Tools:
Update via:
Änderung § 8 RechZahlV vom 30.04.2011
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 8 RechZahlV, alle Änderungen durch Artikel 9 2. EGeldRLUG am 30. April 2011 und Änderungshistorie der RechZahlVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 8 RechZahlV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 30.04.2011 geltenden Fassung | § 8 RechZahlV n.F. (neue Fassung) in der am 30.04.2011 geltenden Fassung durch Artikel 9 G. v. 01.03.2011 BGBl. I S. 288 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 8 Anteilige Zinsen | |
(Text alte Fassung) Anteilige Zinsen und ähnliche das Geschäftsjahr betreffende Beträge, die erst nach dem Bilanzstichtag fällig werden, aber bereits am Bilanzstichtag für Zahlungsinstitute typische Forderungen oder Verbindlichkeiten sind, sind demjenigen Posten der Aktiv- oder Passivseite der Bilanz zuzuordnen, dem sie zugehören. § 268 Absatz 4 Satz 2, Absatz 5 Satz 3 des Handelsgesetzbuchs bleibt unberührt. Die in Satz 1 genannten Beträge brauchen nicht nach Restlaufzeiten aufgegliedert zu werden. | (Text neue Fassung) 1 Anteilige Zinsen und ähnliche das Geschäftsjahr betreffende Beträge, die erst nach dem Bilanzstichtag fällig werden, aber bereits am Bilanzstichtag für Institute im Sinn des § 1 Absatz 2a des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes typische Forderungen oder Verbindlichkeiten sind, sind demjenigen Posten der Aktiv- oder Passivseite der Bilanz zuzuordnen, dem sie zugehören. 2 § 268 Absatz 4 Satz 2, Absatz 5 Satz 3 des Handelsgesetzbuchs bleibt unberührt. 3 Die in Satz 1 genannten Beträge brauchen nicht nach Restlaufzeiten aufgegliedert zu werden. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/9111/al27828-0.htm