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Anlage 4 - Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz (FahrlGDV k.a.Abk.)

Artikel 1 V. v. 18.08.1998 BGBl. I S. 2307, 2307; aufgehoben durch § 19 V. v. 19.06.2012 BGBl. I S. 1346
Geltung ab 01.01.1999; FNA: 9231-7-5 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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Anlage 4 (zu § 6 Abs. 2)


Anlage 4 wird in 2 Vorschriften zitiert

(siehe BGBl. I 2002 S. 3297)

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Zitierungen von Anlage 4 Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 4 FahrlGDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FahrlGDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 FahrlGDV Ausbildungsnachweis für Fahrschüler (§ 18 Abs. 1 des Fahrlehrergesetzes) Tagesnachweis für Fahrlehrer (§ 18 Abs. 2 des Fahrlehrergesetzes)
...  (2) Der Tagesnachweis für den Fahrlehrer muß dem Muster nach Anlage 4 entsprechen. Der Tagesnachweis ist vom Inhaber der Fahrschule oder vom verantwortlichen Leiter des ...
§ 17 FahrlGDV Übergangsbestimmungen (vom 18.04.2008)
...  (5) Nachweise, die der bis zum 1. September 2002 geltenden Fassung der Anlagen 3 und 4 entsprechen, dürfen bis 31. Dezember 2002 verwendet ...