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Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz (FahrlGDV k.a.Abk.)

Artikel 1 V. v. 18.08.1998 BGBl. I S. 2307, 2307; aufgehoben durch § 19 V. v. 19.06.2012 BGBl. I S. 1346
Geltung ab 01.01.1999; FNA: 9231-7-5 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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Erster Abschnitt Anforderungen an Fahrlehrer und Fahrschulen

§ 1 Sprachtest; Anpassungslehrgang und Eignungsprüfung



(1) 1Bestehen Bedenken dagegen, dass ein Bewerber um eine Fahrlehrerlaubnis über die erforderlichen Sprachkenntnisse nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 des Fahrlehrergesetzes verfügt, kann die zuständige Behörde ihm aufgeben, die erforderlichen Sprachkenntnisse mittels eines Sprachtests nachzuweisen. 2§ 5 Abs. 5 Satz 3 und 4 des Fahrlehrergesetzes gilt entsprechend.

(2) Dem Bewerber um eine Fahrlehrerlaubnis, der Inhaber einer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz erteilten Fahrlehrerlaubnis oder eines in einem dieser Staaten ausgestellten Nachweises über die Befähigung zur Fahrschülerausbildung (Befähigungsnachweis) ist, ist die Fahrlehrerlaubnis nach § 2a des Fahrlehrergesetzes nach Maßgabe der Absätze 3 bis 7 zu erteilen.

(2a) Dem Bewerber um eine Fahrlehrerlaubnis, der Inhaber einer in einem anderen als in Absatz 2 bezeichneten Staat erteilten Fahrlehrerlaubnis oder eines in einem anderen als in Absatz 2 bezeichneten Staat ausgestellten Nachweises über die Befähigung zur Fahrschülerausbildung (Befähigungsnachweis) ist, ist die Fahrlehrerlaubnis nach § 2a des Fahrlehrergesetzes zu erteilen, wenn er erfolgreich an einer Eignungsprüfung nach Absatz 4 teilgenommen hat.

(3) 1Ein Bewerber um eine Fahrlehrerlaubnis, die zur Niederlassung im Inland berechtigt, muss an einem Anpassungslehrgang teilnehmen, wenn seine bisherige Ausbildung oder Prüfung wesentlich hinter den Anforderungen zurückbleibt, die durch die Fahrlehrer-Ausbildungsordnung oder die Prüfungsordnung für Fahrlehrer bestimmt werden, soweit nicht die von dem Bewerber im Rahmen seiner Berufserfahrung - auch in einem Drittland - erworbenen Kenntnisse den Unterschied ausgleichen können. 2In dem höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang hat der Bewerber schriftliche Übungsarbeiten anzufertigen sowie theoretischen und praktischen Probeunterricht zu erteilen. 3Gegenstand des Anpassungslehrgangs sind die Besonderheiten des deutschen Straßenverkehrsrechts und der deutschen Straßenverkehrsverhältnisse sowie das deutsche Fahrlehrerrecht. 4Sofern der Bewerber nicht Inhaber der in § 2 Absatz 1 Nummer 4 des Fahrlehrergesetzes genannten Fahrerlaubnisklassen ist und dies nicht durch seine im Rahmen der bisherigen Berufserfahrung erworbenen Kenntnisse ausgleichen kann, sind die fehlenden Fahrerlaubnisklassen im Rahmen des Anpassungslehrgangs zu erwerben. 5Nach Abschluss des Lehrgangs ist dem Bewerber jeweils eine Bescheinigung auszustellen, aus der hervorgeht, dass er an dem Lehrgang aktiv und vollständig teilgenommen hat. 6Der Anpassungslehrgang wird von den nach § 22 des Fahrlehrergesetzes anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätten durchgeführt. 7Der Erfolg eines Anpassungslehrgangs nach § 1 Absatz 3 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz ist Gegenstand einer Bewertung.

(4) 1Die Teilnahme an dem Anpassungslehrgang nach Absatz 3 kann durch die erfolgreiche Teilnahme an einer Eignungsprüfung ersetzt werden. 2Die Eignungsprüfung besteht aus einer schriftlichen und mündlichen Fachkundeprüfung sowie aus Lehrproben im theoretischen und fahrpraktischen Unterricht. 3Absatz 3 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. 4Über die erfolgreiche Teilnahme an der Eignungsprüfung ist eine Bescheinigung auszustellen.

