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird das Wort „Zahlungsinstitut" durch die Wörter ...

Verordnung zur Änderung der Zahlungsinstituts-Rechnungslegungsverordnung
V. v. 17.12.2018 BGBl. I S. 2619
Artikel 1 RechZahlVÄndV
... Satz 1 wird die Angabe „2a" durch die Angabe „3" ersetzt. 12. In § 25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe „2a" durch die Angabe „3" ersetzt. 13. § 28 ...