Tools:
Update via:
Änderung § 11 GKrimDAPrV vom 01.04.2014
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 GKrimDVDVEV am 1. April 2014 und Änderungshistorie der GKrimDAPrVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 11 GKrimDAPrV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2014 geltenden Fassung | § 11 GKrimDAPrV n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2014 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 02.02.2015 BGBl. I S. 98 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 11 Laufbahnprüfung | |
(Text alte Fassung) Die Bachelorprüfung ist die Laufbahnprüfung. Sie besteht aus den Modulprüfungen, der Bachelorarbeit und der mündlichen Abschlussprüfung. Die Laufbahnprüfung dient dazu, die Eignung und Befähigung der Studierenden für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes festzustellen. | (Text neue Fassung) Die Bachelorprüfung ist die Laufbahnprüfung. Sie besteht aus den Modulprüfungen, der Bachelorarbeit und der Verteidigung der Bachelorarbeit. Die Laufbahnprüfung dient dazu, die Eignung und Befähigung der Studierenden für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes festzustellen. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/9113/al46771-0.htm