(5) 1Bei einem Bewerber um eine Fahrlehrerlaubnis, die zur Niederlassung im Inland berechtigt, ist die erfolgreiche Teilnahme an einer Eignungsprüfung erforderlich, die § 4 des Fahrlehrergesetzes entsprechen muss, wenn die in dem betreffenden Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz erworbene Berufsqualifikation eine Fahrlehrerausbildung, eine Fahrlehrerprüfung oder beides nicht voraussetzt, soweit nicht die von den Bewerbern im Rahmen ihrer Berufserfahrung - auch in einem Drittland - erworbenen Kenntnisse die fehlende Ausbildung und Prüfung ausgleichen können. 2Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.

(6) 1Bei einem Bewerber um eine Fahrlehrerlaubnis, die nach § 2a Abs. 1 Satz 2 des Fahrlehrergesetzes nur zur vorübergehenden und gelegentlichen Ausbildung von Fahrschülern im Inland berechtigt, ist die erfolgreiche Teilnahme an einer Eignungsprüfung erforderlich, wenn ein wesentlicher Unterschied zwischen der beruflichen Qualifikation der Bewerber und der im Inland geforderten Ausbildung besteht und dadurch die öffentliche Sicherheit gefährdet werden könnte. 2Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.

(7) Auf die Anwendung von Ausgleichsmaßnahmen nach den Absätzen 3 bis 5 ist zu verzichten, wenn die Berufsqualifikation eines Bewerbers den Anforderungen entspricht, die nach Artikel 15 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG vom Ausschuss für die Anerkennung von Berufsqualifikationen beschlossen worden sind.

(8) 1Für die Erteilung einer Fahrschulerlaubnis nach § 11a des Fahrlehrergesetzes gelten die Absätze 2 bis 7 entsprechend. 2Im Hinblick auf das Erfordernis von Ausgleichsmaßnahmen kommt es auch auf die in § 11 Abs. 1 Nr. 4 und 5 des Fahrlehrergesetzes enthaltenen Anforderungen an. 3Wird ausschließlich von dem durch § 11 Abs. 1 Nr. 5 des Fahrlehrergesetzes vorausgesetzten Standard abgewichen, ist Absatz 3 Satz 2 bis 5 nicht anzuwenden.

(9) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung stellt den Ländern eine Liste der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie der Schweiz erstmals bis zum 1. Februar 2009 zur Verfügung, aus der ersichtlich ist, in welchen Staaten nach Einschätzung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung

1.
die Fahrlehrerausbildung und -prüfung wesentlich hinter den Anforderungen des deutschen Rechts zurückbleibt,

2.
die Ausübung des Fahrlehrerberufs eine Fahrlehrerausbildung, eine Fahrlehrerprüfung oder beides nicht voraussetzt,

3.
ein wesentlicher Unterschied zwischen der beruflichen Qualifikation als Fahrlehrer und der im Inland geforderten Ausbildung besteht,

4.
die Berufsqualifikation eines Bewerbers als Fahrlehrer den Anforderungen entspricht, die nach Artikel 15 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG vom Ausschuss für die Anerkennung von Berufsqualifikationen beschlossen worden sind,

5.
die unter den Nummern 1 bis 4 dargestellten Umstände im Hinblick auf die Fahrschulerlaubnis, auch unter Berücksichtigung der in § 11 Abs. 1 Nr. 4 und 5 des Fahrlehrergesetzes enthaltenen Anforderungen, vorliegen.




§ 2 Fahrlehrerschein



(1) Der Fahrlehrerschein muß den Mustern nach Anlage 1.1 und 1.2 entsprechen. Dies gilt nicht für Fahrlehrerscheine der Bundeswehr, der Bundespolizei und der Polizei.

(2) Der Fahrlehrerschein für die unbefristete Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE darf erst ausgehändigt oder zugestellt werden, wenn der Fahrlehrerschein für die befristete Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE der Erlaubnisbehörde abgeliefert worden ist.

