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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 19.06.2015 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
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§ 19 - Prüfungsberichtsverordnung (PrüfbV)
V. v. 23.11.2009 BGBl. I S. 3793 (Nr. 75); aufgehoben durch § 72 V. v. 11.06.2015 BGBl. I S. 930
Geltung ab 26.11.2009; FNA: 7610-2-37 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Geltung ab 26.11.2009; FNA: 7610-2-37 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Abschnitt 3 Aufsichtliche Vorgaben
Unterabschnitt 5 Anzeigewesen
§ 19 Anzeigewesen
§ 19 wird in 2 Vorschriften zitiert
Die Organisation des Anzeige- und Meldewesens ist zu beurteilen. Auf die Vollständigkeit und Richtigkeit der Anzeigen und Meldungen ist einzugehen, festgestellte wesentliche Verstöße sind aufzuführen.
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