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Änderung Anlage 1.1 Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz vom 30.07.2008

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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Anlage 1.1 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.07.2008 geltenden Fassung
Anlage 1.1 n.F. (neue Fassung)
in der am 30.07.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 6 V. v. 18.07.2008 BGBl. I S. 1338
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 22.06.2012) 
 
(Textabschnitt unverändert)

Anlage 1.1 (zu § 2 Abs. 1) Unbefristeter Fahrlehrerschein


Zusammenhängend auf gelbem, glattem Leinwandpapier, Breite 114 mm, Höhe 72 mm, Typendruck. Statt des Leinwandpapiers können papierartige Stoffe verwendet werden, die hinsichtlich der Gebrauchsfähigkeit, insbesondere der Reißlänge, der Bruchdehnung, der Nassfestigkeit, der Abriebfestigkeit und der Doppelfalzzahl, mindestens dem Leinwandpapier entsprechen und gut bedruckt und beschriftet werden können.

(Fahrlehrerschein siehe BGBl. I 2008 S. 729-732)



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 22.06.2012)