(1) Durch die Bachelorarbeit sollen die Studierenden nachweisen, dass sie fähig sind, innerhalb einer vorgegebenen Frist eine für die Studienziele relevante Problemstellung mit wissenschaftlichen Methoden selbständig zu bearbeiten.
(2) Jede oder jeder Studierende reicht in Modul 19 einen Themenvorschlag für ihre oder seine Bachelorarbeit sowie ein Exposé der Bachelorarbeit beim Fachbereich Kriminalpolizei der Fachhochschule ein. Der Fachbereich prüft den Themenvorschlag und das Exposé und leitet beides an die nach §
12 zuständige Stelle weiter. Diese legt für jede Studierende und jeden Studierenden das Thema der Bachelorarbeit fest und gibt es der oder dem Studierenden bekannt. Das Thema ist aktenkundig zu machen. Es kann nur in besonderen Fällen und mit Zustimmung der nach §
12 zuständigen Stelle geändert werden.
(3) Die Frist für die Anfertigung der Bachelorarbeit beginnt mit der Bekanntgabe des Themas und endet drei Monate später. Die Studierenden werden fünf Wochen vor Ende der Bearbeitungszeit vom Dienst freigestellt.
(4) Die Bachelorarbeit ist hinsichtlich Form und Inhalt nach den Vorgaben der nach §
12 zuständigen Stelle zu erstellen. Bei der Anfertigung der Bachelorarbeit werden die Studierenden von den beiden Prüfenden betreut.
(5) Der Abgabetermin und der Präsentationstermin der Bachelorarbeit werden von der nach §
12 zuständigen Stelle festgelegt. Die Abgabe bei der nach §
12 zuständigen Stelle ist aktenkundig zu machen. Bei der Abgabe müssen die Studierenden schriftlich versichern, dass sie die Bachelorarbeit selbständig und ohne fremde Mitwirkung verfasst und nur die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt haben. Das Bewertungsverfahren darf insgesamt höchstens sechs Wochen dauern.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes
V. v. 02.02.2015 BGBl. I S. 98