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§ 28 - Zahlungsinstituts-Rechnungslegungsverordnung (RechZahlV)

V. v. 02.11.2009 BGBl. I S. 3680 (Nr. 72); zuletzt geändert durch Artikel 25 Abs. 3 G. v. 07.08.2021 BGBl. I S. 3311
Geltung ab 31.10.2009; FNA: 4101-16 Nebenvorschriften zum Handelsgesetzbuch
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§ 28 Zusätzliche Erläuterungen



(1) 1In den Anhang sind neben den nach § 340a in Verbindung mit § 284 Absatz 1, 2 Nummer 1, 2 und 4, § 285 Nummer 3, 3a, 7, 9 Buchstabe a und b, Nummer 10 bis 11b, 13 bis 26, 28 bis 30 und 32 bis 34, § 340b Absatz 4 Satz 4, § 340e Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs und den in dieser Verordnung zu den einzelnen Posten der Bilanz oder der Gewinn- und Verlustrechnung vorgeschriebenen Angaben die in diesem Abschnitt vorgeschriebenen Angaben aufzunehmen. 2§ 285 Nummer 3a des Handelsgesetzbuchs braucht nicht angewendet zu werden, soweit diese Angaben in der Bilanz unter dem Strich gemacht werden.

(2) 1Anstelle der in § 285 Nummer 4, 9 Buchstabe c des Handelsgesetzbuchs vorgeschriebenen Angaben sind die folgenden Angaben zu machen:

1.
Gesamtbetrag der folgenden Posten der Gewinn- und Verlustrechnung, aufgegliedert nach geographischen Märkten, soweit diese Märkte sich vom Standpunkt der Organisation des Instituts im Sinn des § 1 Absatz 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes wesentlich voneinander unterscheiden:

a)
Zinserträge nach Formblatt 2 Posten 1,

b)
laufende Erträge aus Aktien und anderen nicht festverzinslichen Wertpapieren, Beteiligungen, Anteilen an verbundenen Unternehmen nach Formblatt 2 Posten 3,

c)
Provisionserträge nach Formblatt 2 Posten 5 und

d)
sonstige betriebliche Erträge nach Formblatt 2 Posten 7.

2.
Der Gesamtbetrag der Vorschüsse und Kredite, die den Mitgliedern des Geschäftsführungsorgans, eines Aufsichtsrats, eines Beirats oder einer ähnlichen Einrichtung gewährt wurden, sowie der Haftungsverhältnisse, die zugunsten dieser Personen eingegangen wurden, ist für jede Personengruppe gesondert anzugeben.

2Die Aufgliederung nach Satz 1 Nummer 1 kann unterbleiben, soweit sie nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, dem Institut im Sinn des § 1 Absatz 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes oder einem Unternehmen, von dem das Institut im Sinn des § 1 Absatz 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes mindestens den fünften Teil der Anteile besitzt, einen erheblichen Nachteil zuzufügen.

(3) 1Die in § 284 Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs verlangten Angaben sind für Vermögensgegenstände im Sinn des § 340e Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs zu machen. 2Die Zuschreibungen, Abschreibungen und Wertberichtigungen auf Beteiligungen, Anteile an verbundenen Unternehmen sowie auf andere Wertpapiere, die wie Anlagevermögen behandelt werden, können mit anderen Posten zusammengefasst werden.

(4) § 3 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.





 

Frühere Fassungen von § 28 RechZahlV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 21.12.2018Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Zahlungsinstituts-Rechnungslegungsverordnung
vom 17.12.2018 BGBl. I S. 2619
aktuell vorher 23.07.2015Artikel 8 Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BilRUG)
vom 17.07.2015 BGBl. I S. 1245
aktuell vorher 30.04.2011Artikel 9 Gesetz zur Umsetzung der Zweiten E-Geld-Richtlinie
vom 01.03.2011 BGBl. I S. 288
aktuellvor 30.04.2011Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 28 RechZahlV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 28 RechZahlV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RechZahlV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 31 RechZahlV Konzernrechnungslegung
... den Konzernabschluss sind, soweit seine Eigenart keine Abweichung bedingt, die §§ 1 bis 30 entsprechend ...
§ 32 RechZahlV Ordnungswidrigkeiten (vom 12.08.2021)
... vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise aufgliedert oder 4. entgegen § 28 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1, § 29 oder § 30 eine ... Weise aufgliedert oder 4. entgegen § 28 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 , § 29 oder § 30 eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig ...
§ 33 RechZahlV Erstmalige Anwendung (vom 21.12.2018)
... für nach dem 21. Juli 2013 beginnende Geschäftsjahre anzuwenden. (8) § 28 Absatz 1 und 3 in der Fassung des Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1245) ist ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BilRUG)
G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1245
Artikel 8 BilRUG Änderung sonstigen Bundesrechts
... (BGBl. I S. 1981) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 28 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ... 2. Dem § 33 wird folgender Absatz 8 angefügt: „(8) § 28 Absatz 1 und 3 in der Fassung des Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I ...

Gesetz zur Umsetzung der Zweiten E-Geld-Richtlinie
G. v. 01.03.2011 BGBl. I S. 288
Artikel 9 2. EGeldRLUG Änderung der Zahlungsinstituts-Rechnungslegungsverordnung
... des § 1 Absatz 2a des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes" ersetzt. 8. § 28 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 Nummer 1 wird das Wort ...

Verordnung zur Änderung der Zahlungsinstituts-Rechnungslegungsverordnung
V. v. 17.12.2018 BGBl. I S. 2619
Artikel 1 RechZahlVÄndV
... 1 Nummer 2 wird die Angabe „2a" durch die Angabe „3" ersetzt. 13. § 28 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 wird jeweils ...