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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.09.2014 aufgehoben
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§ 13 - Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes (GKrimDAPrV)
V. v. 04.11.2009 BGBl. I S. 3694 (Nr. 73); aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 02.02.2015 BGBl. I S. 98
Geltung ab 01.10.2009; FNA: 2030-6-26 Beamte
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Geltung ab 01.10.2009; FNA: 2030-6-26 Beamte
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§ 13 Prüfende, Prüfungskommissionen
(1) Die nach § 12 zuständige Stelle bestellt Prüfende für die Bewertung der Modulprüfungen und der Bachelorarbeit. Sie richtet für die Verteidigung der Bachelorarbeit Prüfungskommissionen ein und bestellt deren Mitglieder und Ersatzmitglieder.
(2) Die Prüfenden und die Mitglieder der Prüfungskommissionen sind in ihren Prüfungsentscheidungen unabhängig und nicht weisungsgebunden.
(3) Werden für eine Prüfung oder einen Prüfungsteil zwei Prüfende bestellt, bewerten sie die Prüfung oder den Prüfungsteil unabhängig voneinander.
(4) Für eine Modulprüfung nach § 14 wird grundsätzlich eine Prüferin oder ein Prüfer bestellt. Für eine Modulprüfung nach § 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 6 sowie für eine zu wiederholende Modulprüfung werden zwei Prüfende bestellt. Die Prüfenden sollen haupt- oder nebenamtliche Lehrkräfte der Fachhochschule sein. Für die Modulprüfungen in den berufspraktischen Studienzeiten sollen Angehörige des höheren oder gehobenen Kriminaldienstes bestellt werden.
(5) Für die Betreuung und Bewertung der Bachelorarbeit werden eine Erstprüferin oder ein Erstprüfer und eine Zweitprüferin oder ein Zweitprüfer bestellt. Als Prüfende können bestellt werden:
- 1.
- hauptamtliche Lehrkräfte der Fachhochschule,
- 2.
- nebenamtliche Lehrkräfte, die schwerpunktmäßig am Fachbereich Kriminalpolizei der Fachhochschule tätig sind,
- 3.
- Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes oder Tarifbeschäftigte, die über eine entsprechende Qualifikation verfügen, und
- 4.
- Beamtinnen und Beamte mit informationstechnischen oder naturwissenschaftlichen Spezialkenntnissen, die mindestens die Qualifikation besitzen, die durch die Prüfung erreicht werden soll, oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen; bestellt werden können auch Tarifbeschäftigte mit den genannten Spezialkenntnissen, die über eine entsprechende Qualifikation verfügen.
(6) Die Prüfungskommission besteht aus
- 1.
- einer oder einem Angehörigen des höheren Dienstes als Vorsitzender oder Vorsitzendem,
- 2.
- der Erst- oder Zweitprüferin oder dem Erst- oder Zweitprüfer der Bachelorarbeit und
- 3.
- einer weiteren Person nach Absatz 5 Satz 2.
(7) Die Prüfungskommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes V. v. 2. Februar 2015 BGBl. I S. 98 m.W.v. 1. April 2014
Frühere Fassungen von § 13 GKrimDAPrV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.04.2014 (11.02.2015) | Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes vom 02.02.2015 BGBl. I S. 98 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 13 GKrimDAPrV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 GKrimDAPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GKrimDAPrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 19 GKrimDAPrV Täuschung, Ordnungsverstoß (vom 01.04.2014)
... während der Verteidigung der Bachelorarbeit trifft die Prüfungskommission. § 13 Absatz 2 und 7 gilt entsprechend. Die nach § 12 zuständige Stelle oder die ...
§ 25 GKrimDAPrV Übergangsregelung für Studierende, die vor dem 1. Oktober 2009 mit dem Vorbereitungsdienst begonnen haben (vom 01.04.2014)
... die vor dem 1. Oktober 2009 mit dem Vorbereitungsdienst begonnen haben, sind die §§ 1 bis 23 in der bis zum 30. September 2009 geltenden Fassung weiter ...
§ 26 GKrimDAPrV Übergangsregelung für Studierende, die vor dem 1. April 2014 mit dem Vorbereitungsdienst begonnen haben (vom 01.04.2014)
... die vor dem 1. April 2014 mit dem Vorbereitungsdienst begonnen haben, sind die §§ 1 bis 23 in der vom 1. Oktober 2009 bis zum 31. März 2014 geltenden Fassung weiter ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes
V. v. 02.02.2015 BGBl. I S. 98
Artikel 1 GKrimDVDVEV Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes
... durch die Wörter „Verteidigung der Bachelorarbeit" ersetzt. 4. § 13 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter ... die vor dem 1. Oktober 2009 mit dem Vorbereitungsdienst begonnen haben, sind die §§ 1 bis 23 in der bis zum 30. September 2009 geltenden Fassung weiter anzuwenden. § ... die vor dem 1. April 2014 mit dem Vorbereitungsdienst begonnen haben, sind die §§ 1 bis 23 in der vom 1. Oktober 2009 bis zum 31. März 2014 geltenden Fassung weiter ...
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