Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.09.2014 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung oder >>> direkten Nachfolgeregelung
>>> zur aktuellen Fassung oder >>> direkten Nachfolgeregelung
§ 6 - Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes (GKrimDAPrV)
V. v. 04.11.2009 BGBl. I S. 3694 (Nr. 73); aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 02.02.2015 BGBl. I S. 98
Geltung ab 01.10.2009; FNA: 2030-6-26 Beamte
|
Geltung ab 01.10.2009; FNA: 2030-6-26 Beamte
|
§ 6 Auswahlverfahren
§ 6 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Über die Einstellung entscheidet das Bundeskriminalamt auf Grund eines Auswahlverfahrens, in dem festgestellt wird, ob die Bewerberinnen und Bewerber nach ihren Kenntnissen, Fähigkeiten und persönlichen Eigenschaften für den gehobenen Kriminaldienst geeignet sind. Das Auswahlverfahren wird beim Bundeskriminalamt von einer Auswahlkommission durchgeführt. Es besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil sowie einer Prüfung der körperlichen Tauglichkeit.
(2) Zum Auswahlverfahren wird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen die in der Ausschreibung bestimmten Voraussetzungen erfüllt. Übersteigt die Zahl der geeigneten Bewerberinnen und Bewerber das Dreifache der Zahl an Studienplätzen, kann die Zahl der am Auswahlverfahren Teilnehmenden auf das Dreifache der Zahl an Studienplätzen beschränkt werden. In diesem Fall wird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen am geeignetsten ist. Die §§ 7 und 8 des Bundesgleichstellungsgesetzes sind zu berücksichtigen.
(3) Die Auswahlkommission entscheidet nach den Ergebnissen des schriftlichen und des mündlichen Teils des Auswahlverfahrens, wer zur Prüfung der körperlichen Tauglichkeit zugelassen wird. Wer zum Auswahlverfahren oder zur körperlichen Tauglichkeitsprüfung nicht zugelassen wird oder daran erfolglos teilgenommen hat, erhält eine schriftliche Mitteilung.
(4) Die Auswahlkommission besteht aus
- 1.
- einer Beamtin oder einem Beamten des höheren Dienstes als Vorsitzender oder Vorsitzendem,
- 2.
- einer Beamtin oder einem Beamten des höheren Dienstes und
- 3.
- einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen Dienstes.
(5) Bei Bedarf können mehrere Kommissionen eingerichtet werden. In diesen Fällen sind gleiche Auswahlmaßstäbe sicherzustellen.
Anzeige
Zitierungen von § 6 GKrimDAPrV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 GKrimDAPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GKrimDAPrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 25 GKrimDAPrV Übergangsregelung für Studierende, die vor dem 1. Oktober 2009 mit dem Vorbereitungsdienst begonnen haben (vom 01.04.2014)
... die vor dem 1. Oktober 2009 mit dem Vorbereitungsdienst begonnen haben, sind die §§ 1 bis 23 in der bis zum 30. September 2009 geltenden Fassung weiter ...
§ 26 GKrimDAPrV Übergangsregelung für Studierende, die vor dem 1. April 2014 mit dem Vorbereitungsdienst begonnen haben (vom 01.04.2014)
... die vor dem 1. April 2014 mit dem Vorbereitungsdienst begonnen haben, sind die §§ 1 bis 23 in der vom 1. Oktober 2009 bis zum 31. März 2014 geltenden Fassung weiter ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes
V. v. 02.02.2015 BGBl. I S. 98
Artikel 1 GKrimDVDVEV Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes
... die vor dem 1. Oktober 2009 mit dem Vorbereitungsdienst begonnen haben, sind die §§ 1 bis 23 in der bis zum 30. September 2009 geltenden Fassung weiter anzuwenden. § ... die vor dem 1. April 2014 mit dem Vorbereitungsdienst begonnen haben, sind die §§ 1 bis 23 in der vom 1. Oktober 2009 bis zum 31. März 2014 geltenden Fassung weiter ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/9113/a165085.htm