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Änderung § 2 RechZahlV vom 21.12.2018

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§ 2 RechZahlV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.12.2018 geltenden Fassung
§ 2 RechZahlV n.F. (neue Fassung)
in der am 21.12.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 17.12.2018 BGBl. I S. 2619
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Formblätter


(Text alte Fassung)

Institute im Sinn des § 1 Absatz 2a des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes haben abweichend von § 266 des Handelsgesetzbuchs über die Gliederung der Bilanz das Formblatt 1 (Anlage 1) und abweichend von § 275 des Handelsgesetzbuchs über die Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung das Formblatt 2 (Staffelform - Anlage 2) zu verwenden.

(Text neue Fassung)

Institute im Sinn des § 1 Absatz 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes haben abweichend von § 266 des Handelsgesetzbuchs über die Gliederung der Bilanz das Formblatt 1 (Anlage 1) und abweichend von § 275 des Handelsgesetzbuchs über die Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung das Formblatt 2 (Staffelform - Anlage 2) zu verwenden.

(heute geltende Fassung)