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§ 10
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§ 10 - Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz (FahrlGDV
k.a.Abk.
)
Artikel 1 V. v. 18.08.1998
BGBl. I S. 2307
, 2307; aufgehoben durch
§ 19
V. v. 19.06.2012
BGBl. I S. 1346
Geltung ab 01.01.1999; FNA: 9231-7-5
Allgemeines Straßenverkehrsrecht
5 weitere Fassungen
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Drucksachen / Entwurf / Begründung
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wird in 13 Vorschriften zitiert
Zweiter Abschnitt Anforderungen an Fahrlehrerausbildungsstätten
§ 9
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§ 11
§ 10 Unterrichtsräume
Die Unterrichtsräume müssen nach Größe, Beschaffenheit und Einrichtung einen sachgerechten Ausbildungsbetrieb zulassen. §
3
Satz 1 ist anzuwenden.
§ 9
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Inhaltsverzeichnis
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