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Synopse aller Änderungen der RückAbzinsV am 17.03.2016
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 17. März 2016 durch Artikel 9 des WohnImmoKredRLUG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der RückAbzinsV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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RückAbzinsV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.03.2016 geltenden Fassung | RückAbzinsV n.F. (neue Fassung) in der am 17.03.2016 geltenden Fassung durch Artikel 9 G. v. 11.03.2016 BGBl. I S. 396 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Eingangsformel § 1 Abzinsung von Rückstellungen § 2 Datengrundlage § 3 Berechnungsgrundlagen und deren Abkürzungen § 4 Umrechnung von Festzins-Swapsätzen in Null-Kupon-Swapsätze § 5 Interpolation fehlender Laufzeiten § 6 Berechnung des Aufschlags | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) § 6a Berechnung des Aufschlags bei Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen |
§ 7 Bekanntgabe | |
§ 8 Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften | |
§ 8 Inkrafttreten Schlussformel | |
§ 6a (neu) | § 6a Berechnung des Aufschlags bei Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen |
Für die Berechnung des Aufschlags bei Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen nach § 253 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Handelsgesetzbuchs treten bei der Anwendung des § 6 an die Stelle von 84 Monatsendständen 120 Monatsendstände. | |
§ 8 (neu) | § 8 Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften |
§ 6a in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften vom 11. März 2016 (BGBl. I S. 396) ist erstmals auf die Berechnung des Aufschlags zum 17. März 2016 anzuwenden. Die Deutsche Bundesbank berechnet die Abzinsungszinssätze für Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen nach Maßgabe des § 6a in der ab dem 17. März 2016 geltenden Fassung auch rückwirkend auf Basis der Daten des jeweils letzten Handelstages des Monats ab einschließlich Januar 2015 und veröffentlicht die so berechneten Abzinsungszinssätze zusätzlich auf ihrer Internetseite. |
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Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/9123/v197353-2016-03-17.htm