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Abschnitt 2 - Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes (GKrimDAPrV)

V. v. 04.11.2009 BGBl. I S. 3694 (Nr. 73); aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 02.02.2015 BGBl. I S. 98
Geltung ab 01.10.2009; FNA: 2030-6-26 Beamte
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Abschnitt 2 Studienordnung

§ 8 Dauer und Aufbau des Studiums



(1) Das Studium dauert in der Regel drei Jahre. Es umfasst Fachstudien an der Fachhochschule sowie berufspraktische Studienzeiten beim Bundeskriminalamt und bei Kriminalpolizeidienststellen der Länder.

(2) Das Studium gliedert sich in folgende Abschnitte:

Grundstudium6 Monate 1. Semester  
Hauptstudium I 6 Monate 2. Semester  
Praktikum I 7 Monate 3., 4. Semester bei Kriminal-
polizeidienst-
stellen
der Länder
Hauptstudium II 6 Monate 4., 5. Semester  
Praktikum II 8 Monate 5., 6. Semester beim
Bundes-
kriminalamt
Hauptstudium III 3 Monate 6. Semester  


(3) Je Semester erwerben die Studierenden 30 Leistungspunkte (Credit Points) nach dem Europäischen System zur Übertragung und Akkumulierung von Studienleistungen (ECTS).


§ 9 Studieninhalte, Module



(1) Die Studieninhalte werden in interdisziplinären Modulen vermittelt.

(2) Die Module verteilen sich wie folgt auf die Studienabschnitte:

1. Grundstudium
Modul 1Staatsrechtliche und politische Grund-
lagen des Verwaltungshandelns
Modul 2Rechtliche Grundlagen des Verwal-
tungshandelns, soweit nicht in Modul 4
Modul 3Ökonomische Grundlagen des Verwal-
tungshandelns
Modul 4Sozialwissenschaftliche und dienst-
rechtliche Grundlagen des Verwaltungs-
handelns
Modul 5Berufsfeldspezifische Vertiefung, Ergän-
zung der Module 1 bis 4
Modul 6Polizeiliche Aufgabenerfüllung: Grund-
lagen des polizeilichen Handelns
2. Hauptstudium I
Modul 7Grundlagen der Gefahrenabwehr und
Strafverfolgung I: Allgemeinkriminalität
Modul 8Phänomen und Intervention I: Massen-
und Straßenkriminalität; Tätergruppen
Modul 9Phänomen und Intervention II: Ausge-
wählte Erscheinungsformen der Gewalt-
kriminalität
Modul 10 Phänomen und Intervention III: Sexuell
motivierte Kriminalität und innerfami-
liäre Kriminalität
Modul 11 Nationale Polizeikooperation: Die Zu-
sammenarbeit des BKA mit den Sicher-
heitsbehörden des Bundes und der
Länder
3. Praktikum I
 Modul 12 Polizeiliche Aufgabenerfüllung in der
Praxis I (Länderpraktikum)
4. Hauptstudium II
Modul 13 Grundlagen der Gefahrenabwehr und
Strafverfolgung II: Internationale organi-
sierte Kriminalität
Modul 14 Phänomen und Intervention IV: Rausch-
gift, Schleusung, Menschenhandel so-
wie weitere Bereiche der organisierten
Kriminalität
Modul 15 Phänomen und Intervention V: Finanz-
und Wirtschaftskriminalität
Modul 16 Phänomen und Intervention VI: Politisch
motivierte Kriminalität
Modul 17 Phänomen und Intervention VII:
Kriminalität im Zusammenhang mit In-
formations- und Kommunikationsme-
dien
Modul 18 Internationale Polizeikooperation: Die
Zusammenarbeit des BKA mit Sicher-
heitsbehörden und -einrichtungen im
Ausland
5. Praktikum II
 Modul 19 Polizeiliche Aufgabenerfüllung in der
Praxis II (BKA-Praktikum)
und
6. Hauptstudium III
Modul 20 Bachelorarbeit
Modul 21 Personalentwicklung


(3) Der Studienverlauf und die Inhalte der Module richten sich nach dem Modulhandbuch für das Bachelorstudium „Kriminalvollzugsdienst im Bundeskriminalamt (Modulhandbuch)". Die Inhalte der Module 1 bis 4 entsprechen den Studieninhalten des gemeinsamen Grundstudiums der Fachhochschule.

(4) Die Teilnahme an den Lehrveranstaltungen und Trainingsübungen der Module ist verpflichtend.




§ 10 Berufspraktische Studienzeiten



(1) Die Fachhochschule bestimmt und überwacht die Gestaltung und die Organisation der berufspraktischen Studienzeiten (Module 12 und 19). Sie erstellt für jede Studierende und jeden Studierenden einen Ausbildungsplan und gibt ihn der Studierenden oder dem Studierenden bekannt.

(2) Jede Ausbildungsbehörde bestellt im Benehmen mit der Fachhochschule eine Beamtin oder einen Beamten als Ausbildungsverantwortliche oder Ausbildungsverantwortlichen sowie deren oder dessen Vertretung. Die Ausbildungsverantwortlichen sind für die ordnungsgemäße Durchführung der berufspraktischen Studienzeiten verantwortlich. Sie beraten die Studierenden und die Ausbildenden.

(3) Den Ausbildenden dürfen nicht mehr Studierende zugewiesen werden, als sie mit Sorgfalt ausbilden können. Sie werden von anderen Dienstgeschäften entlastet, soweit dies erforderlich ist. Die Ausbildenden informieren die Ausbildungsverantwortlichen regelmäßig über den erreichten Ausbildungsstand.