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Anlage 2 - Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz (FahrlGDV k.a.Abk.)

Artikel 1 V. v. 18.08.1998 BGBl. I S. 2307, 2307; aufgehoben durch § 19 V. v. 19.06.2012 BGBl. I S. 1346
Geltung ab 01.01.1999; FNA: 9231-7-5 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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Anlage 2 (zu § 3) Unterrichtsräume


Anlage 2 wird in 2 Vorschriften zitiert

Die Anforderungen an die Unterrichtsräume nach § 11 Abs. 4 des Fahrlehrergesetzes und nach § 3 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz sind erfüllt, wenn folgenden Mindestanforderungen entsprochen wird:

 
Mindestabmessungen des Unterrichtsraumes
Arbeitsfläche je Fahrschüler1 m²
Arbeitsfläche für Fahrlehrer und Platzbedarf für Lehrmittel8 m²
Gesamtlehrraumfläche25 m²
Raumhöhe2,4 m
Luftvolumen je Person3 m³.


 
Die Schüler müssen dem Unterricht ohne Behinderung folgen können.

Die Erlaubnisbehörde bestimmt, wieviele Fahrschüler in dem Unterrichtsraum gleichzeitig unterrichtet werden dürfen. Sie kann durch Auflage einen entsprechenden Aushang in dem Unterrichtsraum verlangen.

Beschaffenheit und Einrichtung des Unterrichtsraumes

 
Im Interesse des sachgerechten Unterrichts ist sicherzustellen, daß der Unterrichtsraum

nicht Teil einer Gastwirtschaft und kein Wohnraum ist,

einen eigenen Zugang besitzt und nicht als Durchgang dient,

vor Beeinträchtigungen durch Lärm, Staub und Geruch geschützt ist,

gut beleuchtet ist,

ausreichend belüftet werden kann sowie

gut beheizbar ist.

Eine ausreichend bemessene Kleiderablage muß vorhanden sein. In unmittelbarer Nähe des Unterrichtsraumes muß mindestens ein WC mit Waschgelegenheit zur Verfügung stehen.

Für jeden Schüler muß mindestens eine Sitzgelegenheit mit Rückenlehne und eine Schreibunterlage (Mindestgröße DIN A 4) vorhanden sein.

Weitergehende Anforderungen können sich insbesondere aus sicherheits- und ordnungsrechtlichen Vorschriften ergeben.

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Zitierungen von Anlage 2 Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 2 FahrlGDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FahrlGDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 FahrlGDV Unterrichtsräume
... Beschaffenheit und Einrichtung einen sachgerechten Ausbildungsbetrieb zulassen und der Anlage 2  ...
§ 17 FahrlGDV Übergangsbestimmungen (vom 18.04.2008)
...  (2) Fahrlehrerscheine, die der bis 31. Dezember 1998 geltenden Fassung der Anlage 2 entsprechen, bleiben bis 31. Dezember 2002 gültig. Bis zu diesem Zeitpunkt haben die Inhaber ...