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Änderung § 40 PrüfbV vom 28.09.2013

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§ 40 PrüfbV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.09.2013 geltenden Fassung
§ 40 PrüfbV n.F. (neue Fassung)
in der am 28.09.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 4 V. v. 20.09.2013 BGBl. I S. 3672
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 40 Ergänzende Vorschriften für Finanzkonglomeratsunternehmen (§§ 10b und 13d des Kreditwesengesetzes)


(Text neue Fassung)

§ 40 Ergänzende Vorschriften für Finanzkonglomeratsunternehmen (§§ 17, 18 und 23 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes)


vorherige Änderung

(1) Ist das Institut übergeordnetes Finanzkonglomeratsunternehmen im Sinne des § 10b Absatz 3 Satz 6 bis 8 oder Absatz 4 des Kreditwesengesetzes, ist darzustellen, ob die Berechnung der Eigenmittel und Solvabilität des Finanzkonglomerats § 10b Absatz 1 des Kreditwesengesetzes entsprechen, und darüber zu berichten, ob das Institut die Meldepflichten nach § 10b Absatz 2 Satz 2 und 3 des Kreditwesengesetzes eingehalten hat.

(2) Es ist darüber zu berichten, mit welchen Vorkehrungen das übergeordnete Institut die Anforderungen des § 13d Absatz 1 des Kreditwesengesetzes einhält. Diese Berichterstattung umfasst auch die Einhaltung der Anzeigevorschriften gemäß § 13d Absatz 2 in Verbindung mit § 64g Absatz 1 und § 13d Absatz 4 Satz 4 des Kreditwesengesetzes.



(1) Ist das Institut übergeordnetes Finanzkonglomeratsunternehmen im Sinne des § 12 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes, ist darzustellen, ob die Berechnung der Eigenmittel und Solvabilität des Finanzkonglomerats § 18 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes entsprechen, und darüber zu berichten, ob das Institut die Meldepflichten nach § 17 Absatz 2 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes eingehalten hat.

(2) Es ist darüber zu berichten, mit welchen Vorkehrungen das übergeordnete Institut die Anforderungen der §§ 23 und 25 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes einhält. Diese Berichterstattung umfasst auch die Einhaltung der Anzeigevorschriften gemäß § 23 Absatz 1 und 4 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes.

 

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