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Änderung § 20 PrüfbV vom 29.12.2011
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§ 20 PrüfbV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 29.12.2011 geltenden Fassung | § 20 PrüfbV n.F. (neue Fassung) in der am 29.12.2011 geltenden Fassung durch Artikel 6 G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 2959 |
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(Textabschnitt unverändert) § 20 Zeitpunkt der Prüfung und Berichtszeitraum | |
(Text alte Fassung) (1) Die Prüfung findet einmal jährlich statt. Der Prüfer legt den Beginn der Prüfung und den Berichtszeitraum vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen nach pflichtgemäßem Ermessen fest. | (Text neue Fassung) (1) 1 Die Prüfung findet einmal jährlich statt. 2 Der Prüfer legt den Beginn der Prüfung und den Berichtszeitraum vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen nach pflichtgemäßem Ermessen fest. |
(2) Der Berichtszeitraum der Prüfung ist jeweils der Zeitraum zwischen dem Stichtag der letzten Prüfung und dem Stichtag der folgenden Prüfung. (3) Die Prüfung muss spätestens 15 Monate nach dem Anfang des für sie maßgeblichen Berichtszeitraums begonnen worden sein. | |
(4) Die Einhaltung der Vorschriften des Geldwäschegesetzes sowie der §§ 25c bis 25h des Kreditwesengesetzes ist bei Kreditinstituten, deren Bilanzsumme 400 Millionen Euro zum Bilanzstichtag nicht überschreitet, nur in zweijährigem Turnus, beginnend mit dem ersten vollen Geschäftsjahr der Erbringung von Bankgeschäften oder Finanzdienstleistungen, zu prüfen, es sei denn, die Risikolage des Instituts erfordert ein kürzeres Prüfintervall. Gleiches gilt für Wertpapierhandelsunternehmen, die nicht befugt sind, sich Besitz oder Eigentum an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, und die nicht auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten handeln. | (4) 1 Die Einhaltung der Vorschriften des Geldwäschegesetzes, der §§ 24c und 25c bis 25h des Kreditwesengesetzes sowie der Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 über die Übermittlung von Angaben zum Auftraggeber bei Geldtransfers sowie der §§ 25c bis 25h des Kreditwesengesetzes ist bei Kreditinstituten, deren Bilanzsumme 400 Millionen Euro zum Bilanzstichtag nicht überschreitet, nur in zweijährigem Turnus, beginnend mit dem ersten vollen Geschäftsjahr der Erbringung von Bankgeschäften oder Finanzdienstleistungen, zu prüfen, es sei denn, die Risikolage des Instituts erfordert ein kürzeres Prüfintervall. 2 Gleiches gilt für Wertpapierhandelsunternehmen, die nicht befugt sind, sich Besitz oder Eigentum an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, und die nicht auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten handeln. |
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