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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.09.2014 aufgehoben
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§ 25 - Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes (GKrimDAPrV)
V. v. 04.11.2009 BGBl. I S. 3694 (Nr. 73); aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 02.02.2015 BGBl. I S. 98
Geltung ab 01.10.2009; FNA: 2030-6-26 Beamte
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Geltung ab 01.10.2009; FNA: 2030-6-26 Beamte
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§ 25 Übergangsregelung für Studierende, die vor dem 1. Oktober 2009 mit dem Vorbereitungsdienst begonnen haben
Für Studierende, die vor dem 1. Oktober 2009 mit dem Vorbereitungsdienst begonnen haben, sind die §§ 1 bis 23 in der bis zum 30. September 2009 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes V. v. 2. Februar 2015 BGBl. I S. 98 m.W.v. 1. April 2014
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Frühere Fassungen von § 25 GKrimDAPrV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.04.2014 (11.02.2015) | Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes vom 02.02.2015 BGBl. I S. 98 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 25 GKrimDAPrV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 25 GKrimDAPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GKrimDAPrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes
V. v. 02.02.2015 BGBl. I S. 98
Artikel 1 GKrimDVDVEV Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes
... Prüfungsleistungen". c) Die Angaben zu den bisherigen §§ 24 und 25 werden durch die folgenden Angaben ersetzt: „§ 25 Übergangsregelung ... §§ 24 und 25 werden durch die folgenden Angaben ersetzt: „§ 25 Übergangsregelung für Studierende, die vor dem 1. Oktober 2009 mit dem ... erforderlichen Unterlagen vorzulegen." 14. Die bisherigen §§ 24 und 25 werden durch die folgenden §§ 25 und 26 ersetzt: „§ 25 ... 14. Die bisherigen §§ 24 und 25 werden durch die folgenden §§ 25 und 26 ersetzt: „§ 25 Übergangsregelung für Studierende, die vor ... 24 und 25 werden durch die folgenden §§ 25 und 26 ersetzt: „§ 25 Übergangsregelung für Studierende, die vor dem 1. Oktober 2009 mit dem ...
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