(3) Mit der Aushändigung oder Zustellung des Fahrlehrerscheins ist der Inhaber darauf hinzuweisen, daß die Ausübung der Fahrlehrerlaubnis nur in Verbindung mit einer Fahrschulerlaubnis oder im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses oder Ausbildungsverhältnisses mit dem Inhaber einer Fahrschulerlaubnis zulässig ist. Ein Beschäftigungsverhältnis nach Satz 1 setzt einen Arbeitsvertrag voraus, der den Inhaber der Fahrlehrerlaubnis zu einer bestimmten Ausbildungsleistung nach Weisung und unter Aufsicht des Inhabers der Fahrschulerlaubnis oder gegebenenfalls des verantwortlichen Leiters des Ausbildungsbetriebs verpflichtet.


§ 3 Unterrichtsräume



In den Fahrschulen und deren Zweigstellen darf Unterricht nur in ortsfesten Gebäuden erteilt werden. Die Unterrichtsräume müssen nach Größe, Beschaffenheit und Einrichtung einen sachgerechten Ausbildungsbetrieb zulassen und der Anlage 2 entsprechen.


§ 4 Lehrmittel



In den Unterrichtsräumen müssen während des theoretischen Unterrichts Lehrmittel zur Gestaltung des Unterrichts und zur Visualisierung vorhanden sein. Die Einzelheiten ergeben sich aus der Richtlinie über die Ausstattung der Fahrschulen mit Lehrmitteln, die vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Einvernehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden in der jeweils geltenden Fassung im Verkehrsblatt bekannt gemacht wird.




§ 5 Ausbildungsfahrzeuge



(1) Als Ausbildungsfahrzeuge sind die Fahrzeuge zu verwenden, die den Prüfungsfahrzeugen der Anlage 7 Nr. 2.2 der Fahrerlaubnis-Verordnung entsprechen. Abweichend von Anlage 7 Nr. 2.2.4 der Fahrerlaubnis-Verordnung dürfen für die Ausbildung der Klasse B alle Personenkraftwagen verwendet werden, die eine durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von mindestens 130 km/h erreichen. Bei der Klasse A dürfen zu Beginn der Ausbildung leistungsbeschränkte Krafträder und Leichtkrafträder (Anlage 7 Nr. 2.2.2 und 2.2.3 der Fahrerlaubnis-Verordnung) verwendet werden.

(2) Bei der Ausbildung auf Fahrzeugen der Klassen A1, A, M, S und T muß eine Funkanlage zur Verfügung stehen, die es dem Fahrlehrer gestattet, den Fahrschüler während der Fahrt anzusprechen (mindestens einseitiger Führungsfunk). Die Fahrzeuge der Klassen B, C1, C, D1 und D müssen mit einer Doppelbedienungseinrichtung ausgestattet sein, für die eine Betriebserlaubnis nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung erteilt worden ist. Der Fahrlehrer muß in der Lage sein, alle wesentlichen Verkehrsvorgänge hinter dem Fahrzeug über Spiegel zu beobachten.

(3) Die Fahrzeuge der Klassen C1, C, D1 und D müssen mit einem Kontrollgerät nach Anhang I oder I B der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr (ABl. EG Nr. L 370 S. 8) in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85 und (EG) Nr. 2135/98 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates (ABl. EU Nr. L 102 S.1) ausgestattet sein.

(4) Die Fahrzeuge dürfen bei der Ausbildung an der Rückseite, zusätzlich auch an der Vorderseite, ein Schild mit der Aufschrift "FAHRSCHULE" in roter Schrift auf weißem Grund führen. Neben oder anstelle einer solchen Kennzeichnung ist auch ein entsprechendes Schild auf dem Dach quer zur Fahrtrichtung zulässig, daß auch retroreflektierend sein kann. Das Schild darf nicht auf anderen als Ausbildungsfahrten verwendet werden. Es muß mindestens 350 Millimeter lang und 80 Millimeter breit sein; es darf höchstens 520 Millimeter lang und 110 Millimeter breit sein. Schilder mit zusätzlicher Aufschrift sowie sonstige Einrichtungen, die zu Verwechslungen mit dem Schild Anlaß geben oder dessen Wirkung beeinträchtigen können, dürfen im Straßenverkehr nicht verwendet werden; auf eine Kraftradausbildung darf zusätzlich hingewiesen werden.




