Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.09.2014 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung oder >>> direkten Nachfolgeregelung
>>> zur aktuellen Fassung oder >>> direkten Nachfolgeregelung
§ 11 - Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes (GKrimDAPrV)
V. v. 04.11.2009 BGBl. I S. 3694 (Nr. 73); aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 02.02.2015 BGBl. I S. 98
Geltung ab 01.10.2009; FNA: 2030-6-26 Beamte
|
Geltung ab 01.10.2009; FNA: 2030-6-26 Beamte
|
§ 11 Laufbahnprüfung
Die Bachelorprüfung ist die Laufbahnprüfung. Sie besteht aus den Modulprüfungen, der Bachelorarbeit und der Verteidigung der Bachelorarbeit. Die Laufbahnprüfung dient dazu, die Eignung und Befähigung der Studierenden für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes festzustellen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes V. v. 2. Februar 2015 BGBl. I S. 98 m.W.v. 1. April 2014
Anzeige
Frühere Fassungen von § 11 GKrimDAPrV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 01.04.2014 (11.02.2015) | Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes vom 02.02.2015 BGBl. I S. 98 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 11 GKrimDAPrV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 GKrimDAPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GKrimDAPrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 25 GKrimDAPrV Übergangsregelung für Studierende, die vor dem 1. Oktober 2009 mit dem Vorbereitungsdienst begonnen haben (vom 01.04.2014)
... die vor dem 1. Oktober 2009 mit dem Vorbereitungsdienst begonnen haben, sind die §§ 1 bis 23 in der bis zum 30. September 2009 geltenden Fassung weiter ...
§ 26 GKrimDAPrV Übergangsregelung für Studierende, die vor dem 1. April 2014 mit dem Vorbereitungsdienst begonnen haben (vom 01.04.2014)
... die vor dem 1. April 2014 mit dem Vorbereitungsdienst begonnen haben, sind die §§ 1 bis 23 in der vom 1. Oktober 2009 bis zum 31. März 2014 geltenden Fassung weiter ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes
V. v. 02.02.2015 BGBl. I S. 98
Artikel 1 GKrimDVDVEV Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes
... Studieninhalten des gemeinsamen Grundstudiums der Fachhochschule." 3. In § 11 Satz 2 werden die Wörter „mündlichen Abschlussprüfung" durch die ... die vor dem 1. Oktober 2009 mit dem Vorbereitungsdienst begonnen haben, sind die §§ 1 bis 23 in der bis zum 30. September 2009 geltenden Fassung weiter anzuwenden. § ... die vor dem 1. April 2014 mit dem Vorbereitungsdienst begonnen haben, sind die §§ 1 bis 23 in der vom 1. Oktober 2009 bis zum 31. März 2014 geltenden Fassung weiter ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/9113/a165090.htm