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Unterabschnitt 2 - Zahlungsinstituts-Rechnungslegungsverordnung (RechZahlV)
V. v. 02.11.2009 BGBl. I S. 3680 (Nr. 72); zuletzt geändert durch Artikel 25 Abs. 3 G. v. 07.08.2021 BGBl. I S. 3311
Geltung ab 31.10.2009; FNA: 4101-16 Nebenvorschriften zum Handelsgesetzbuch
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Geltung ab 31.10.2009; FNA: 4101-16 Nebenvorschriften zum Handelsgesetzbuch
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Abschnitt 3 Vorschriften zu einzelnen Posten der Bilanz - Formblatt 1
Unterabschnitt 2 Posten der Passivseite
§ 16 Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten - Posten 1
§ 16 wird in 2 Vorschriften zitiert
Als Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten sind alle Arten von Verbindlichkeiten gegenüber in- und ausländischen Kreditinstituten auszuweisen.
§ 17 Verbindlichkeiten gegenüber Kunden - Posten 2
§ 17 wird in 2 Vorschriften zitiert
Als Verbindlichkeiten gegenüber Kunden sind alle Arten von Verbindlichkeiten gegenüber in- und ausländischen Nichtbanken auszuweisen. Verbindlichkeiten zur Ausführung von Zahlungsvorgängen sind gesondert auszuweisen, hierbei gesondert die Verbindlichkeiten auf Zahlungskonten.
§ 18 Rückstellungen - Posten 6
§ 18 wird in 2 Vorschriften zitiert
Wird im Posten 6c „andere Rückstellungen" eine Rückstellung für einen drohenden Verlust aus einer unter dem Strich vermerkten Eventualverbindlichkeit oder einem Kreditrisiko gebildet, so ist der Posten unter dem Strich um den zurückgestellten Betrag zu kürzen.
§ 19 Eigenkapital - Posten 11
1Als gezeichnetes Kapital sind, ungeachtet ihrer genauen Bezeichnung im Einzelfall, alle Beträge auszuweisen, die entsprechend der Rechtsform des Instituts im Sinn des § 1 Absatz 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes als von den Gesellschaftern oder anderen Eigentümern gezeichnete Eigenkapitalbeträge gelten; auch Einlagen stiller Gesellschafter sowie Geschäftsguthaben sind in diesen Posten einzubeziehen. 2Die genaue Bezeichnung im Einzelfall kann zusätzlich zu der Postenbezeichnung „gezeichnetes Kapital" in das Bilanzformblatt eingetragen werden.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Zahlungsinstituts-Rechnungslegungsverordnung V. v. 17. Dezember 2018 BGBl. I S. 2619 m.W.v. 21. Dezember 2018
§ 20 Unwiderrufliche Kreditzusagen - Posten 1 unter dem Strich
§ 20 wird in 2 Vorschriften zitiert
Als Unwiderrufliche Kreditzusagen sind alle unwiderruflichen Verpflichtungen, die Anlass zu einem Kreditrisiko geben können, zu vermerken.
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