§ 6 Ausbildungsnachweis für Fahrschüler (§ 18 Abs. 1 des Fahrlehrergesetzes) Tagesnachweis für Fahrlehrer (§ 18 Abs. 2 des Fahrlehrergesetzes)



(1) Der Ausbildungsnachweis für den Fahrschüler muß dem Muster nach Anlage 3 entsprechen. Der Ausbildungsnachweis ist am Ende der Ausbildung vom Inhaber der Fahrschule oder verantwortlichen Leiter des Ausbildungsbetriebes zu unterschreiben sowie vom Fahrschüler gegenzuzeichnen oder sonst zu bestätigen. Eine Kopie ist dem Fahrschüler auszuhändigen.

(2) Der Tagesnachweis für den Fahrlehrer muß dem Muster nach Anlage 4 entsprechen. Der Tagesnachweis ist vom Inhaber der Fahrschule oder vom verantwortlichen Leiter des Ausbildungsbetriebes und vom Fahrlehrer zu unterschreiben sowie vom Fahrschüler bezüglich seiner Ausbildung gegenzuzeichnen oder sonst zu bestätigen. Der Tagesnachweis kann auch als Ausdruck aus einer Datenverarbeitungsanlage erstellt werden.

(3) Ausbildungsnachweise (Absatz 1) und Tagesnachweise (Absatz 2) sind so zu gestalten, daß sie miteinander verknüpft oder auf andere Weise hinsichtlich der einzelnen Daten und Angaben aufeinander bezogen werden können.

(4) Die im Rahmen der Fahrschülerausbildung erhobenen personenbezogene Daten dürfen nur für diesen Zweck verarbeitet und genutzt werden und sind fünf Jahre nach Abschluß der jeweiligen Ausbildung zu löschen.


§ 7 Preisaushang nach § 19 des Fahrlehrergesetzes



Für den Aushang ist das Muster nach Anlage 5 zu verwenden.


Zweiter Abschnitt Anforderungen an Fahrlehrerausbildungsstätten

§ 8 Verantwortlicher Leiter



(1) Der verantwortliche Leiter einer Fahrlehrerausbildungsstätte muß

1.
mindestens 28 Jahre alt sein,

2.
geistig und körperlich geeignet sein,

3.
die Fahrlehrerlaubnis aller Klassen (ausgenommen Klasse DE) besitzen und

4.
entweder drei Jahre lang Inhaber der Fahrschulerlaubnis, verantwortlicher Leiter einer Fahrschule oder hauptberufliche Lehrkraft einer Fahrlehrerausbildungsstätte gewesen sein oder ein Studium, das ausreichende Kenntnisse des Maschinenbaus vermittelt, an einer Hochschule abgeschlossen haben, oder die Befähigung zum Richteramt besitzen oder ein Studium der Erziehungswissenschaften an einer Hochschule abgeschlossen haben.

Außerdem dürfen keine Tatsachen vorliegen, die ihn für die Tätigkeit eines verantwortlichen Leiters einer Fahrlehrerausbildungsstätte als unzuverlässig erscheinen lassen.

(2) Besitzt der verantwortliche Leiter aus gesundheitlichen Gründen keine Fahrerlaubnis der Klasse CE, genügt es, daß er mindestens einmal die entsprechende Fahrerlaubnis erworben hatte. Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 bleibt unberührt.


§ 9 Lehrkräfte



(1) Der Fahrlehrerausbildungsstätte müssen folgende Lehrkräfte zur Verfügung stehen:

1.
eine Lehrkraft mit der Befähigung zum Richteramt,

2.
eine Lehrkraft mit einem abgeschlossenen technischen Studium an einer deutschen oder einer als gleichwertig anerkannten ausländischen Hochschule oder Ingenieurschule, das ausreichende Kenntnisse des Maschinenbaus vermittelt, und mit mindestens zweijähriger Praxis auf dem Gebiet des Baus oder des Betriebs von Kraftfahrzeugen,

3.
ein Fahrlehrer, der die Fahrlehrerlaubnis der Klassen A, BE und CE besitzt und drei Jahre lang hauptberuflich Fahrschüler theoretisch und praktisch ausgebildet hat,

4.
ein Fahrlehrer mit entsprechender Fahrerlaubnis und Unterrichtserfahrung für die Ausbildung von Fahrlehreranwärtern, welche die Fahrlehrerlaubnis der Klasse DE erwerben wollen und

5.
eine Lehrkraft mit abgeschlossenem Studium der Erziehungswissenschaft an einer Hochschule und mit der Fahrerlaubnis der Klasse BE.

Eine Lehrkraft kann mehrere der Anforderungen nach den Nummern 1 bis 5 erfüllen.

