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§ 11 - Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz (FahrlGDV k.a.Abk.)

Artikel 1 V. v. 18.08.1998 BGBl. I S. 2307, 2307; aufgehoben durch § 19 V. v. 19.06.2012 BGBl. I S. 1346
Geltung ab 01.01.1999; FNA: 9231-7-5 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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§ 11 Lehrmittel



In der Fahrlehrerausbildungsstätte müssen folgende Lehrmittel ständig vorhanden sein:

1.
Medien, die der visuellen und großflächigen Darstellung dienen,

2.
Anschauungsmaterial über Verkehrsvorschriften, Verkehrsvorgänge, fahrtechnische Vorgänge sowie Kraftfahrzeugbau und -betrieb,

3.
Lehrmodelle der wichtigsten Fahrzeugbauteile, je nach Ausbildungsklasse,

4.
das wichtigste Kraftfahrzeugzubehör im Original oder in Modellen,

5.
Gesetze, Verordnungen und Allgemeine Verwaltungsvorschriften des Straßenverkehrsrechts und der benachbarten Rechtsgebiete sowie die dazu erlassenen Richtlinien des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung,

6.
Erläuterungswerke zu den Gesetzen und Verordnungen des Straßenverkehrsrechts und

7.
fortlaufende Sammlung des Verkehrsblattes (Amtsblatt des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung) und verkehrsrechtliche Entscheidungen sowie kraftfahrzeugtechnische und pädagogische Fachliteratur.

Die Lehrmittel müssen dem geltenden Recht und dem Stand der Technik entsprechen.



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Frühere Fassungen von § 11 Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 08.11.2006Artikel 470 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.10.2006 BGBl. I S. 2407

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 11 Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 FahrlGDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FahrlGDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 18 FahrlGDV Ordnungswidrigkeiten
... Schaublätter nicht aufbewahrt oder nicht vorlegt, 2. entgegen § 11 die dort vorgeschriebenen Lehrmittel nicht vorhält oder 3. entgegen ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 470 9. ZustAnpV Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz
...  In § 4 Satz 2 und § 11 Satz 1 Nr. 5 und 7 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz vom 18. August 1998 ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz
V. v. 19.06.2012 BGBl. I S. 1346; aufgehoben durch Artikel 7 V. v. 02.01.2018 BGBl. I S. 2
Anlage 2 FahrlGDV (zu § 3) Unterrichtsräume
... Anforderungen an die Unterrichtsräume nach § 11 Absatz 4 des Fahrlehrergesetzes und nach § 3 der Durchführungsverordnung zum ...