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Änderung § 10 PrüfbV vom 01.01.2011
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§ 10 PrüfbV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2011 geltenden Fassung | § 10 PrüfbV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2011 geltenden Fassung durch Artikel 16a G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1900 |
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(Textabschnitt unverändert) § 10 Angemessenheit des Risikomanagements und der Geschäftsorganisation | |
(Text alte Fassung) (1) Der Abschlussprüfer hat die Angemessenheit des Risikomanagements gemäß § 25a Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 des Kreditwesengesetzes sowie die weiteren Anforderungen an die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsorganisation gemäß § 25a Absatz 1 Satz 6 Nummer 1 des Kreditwesengesetzes unter Berücksichtigung der Komplexität und des Umfangs der von dem Institut eingegangenen Risiken zu beurteilen. Dabei ist insbesondere auf Adressenausfallrisiken, Marktpreisrisiken einschließlich der Zinsänderungsrisiken des Anlagebuchs, Liquiditäts- und operationelle Risiken gesondert einzugehen. Bei Pfandbriefbanken ist zusätzlich über die Einhaltung des § 27 des Pfandbriefgesetzes zu berichten. | (Text neue Fassung) (1) 1 Der Abschlussprüfer hat die Angemessenheit des Risikomanagements gemäß § 25a Absatz 1 Satz 3 des Kreditwesengesetzes sowie die weiteren Anforderungen an die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsorganisation gemäß § 25a Absatz 1 Satz 6 Nummer 1 des Kreditwesengesetzes unter Berücksichtigung der Komplexität und des Umfangs der von dem Institut eingegangenen Risiken zu beurteilen. 2 Dabei ist insbesondere auf Adressenausfallrisiken, Marktpreisrisiken einschließlich der Zinsänderungsrisiken des Anlagebuchs, Liquiditäts- und operationelle Risiken gesondert einzugehen. 3 Bei Pfandbriefbanken ist zusätzlich über die Einhaltung des § 27 des Pfandbriefgesetzes zu berichten. |
(2) Die Angemessenheit der Internen Revision des Instituts ist zu beurteilen. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/9125/al26979-0.htm