(2) Abweichend von Absatz 1 Nr. 3 oder 4 kann die Erlaubnisbehörde einem Fahrlehrer, der aus gesundheitlichen Gründen keine zugrundeliegende Fahrerlaubnis mehr besitzt, gestatten, weiterhin an der Fahrlehrerausbildungsstätte theoretischen Unterricht zu erteilen, wenn er körperlich und geistig im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Fahrlehrergesetzes geeignet ist. Die übrigen Voraussetzungen für die Fahrlehrerlaubnis bleiben unberührt.

(3) Mindestens zwei der in Absatz 1 genannten Lehrkräfte müssen bei der Fahrlehrerausbildungsstätte hauptberuflich tätig sein.


§ 10 Unterrichtsräume



Die Unterrichtsräume müssen nach Größe, Beschaffenheit und Einrichtung einen sachgerechten Ausbildungsbetrieb zulassen. § 3 Satz 1 ist anzuwenden.


§ 11 Lehrmittel



In der Fahrlehrerausbildungsstätte müssen folgende Lehrmittel ständig vorhanden sein:

1.
Medien, die der visuellen und großflächigen Darstellung dienen,

2.
Anschauungsmaterial über Verkehrsvorschriften, Verkehrsvorgänge, fahrtechnische Vorgänge sowie Kraftfahrzeugbau und -betrieb,

3.
Lehrmodelle der wichtigsten Fahrzeugbauteile, je nach Ausbildungsklasse,

4.
das wichtigste Kraftfahrzeugzubehör im Original oder in Modellen,

5.
Gesetze, Verordnungen und Allgemeine Verwaltungsvorschriften des Straßenverkehrsrechts und der benachbarten Rechtsgebiete sowie die dazu erlassenen Richtlinien des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung,

6.
Erläuterungswerke zu den Gesetzen und Verordnungen des Straßenverkehrsrechts und

7.
fortlaufende Sammlung des Verkehrsblattes (Amtsblatt des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung) und verkehrsrechtliche Entscheidungen sowie kraftfahrzeugtechnische und pädagogische Fachliteratur.

Die Lehrmittel müssen dem geltenden Recht und dem Stand der Technik entsprechen.




§ 12 Lehrfahrzeuge



Die für die Fahrlehrerausbildung zu verwendenden Fahrzeuge müssen den Anforderungen des § 5 entsprechen.


Dritter Abschnitt Anforderungen an Einweisungslehrgänge zum Erwerb der Seminarerlaubnis

§ 13 Inhalt der Einweisungslehrgänge



(1) Einweisungslehrgänge zum Erwerb der Seminarerlaubnis sollen den Teilnehmern die zur Durchführung der Seminare erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten vermitteln. Wesentlicher Inhalt der Lehrgänge ist die in der Fahrerlaubnis-Verordnung vorgeschriebene Gestaltung der Seminare.

(2) Die Lehrgänge sind unter Anwendung gruppenorientierter Lehrmethoden durchzuführen. Die Teilnehmer sind vor allem mit Methodik und Technik der Kursmoderation als Arbeitsform vertraut zu machen. Sie sollen durch aktive Mitarbeit, insbesondere durch Teilnahme an Rollenspielen und Moderationsübungen einschließlich eigener Moderation fremde Verhaltensweisen verstehen lernen und eigene Verhaltensweisen, die für eine erfolgversprechende, eigenverantwortliche Durchführung von Seminaren von Bedeutung sind, einüben.

(3) Die Lehrgänge bestehen aus den Abschnitten

1.
Grundeinweisung in die gruppenorientierten Lehrmethoden,

2.
Einweisung in die Durchführung von Seminaren nach § 2a des Straßenverkehrsgesetzes und

3.
Einweisung in die Durchführung von Seminaren nach § 4 des Straßenverkehrsgesetzes.


§ 14 Dauer und Leitung der Lehrgänge



(1) Die Lehrgangsabschnitte nach § 13 Abs. 3 sind jeweils in vier zusammenhängenden Tagen zu vermitteln. Ihre tägliche Dauer beträgt acht Unterrichtsstunden zu je 45 Minuten. Die Zahl der Teilnehmer darf sechs nicht unterschreiten und 16 nicht überschreiten. Die Leitung erfolgt gemeinsam durch je eine der in Absatz 2 genannten Lehrkräfte.

