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§ 7 - Zahlungsinstituts-Rechnungslegungsverordnung (RechZahlV)
V. v. 02.11.2009 BGBl. I S. 3680 (Nr. 72); zuletzt geändert durch Artikel 25 Abs. 3 G. v. 07.08.2021 BGBl. I S. 3311
Geltung ab 31.10.2009; FNA: 4101-16 Nebenvorschriften zum Handelsgesetzbuch
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Geltung ab 31.10.2009; FNA: 4101-16 Nebenvorschriften zum Handelsgesetzbuch
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§ 7 Fristengliederung
Im Anhang sind die Beträge der „Forderungen an Kunden" (Aktivposten 3) und der „Verbindlichkeiten gegenüber Kunden" (Passivposten 2) gesondert nach folgenden Restlaufzeiten aufzugliedern:
- 1.
- bis drei Monate,
- 2.
- mehr als drei Monate bis sechs Monate,
- 3.
- mehr als sechs Monate bis zwölf Monate,
- 4.
- mehr als zwölf Monate.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Zahlungsinstituts-Rechnungslegungsverordnung V. v. 17. Dezember 2018 BGBl. I S. 2619 m.W.v. 21. Dezember 2018
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Frühere Fassungen von § 7 RechZahlV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 21.12.2018 | Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Zahlungsinstituts-Rechnungslegungsverordnung vom 17.12.2018 BGBl. I S. 2619 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 7 RechZahlV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 RechZahlV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
RechZahlV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 31 RechZahlV Konzernrechnungslegung
... den Konzernabschluss sind, soweit seine Eigenart keine Abweichung bedingt, die §§ 1 bis 30 entsprechend ...
§ 32 RechZahlV Ordnungswidrigkeiten (vom 12.08.2021)
... nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise ausweist, 3. entgegen § 7 einen dort genannten Betrag nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der ...
Zitat in folgenden Normen
Zahlungsinstituts-Prüfungsberichtsverordnung (ZahlPrüfbV)
V. v. 15.10.2009 BGBl. I S. 3648; zuletzt geändert durch Artikel 25 G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
Anlage 3 ZahlPrüfbV (zu § 23) Datenübersicht für Zahlungs- und E-Geld-Institute (vom 20.12.2018)
... der Forderungen und Verbindlichkeiten nach § 340d HGB in Verbindung mit § 7 RechZahlV a) Forderungen an Kreditinstitute aus ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung der Zahlungsinstituts-Rechnungslegungsverordnung
V. v. 17.12.2018 BGBl. I S. 2619
Artikel 1 RechZahlVÄndV
... Bilanz im Anhang in der Reihenfolge der betroffenen Posten gemacht werden." 5. In § 7 wird der einleitende Satzteil wie folgt gefasst: „Im Anhang sind die ...
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