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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 19.06.2015 aufgehoben
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§ 60 - Prüfungsberichtsverordnung (PrüfbV)

V. v. 23.11.2009 BGBl. I S. 3793 (Nr. 75); aufgehoben durch § 72 V. v. 11.06.2015 BGBl. I S. 930
Geltung ab 26.11.2009; FNA: 7610-2-37 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Abschnitt 8 Datenübersichten

§ 60 Datenübersichten



Als Teil des Prüfungsberichts sind die auf das jeweilige Institut anwendbaren Formblätter in den Anlagen 1 bis 5 auszufüllen und beizufügen. Die Formblätter in den Anlagen 1 bis 4 sind um die Angabe entsprechender Vorjahresdaten zu ergänzen.