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Änderung Anlage 1.1 Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz vom 18.04.2008

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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Anlage 1.1 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.04.2008 geltenden Fassung
Anlage 1.1 n.F. (neue Fassung)
in der am 18.04.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 11.04.2008 BGBl. I S. 727
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Anlage 1.1 (zu § 2 Abs. 1)


(Text neue Fassung)

Anlage 1.1 (zu § 2 Abs. 1) Unbefristeter Fahrlehrerschein


vorherige Änderung

(siehe BGBl. I 1998 S. 2312 - 2315)



Zusammenhängend auf gelbem, glattem Leinwandpapier, Breite 114 mm, Höhe 72 mm, Typendruck. Statt des Leinwandpapiers können papierartige Stoffe verwendet werden, die hinsichtlich der Gebrauchsfähigkeit, insbesondere der Reißlänge, der Bruchdehnung, der Nassfestigkeit, der Abriebfestigkeit und der Doppelfalzzahl, mindestens dem Leinwandpapier entsprechen und gut bedruckt und beschriftet werden können.

(Fahrlehrerschein siehe
BGBl. I 2008 S. 729-732)

 (keine frühere Fassung vorhanden)