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Änderung § 28 RechZahlV vom 21.12.2018

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§ 28 RechZahlV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.12.2018 geltenden Fassung
§ 28 RechZahlV n.F. (neue Fassung)
in der am 21.12.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 17.12.2018 BGBl. I S. 2619
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 28 Zusätzliche Erläuterungen


(1) 1 In den Anhang sind neben den nach § 340a in Verbindung mit § 284 Absatz 1, 2 Nummer 1, 2 und 4, § 285 Nummer 3, 3a, 7, 9 Buchstabe a und b, Nummer 10 bis 11b, 13 bis 26, 28 bis 30 und 32 bis 34, § 340b Absatz 4 Satz 4, § 340e Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs und den in dieser Verordnung zu den einzelnen Posten der Bilanz oder der Gewinn- und Verlustrechnung vorgeschriebenen Angaben die in diesem Abschnitt vorgeschriebenen Angaben aufzunehmen. 2 § 285 Nummer 3a des Handelsgesetzbuchs braucht nicht angewendet zu werden, soweit diese Angaben in der Bilanz unter dem Strich gemacht werden.

(2) 1 Anstelle der in § 285 Nummer 4, 9 Buchstabe c des Handelsgesetzbuchs vorgeschriebenen Angaben sind die folgenden Angaben zu machen:

(Text alte Fassung) nächste Änderung

1. Gesamtbetrag der folgenden Posten der Gewinn- und Verlustrechnung, aufgegliedert nach geographischen Märkten, soweit diese Märkte sich vom Standpunkt der Organisation des Instituts im Sinn des § 1 Absatz 2a des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes wesentlich voneinander unterscheiden:

(Text neue Fassung)

1. Gesamtbetrag der folgenden Posten der Gewinn- und Verlustrechnung, aufgegliedert nach geographischen Märkten, soweit diese Märkte sich vom Standpunkt der Organisation des Instituts im Sinn des § 1 Absatz 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes wesentlich voneinander unterscheiden:

a) Zinserträge nach Formblatt 2 Posten 1,

b) laufende Erträge aus Aktien und anderen nicht festverzinslichen Wertpapieren, Beteiligungen, Anteilen an verbundenen Unternehmen nach Formblatt 2 Posten 3,

c) Provisionserträge nach Formblatt 2 Posten 5 und

d) sonstige betriebliche Erträge nach Formblatt 2 Posten 7.

2. Der Gesamtbetrag der Vorschüsse und Kredite, die den Mitgliedern des Geschäftsführungsorgans, eines Aufsichtsrats, eines Beirats oder einer ähnlichen Einrichtung gewährt wurden, sowie der Haftungsverhältnisse, die zugunsten dieser Personen eingegangen wurden, ist für jede Personengruppe gesondert anzugeben.

vorherige Änderung nächste Änderung

2 Die Aufgliederung nach Satz 1 Nummer 1 kann unterbleiben, soweit sie nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, dem Institut im Sinn des § 1 Absatz 2a des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes oder einem Unternehmen, von dem das Institut im Sinn des § 1 Absatz 2a des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes mindestens den fünften Teil der Anteile besitzt, einen erheblichen Nachteil zuzufügen.



2 Die Aufgliederung nach Satz 1 Nummer 1 kann unterbleiben, soweit sie nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, dem Institut im Sinn des § 1 Absatz 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes oder einem Unternehmen, von dem das Institut im Sinn des § 1 Absatz 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes mindestens den fünften Teil der Anteile besitzt, einen erheblichen Nachteil zuzufügen.

(3) 1 Die in § 284 Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs verlangten Angaben sind für Vermögensgegenstände im Sinn des § 340e Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs zu machen. 2 Die Zuschreibungen, Abschreibungen und Wertberichtigungen auf Beteiligungen, Anteile an verbundenen Unternehmen sowie auf andere Wertpapiere, die wie Anlagevermögen behandelt werden, können mit anderen Posten zusammengefasst werden.

vorherige Änderung

 


(4) § 3 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(heute geltende Fassung)