(2) Zur Leitung ist berechtigt, wer

1.
Inhaber der Seminarerlaubnis nach § 31 des Fahrlehrergesetzes ist und über Erfahrungen in der Durchführung von Seminaren nach dem Straßenverkehrsgesetz oder über vergleichbare Erfahrungen in der Moderationstechnik verfügt oder

2.
die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 erfüllt, die Fahrerlaubnis der Klasse BE besitzt sowie über Kenntnisse und Erfahrungen in gruppenorientierten Lernprozessen und der Erwachsenenbildung verfügt

und an jeweils viertägigen von der nach § 32 Abs. 1 Satz 1 des Fahrlehrergesetzes zuständigen Behörde oder Stelle anerkannten Einführungsseminaren für Lehrgangsleiter in den Lehrgangsabschnitten nach § 13 Abs. 3 teilgenommen hat.


Vierter Abschnitt

§ 15 Fortbildung



(1) Der Fortbildungslehrgang nach § 33a des Fahrlehrergesetzes für Inhaber einer Fahrlehrerlaubnis soll alle Gebiete erfassen, die für die berufliche Tätigkeit des Fahrlehrers von Bedeutung sind, insbesondere

1.
Weiterentwicklung des Straßenverkehrsrechts einschließlich des Fahrlehrerrechts,

2.
Änderung der Verhältnisse im Straßenverkehr und im Kraftfahrwesen,

3.
Verfahren und Methoden zur Gestaltung des theoretischen und praktischen Unterrichts,

4.
verkehrspolitische und umweltpolitische Perspektiven mit Bezug zum Straßenverkehr und

5.
betriebswirtschaftliche und organisatorische Fragen, die für den Betrieb einer Fahrschule von Bedeutung sind.

(2) Der Fortbildungslehrgang für Inhaber einer Seminarerlaubnis nach § 31 Abs. 1 des Fahrlehrergesetzes hat folgende Bereiche zu erfassen:

1.
Unfallentwicklung im Straßenverkehr und ihre Ursachen,

2.
Verstöße im Straßenverkehr und ihre Ursachen,

3.
Wege zur Beeinflussung von auffälligen Kraftfahrern und

4.
Methoden zur Kursleitung und Moderation.

Die Bereiche zu den Nummern 3 und 4 sind jeweils programmspezifisch bezogen auf die Seminare nach § 2a oder § 4 des Straßenverkehrsgesetzes zu gestalten.

(3) In den Lehrgängen nach den Absätzen 1 und 2 ist ein Erfahrungsaustausch mit den Lehrgangsteilnehmern durchzuführen.

(4) Träger von Fortbildungslehrgängen nach § 33a Abs. 1 des Fahrlehrergesetzes müssen Lehrkräfte nach § 9 Abs. 1 einsetzen. Darüber hinaus können auch andere Lehrkräfte eingesetzt werden, die in der Lage sind, die in Absatz 1 genannten Inhalte zu vermitteln. Für Fortbildungslehrgänge nach Absatz 2 dürfen vom Träger nur Lehrkräfte nach § 14 Abs. 2 eingesetzt werden.


Fünfter Abschnitt

§ 16 Inhalt der Registrierung nach § 39 Abs. 3 des Fahrlehrergesetzes



Im örtlichen Fahrlehrerregister sind für die Zwecke des § 38 des Fahrlehrergesetzes einzutragen:

1.
bei Erlaubnissen und Anerkennungen (§ 39 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 und 9 des Fahrlehrergesetzes)

a)
zur Person des Inhabers der Erlaubnis oder Anerkennung sowie zur Person des verantwortlichen Leiters des Ausbildungsbetriebes einer Fahrschule oder einer Fahrlehrerausbildungsstätte folgende Angaben: Familienname, Geburtsname, sonstige frühere Namen, Vornamen, Doktorgrad, Geschlecht, Geburtsdatum und Geburtsort, Anschrift und Staatsangehörigkeit,

b)
von juristischen Personen und Behörden: Name oder Bezeichnung und Anschrift sowie zusätzlich bei juristischen Personen die nach Gesetz, Vertrag oder Satzung zur Vertretung berechtigten Personen mit den Angaben nach Buchstabe a,

c)
von Vereinigungen: Name oder Bezeichnung und Anschrift sowie die nach Gesetz, Vertrag oder Satzung zur Vertretung berechtigten Personen mit den Angaben nach Buchstabe a und

d)
die entscheidende Stelle, Tag der Entscheidung und Geschäftsnummer oder Aktenzeichen,

