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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 22.06.2012 aufgehoben
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§ 15 - Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz (FahrlGDV k.a.Abk.)
Artikel 1 V. v. 18.08.1998 BGBl. I S. 2307, 2307; aufgehoben durch § 19 V. v. 19.06.2012 BGBl. I S. 1346
Geltung ab 01.01.1999; FNA: 9231-7-5 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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Geltung ab 01.01.1999; FNA: 9231-7-5 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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Vierter Abschnitt
§ 15 Fortbildung
(1) Der Fortbildungslehrgang nach § 33a des Fahrlehrergesetzes für Inhaber einer Fahrlehrerlaubnis soll alle Gebiete erfassen, die für die berufliche Tätigkeit des Fahrlehrers von Bedeutung sind, insbesondere
- 1.
- Weiterentwicklung des Straßenverkehrsrechts einschließlich des Fahrlehrerrechts,
- 2.
- Änderung der Verhältnisse im Straßenverkehr und im Kraftfahrwesen,
- 3.
- Verfahren und Methoden zur Gestaltung des theoretischen und praktischen Unterrichts,
- 4.
- verkehrspolitische und umweltpolitische Perspektiven mit Bezug zum Straßenverkehr und
- 5.
- betriebswirtschaftliche und organisatorische Fragen, die für den Betrieb einer Fahrschule von Bedeutung sind.
(2) Der Fortbildungslehrgang für Inhaber einer Seminarerlaubnis nach § 31 Abs. 1 des Fahrlehrergesetzes hat folgende Bereiche zu erfassen:
- 1.
- Unfallentwicklung im Straßenverkehr und ihre Ursachen,
- 2.
- Verstöße im Straßenverkehr und ihre Ursachen,
- 3.
- Wege zur Beeinflussung von auffälligen Kraftfahrern und
- 4.
- Methoden zur Kursleitung und Moderation.
(3) In den Lehrgängen nach den Absätzen 1 und 2 ist ein Erfahrungsaustausch mit den Lehrgangsteilnehmern durchzuführen.
(4) Träger von Fortbildungslehrgängen nach § 33a Abs. 1 des Fahrlehrergesetzes müssen Lehrkräfte nach § 9 Abs. 1 einsetzen. Darüber hinaus können auch andere Lehrkräfte eingesetzt werden, die in der Lage sind, die in Absatz 1 genannten Inhalte zu vermitteln. Für Fortbildungslehrgänge nach Absatz 2 dürfen vom Träger nur Lehrkräfte nach § 14 Abs. 2 eingesetzt werden.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/913/b2596.htm