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Zitierungen von § 9 Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 FahrlGDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FahrlGDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 14 FahrlGDV Dauer und Leitung der Lehrgänge
... der Moderationstechnik verfügt oder 2. die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 erfüllt, die Fahrerlaubnis der Klasse BE besitzt sowie über ...
§ 15 FahrlGDV Fortbildung
... nach § 33a Abs. 1 des Fahrlehrergesetzes müssen Lehrkräfte nach § 9 Abs. 1 einsetzen. Darüber hinaus können auch andere Lehrkräfte eingesetzt werden, ...
§ 17 FahrlGDV Übergangsbestimmungen (vom 18.04.2008)
... dürfen bis zum 1. April 2009 weiter ausgefertigt werden. (3) Abweichend von § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 kann die Lehrkraft mit abgeschlossenem Studium der Erziehungswissenschaft ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Fahrlehrer-Ausbildungsordnung (FahrlAusbO)
Artikel 2 V. v. 18.08.1998 BGBl. I S. 2307, 2321; aufgehoben durch § 4 V. v. 19.06.2012 BGBl. I S. 1307
§ 2 FahrlAusbO Fahrlehrerausbildungsstätte
...  (4) Die Sachgebiete des Rahmenplans sind von den Lehrkräften nach § 9 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz zu unterrichten, und zwar 1. von ... zum Fahrlehrergesetz zu unterrichten, und zwar 1. von einem Fahrlehrer (§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz)  ... 4.5.2, 5.3.7 bis 5.3.9, 5.4, 5.5.2; 2. von einem Erziehungswissenschaftler (§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz) Abschnitt ... 2.1.2, 2.4.1, 3.1.1, 3.3.1, 4.1.1, 4.5.1, 5.1.1, 5.5.1; 3. von einem Ingenieur (§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz) Abschnitt ... 5.3.1 bis 5.3.6; 4. von einer Lehrkraft mit der Befähigung zum Richteramt (§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz) Abschnitt ...

Fahrlehrer-Ausbildungsordnung
V. v. 19.06.2012 BGBl. I S. 1307; aufgehoben durch Artikel 7 V. v. 02.01.2018 BGBl. I S. 2
§ 2 FahrlAusbO Fahrlehrerausbildungsstätte
...  (4) Die Sachgebiete des Rahmenplans sind von den Lehrkräften nach § 9 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz zu unterrichten, und zwar 1. von ... zum Fahrlehrergesetz zu unterrichten, und zwar 1. von einem Fahrlehrer (§ 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz)  ... 4.4, 4.5.2, 5.3.7 bis 5.3.9, 5.4, 5.5.2; 2. von einem Erziehungswissenschaftler (§ 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz)  ... 2.1.2, 2.4.1, 3.1.1, 3.3.1, 4.1.1, 4.5.1, 5.1.1, 5.5.1; 3. von einem Ingenieur (§ 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz)  ... 5.3.1 bis 5.3.6; 4. von einer Lehrkraft mit der Befähigung zum Richteramt (§ 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz)  ...
 
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