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FahrlGDV
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§ 12
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§ 12 - Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz (FahrlGDV
k.a.Abk.
)
Artikel 1 V. v. 18.08.1998
BGBl. I S. 2307
, 2307; aufgehoben durch
§ 19
V. v. 19.06.2012
BGBl. I S. 1346
Geltung ab 01.01.1999; FNA: 9231-7-5
Allgemeines Straßenverkehrsrecht
5 weitere Fassungen
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Drucksachen / Entwurf / Begründung
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wird in 13 Vorschriften zitiert
Zweiter Abschnitt Anforderungen an Fahrlehrerausbildungsstätten
§ 11
←
→
§ 13
§ 12 Lehrfahrzeuge
§ 12 wird in
1 Vorschrift zitiert
Die für die Fahrlehrerausbildung zu verwendenden Fahrzeuge müssen den Anforderungen des §
5
entsprechen.
§ 11
←
→
§ 13
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Zitierungen von
§ 12 Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 FahrlGDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FahrlGDV selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
§ 18 FahrlGDV Ordnungswidrigkeiten
... vorgeschriebenen Lehrmittel nicht vorhält oder 3. entgegen §
12
für die Fahrlehrerausbildung Fahrzeuge verwendet oder verwenden läßt, die nicht ...
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