Start
>
RechZahlV
>
§ 31
Änderungsalarm
Hier klicken für
Titel, Fundstelle, Änderungen
etc.
§ 31 - Zahlungsinstituts-Rechnungslegungsverordnung (RechZahlV)
V. v. 02.11.2009
BGBl. I S. 3680
(
Nr. 72
); zuletzt geändert durch
Artikel 25
Abs. 3 G. v. 07.08.2021
BGBl. I S. 3311
Geltung ab 31.10.2009; FNA: 4101-16
Nebenvorschriften zum Handelsgesetzbuch
6 weitere Fassungen
|
wird in 8 Vorschriften zitiert
Abschnitt 6 Konzernrechnungslegung
§ 30
←
→
§ 32
§ 31 Konzernrechnungslegung
§ 31 wird in
1 Vorschrift zitiert
Auf den Konzernabschluss sind, soweit seine Eigenart keine Abweichung bedingt, die §§
1
bis
30
entsprechend anzuwenden.
§ 30
←
→
§ 32
Anzeige
Inhaltsverzeichnis
|
Ausdrucken/PDF
|
nach oben
Zitierungen von
§ 31 RechZahlV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 31 RechZahlV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
RechZahlV selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
§ 32 RechZahlV Ordnungswidrigkeiten
(vom 12.08.2021)
... (2) Die Bestimmungen des Absatzes 1 gelten auch für den Konzernabschluss im Sinn des
§ 31
...
Vorschriftensuche
§ / Art.
Gesetz
Volltextsuche
nur in RechZahlV
buzer.de
Normalansicht
nach oben
↑
unten
↓
Link zu dieser Seite
: https://www.buzer.de/gesetz/9111/a165069.htm
Inhaltsverzeichnis
|
Ausdrucken/PDF
|
nach oben
Menü:
Normalansicht
|
Start
|
Suchen
|
Sachgebiete
|
Aktuell
|
Verkündet
|
Web-Plugin
|
Über buzer.de
|
Qualität
|
Kontakt
|
Support
|
Werbung
|
Datenschutz, Impressum
informiert bleiben:
Änderungsalarm
|
Web-Widget
|
RSS-Feed