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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 22.06.2012 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung oder >>> direkten Nachfolgeregelung
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§ 18 - Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz (FahrlGDV k.a.Abk.)
Artikel 1 V. v. 18.08.1998 BGBl. I S. 2307, 2307; aufgehoben durch § 19 V. v. 19.06.2012 BGBl. I S. 1346
Geltung ab 01.01.1999; FNA: 9231-7-5 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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Geltung ab 01.01.1999; FNA: 9231-7-5 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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§ 18 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 15 des Fahrlehrergesetzes handelt, wer als Inhaber einer Fahrschule oder als verantwortlicher Leiter des Ausbildungsbetriebes einer Fahrschule vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen § 4 die dort vorgeschriebenen Lehrmittel nicht vorhält,
- 2.
- entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 1 für die Ausbildung andere als die dort vorgeschriebenen Fahrzeuge verwendet oder verwenden läßt,
- 3.
- entgegen § 5 Abs. 2 Satz 2 für die Ausbildung Fahrzeuge verwendet oder verwenden läßt, die keine Doppelbedienungseinrichtung besitzen oder für die die hierfür erforderliche Betriebserlaubnis nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung nicht erteilt worden ist,
- 4.
- entgegen § 5 Abs. 3 Satz 2 Schaublätter nicht aufbewahrt oder nicht vorlegt oder
- 5.
- entgegen § 5 Abs. 4 Satz 3 ein Schild mit der Aufschrift "FAHRSCHULE" bei einer anderen als einer Ausbildungsfahrt verwendet oder verwenden läßt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 15 des Fahrlehrergesetzes handelt, wer als Inhaber einer amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte oder als verantwortlicher Leiter einer Fahrlehrerausbildungsstätte vorsätzlich oder fahrlässig
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