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Änderung § 7 RechZahlV vom 21.12.2018
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§ 7 RechZahlV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 21.12.2018 geltenden Fassung | § 7 RechZahlV n.F. (neue Fassung) in der am 21.12.2018 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 17.12.2018 BGBl. I S. 2619 |
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(Textabschnitt unverändert) § 7 Fristengliederung | |
(Text alte Fassung) Im Anhang sind die Beträge des Aktivpostens 3 'Forderungen an Kunden' gesondert nach folgenden Restlaufzeiten aufzugliedern: | (Text neue Fassung) Im Anhang sind die Beträge der 'Forderungen an Kunden' (Aktivposten 3) und der 'Verbindlichkeiten gegenüber Kunden' (Passivposten 2) gesondert nach folgenden Restlaufzeiten aufzugliedern: |
1. bis drei Monate, 2. mehr als drei Monate bis sechs Monate, 3. mehr als sechs Monate bis zwölf Monate, 4. mehr als zwölf Monate. |
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