2.
bei der Zugehörigkeit zu einer Gemeinschaftsfahrschule, bei Beschäftigungs- und Ausbildungsverhältnissen, bei der Tätigkeit als Ausbildungsfahrlehrer und beim Betrieb als Ausbildungsfahrschule: Name oder Bezeichnung und Anschrift sowie Inhaber und verantwortlicher Leiter des Ausbildungsbetriebes der betreffenden Fahrschule mit den Angaben nach Nummer 1 sowie der beschäftigte oder auszubildende Fahrlehrer und der Ausbildungsfahrlehrer mit den Angaben nach Nummer 1,

3.
gemäß § 39 Abs. 3 Nr. 10 des Fahrlehrergesetzes die im Rahmen von § 42 Abs. 2 des Fahrlehrergesetzes übermittelten Daten nach § 59 Abs. 1 und 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung.


Sechster Abschnitt Übergangs-, Bußgeld- und Schlußvorschriften

§ 17 Übergangsbestimmungen



(1) Abweichend von § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 dürfen Personen, die am 31. Dezember 1998 verantwortliche Leiter von Fahrlehrerausbildungsstätten sind, ohne eine Fahrlehrerlaubnis zu besitzen, eine amtlich anerkannte Fahrlehrerausbildungsstätte leiten, wenn sie

1.
ein technisches Studium, das eine ausreichende Kenntnis des Maschinenbaus vermittelt, an einer deutschen oder einer als gleichwertig anerkannten ausländischen Hochschule abgeschlossen haben oder

2.
die Befähigung zum Richteramt besitzen.

(2) Fahrlehrerscheine, die der bis 31. Dezember 1998 geltenden Fassung der Anlage 2 entsprechen, bleiben bis 31. Dezember 2002 gültig. Bis zu diesem Zeitpunkt haben die Inhaber von Fahrlehrerlaubnissen für die entsprechenden zugrundeliegenden Fahrerlaubnisse Führerscheine nach dem neuen Muster vorzulegen. Fahrlehrerscheine, die nach dem bis zum 17. April 2008 vorgeschriebenen Muster ausgefertigt worden sind, bleiben gültig. Fahrlehrerscheine, die dem Muster der Anlage 1.1 zu § 2 Abs. 1 in der bis zum Ablauf des 17. April 2008 geltenden Fassung entsprechen, dürfen bis zum 1. April 2009 weiter ausgefertigt werden.

(3) Abweichend von § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 kann die Lehrkraft mit abgeschlossenem Studium der Erziehungswissenschaft durch eine Lehrkraft mit abgeschlossenem Studium der Psychologie ersetzt werden, die am 31. Dezember 1998 bereits drei Jahre lang die Sachgebiete "pädagogische und psychologische Grundsätze, Unterrichtsgestaltung" an der Fahrlehrerausbildungsstätte unterrichtet hat.

(4) Abweichend von § 14 Abs. 2 Nr. 2 dürfen Personen, die bis 31. Dezember 1998 Einweisungslehrgänge im Sinne des § 31 des Fahrlehrergesetzes in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung durchgeführt haben, auch Lehrgänge nach § 31 des Fahrlehrergesetzes in der ab 1. Januar 1999 geltenden Fassung durchführen.

(5) Nachweise, die der bis zum 1. September 2002 geltenden Fassung der Anlagen 3 und 4 entsprechen, dürfen bis 31. Dezember 2002 verwendet werden.




§ 18 Ordnungswidrigkeiten



(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 15 des Fahrlehrergesetzes handelt, wer als Inhaber einer Fahrschule oder als verantwortlicher Leiter des Ausbildungsbetriebes einer Fahrschule vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 4 die dort vorgeschriebenen Lehrmittel nicht vorhält,

2.
entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 1 für die Ausbildung andere als die dort vorgeschriebenen Fahrzeuge verwendet oder verwenden läßt,

3.
entgegen § 5 Abs. 2 Satz 2 für die Ausbildung Fahrzeuge verwendet oder verwenden läßt, die keine Doppelbedienungseinrichtung besitzen oder für die die hierfür erforderliche Betriebserlaubnis nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung nicht erteilt worden ist,

