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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 19.06.2015 aufgehoben
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Unterabschnitt 1 - Prüfungsberichtsverordnung (PrüfbV)
V. v. 23.11.2009 BGBl. I S. 3793 (Nr. 75); aufgehoben durch § 72 V. v. 11.06.2015 BGBl. I S. 930
Geltung ab 26.11.2009; FNA: 7610-2-37 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Geltung ab 26.11.2009; FNA: 7610-2-37 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Abschnitt 3 Aufsichtliche Vorgaben
Unterabschnitt 1 Risikomanagement und Geschäftsorganisation
§ 10 Angemessenheit des Risikomanagements und der Geschäftsorganisation
(1) 1Der Abschlussprüfer hat die Angemessenheit des Risikomanagements gemäß § 25a Absatz 1 Satz 3 des Kreditwesengesetzes sowie die weiteren Anforderungen an die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsorganisation gemäß § 25a Absatz 1 Satz 6 Nummer 1 des Kreditwesengesetzes unter Berücksichtigung der Komplexität und des Umfangs der von dem Institut eingegangenen Risiken zu beurteilen. 2Dabei ist insbesondere auf Adressenausfallrisiken, Marktpreisrisiken einschließlich der Zinsänderungsrisiken des Anlagebuchs, Liquiditäts- und operationelle Risiken gesondert einzugehen. 3Bei Pfandbriefbanken ist zusätzlich über die Einhaltung des § 27 des Pfandbriefgesetzes zu berichten.
(2) Die Angemessenheit der Internen Revision des Instituts ist zu beurteilen.
Text in der Fassung des Artikels 16a Restrukturierungsgesetz G. v. 9. Dezember 2010 BGBl. I S. 1900 m.W.v. 1. Januar 2011
§ 11 Zinsänderungsrisiken im Anlagebuch
§ 11 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Es ist zu beurteilen, ob die vom Institut getroffenen Vorkehrungen zur ordnungsgemäßen Ermittlung der Auswirkungen einer nach § 25a Absatz 1 Satz 7 des Kreditwesengesetzes vorgegebenen plötzlichen und unerwarteten Zinsänderung sowie zur Handhabung der Mitteilungspflicht gemäß § 24 Absatz 1 Nummer 14 des Kreditwesengesetzes angemessen sind. Dabei ist insbesondere auf Änderungen gegenüber dem letzten Berichtszeitraum einzugehen.
(2) Die Höhe des potentiellen Verlustes gemäß der vorgegebenen Zinsänderung nach § 25a Absatz 1 Satz 7 des Kreditwesengesetzes zum letzten Berechnungszeitpunkt sowie die angewandte Berechnungsmethodik sind darzustellen.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind auf Wohnungsgenossenschaften mit Spareinrichtung nicht anzuwenden.
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