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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 22.06.2012 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung oder >>> direkten Nachfolgeregelung
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§ 12 - Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz (FahrlGDV k.a.Abk.)
Artikel 1 V. v. 18.08.1998 BGBl. I S. 2307, 2307; aufgehoben durch § 19 V. v. 19.06.2012 BGBl. I S. 1346
Geltung ab 01.01.1999; FNA: 9231-7-5 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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Geltung ab 01.01.1999; FNA: 9231-7-5 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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§ 12 Lehrfahrzeuge
§ 12 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die für die Fahrlehrerausbildung zu verwendenden Fahrzeuge müssen den Anforderungen des § 5 entsprechen.
Zitierungen von § 12 Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 FahrlGDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FahrlGDV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 18 FahrlGDV Ordnungswidrigkeiten
... vorgeschriebenen Lehrmittel nicht vorhält oder 3. entgegen § 12 für die Fahrlehrerausbildung Fahrzeuge verwendet oder verwenden läßt, die nicht ...
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