4.
entgegen § 5 Abs. 3 Satz 2 Schaublätter nicht aufbewahrt oder nicht vorlegt oder

5.
entgegen § 5 Abs. 4 Satz 3 ein Schild mit der Aufschrift "FAHRSCHULE" bei einer anderen als einer Ausbildungsfahrt verwendet oder verwenden läßt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 15 des Fahrlehrergesetzes handelt, wer als Inhaber einer amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte oder als verantwortlicher Leiter einer Fahrlehrerausbildungsstätte vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 5 Abs. 3 Satz 2 Schaublätter nicht aufbewahrt oder nicht vorlegt,

2.
entgegen § 11 die dort vorgeschriebenen Lehrmittel nicht vorhält oder

3.
entgegen § 12 für die Fahrlehrerausbildung Fahrzeuge verwendet oder verwenden läßt, die nicht den Vorschriften des § 5 entsprechen.


Anlage 1.1 (zu § 2 Abs. 1) Unbefristeter Fahrlehrerschein



Zusammenhängend auf gelbem, glattem Leinwandpapier, Breite 114 mm, Höhe 72 mm, Typendruck. Statt des Leinwandpapiers können papierartige Stoffe verwendet werden, die hinsichtlich der Gebrauchsfähigkeit, insbesondere der Reißlänge, der Bruchdehnung, der Nassfestigkeit, der Abriebfestigkeit und der Doppelfalzzahl, mindestens dem Leinwandpapier entsprechen und gut bedruckt und beschriftet werden können.

(Fahrlehrerschein siehe BGBl. I 2008 S. 729-732)




Anlage 1.2 (zu § 2 Abs. 1)


Anlage 1.2 wird in 1 Vorschrift zitiert

(siehe BGBl. I 1998 S. 2316)


Anlage 2 (zu § 3) Unterrichtsräume


Anlage 2 wird in 2 Vorschriften zitiert

Die Anforderungen an die Unterrichtsräume nach § 11 Abs. 4 des Fahrlehrergesetzes und nach § 3 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz sind erfüllt, wenn folgenden Mindestanforderungen entsprochen wird:

 
Mindestabmessungen des Unterrichtsraumes
Arbeitsfläche je Fahrschüler1 m²
Arbeitsfläche für Fahrlehrer und Platzbedarf für Lehrmittel8 m²
Gesamtlehrraumfläche25 m²
Raumhöhe2,4 m
Luftvolumen je Person3 m³.


 
Die Schüler müssen dem Unterricht ohne Behinderung folgen können.

Die Erlaubnisbehörde bestimmt, wieviele Fahrschüler in dem Unterrichtsraum gleichzeitig unterrichtet werden dürfen. Sie kann durch Auflage einen entsprechenden Aushang in dem Unterrichtsraum verlangen.

Beschaffenheit und Einrichtung des Unterrichtsraumes

 
Im Interesse des sachgerechten Unterrichts ist sicherzustellen, daß der Unterrichtsraum

nicht Teil einer Gastwirtschaft und kein Wohnraum ist,

einen eigenen Zugang besitzt und nicht als Durchgang dient,

vor Beeinträchtigungen durch Lärm, Staub und Geruch geschützt ist,

gut beleuchtet ist,

ausreichend belüftet werden kann sowie

gut beheizbar ist.

Eine ausreichend bemessene Kleiderablage muß vorhanden sein. In unmittelbarer Nähe des Unterrichtsraumes muß mindestens ein WC mit Waschgelegenheit zur Verfügung stehen.

Für jeden Schüler muß mindestens eine Sitzgelegenheit mit Rückenlehne und eine Schreibunterlage (Mindestgröße DIN A 4) vorhanden sein.

Weitergehende Anforderungen können sich insbesondere aus sicherheits- und ordnungsrechtlichen Vorschriften ergeben.


Anlage 3 (zu § 6 Abs. 1)


Anlage 3 wird in 2 Vorschriften zitiert

(siehe BGBl. I 2002 S. 3296)


Anlage 4 (zu § 6 Abs. 2)


Anlage 4 wird in 2 Vorschriften zitiert

(siehe BGBl. I 2002 S. 3297)


Anlage 5 (zu § 7)


Anlage 5 wird in 1 Vorschrift zitiert

(siehe BGBl. I 2002 S. 3298)