Tools:
Update via:
§ 6 - Laufbahnbefähigungsanerkennungsverordnung (LBAV)
V. v. 23.11.2009 BGBl. I S. 3824 (Nr. 76); zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 16.08.2021 BGBl. I S. 3582
Geltung ab 04.12.2009; FNA: 2030-2-30-3 Beamte
|
Geltung ab 04.12.2009; FNA: 2030-2-30-3 Beamte
|
§ 6 Eignungsprüfung
(1) 1Die Eignungsprüfung ist eine Prüfung, mit der festgestellt wird, ob die Antragstellerin oder der Antragsteller in der Lage ist, die Aufgaben der angestrebten Laufbahn auszuüben. 2Sie muss spätestens sechs Monate nach der Entscheidung der Antragstellerin oder des Antragstellers, als Ausgleichsmaßnahme eine Eignungsprüfung abzulegen, oder nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsamtes oder der nach § 4 Absatz 2 beauftragten Behörde, als Ausgleichsmaßnahme eine Eignungsprüfung festzulegen, durchgeführt werden.
(2) 1Das Bundesverwaltungsamt oder die nach § 4 Absatz 2 beauftragte Behörde vergleicht auf der Grundlage der Ausbildungs-, Studien- und Prüfungsordnungen die Inhalte, die für die Fachrichtung der Laufbahn als unverzichtbar angesehen werden, mit den Qualifikationen und Berufserfahrungen der Antragstellerin oder des Antragstellers und legt Inhalt und Umfang der Prüfung fest. 2Im Fall des § 5 Absatz 2 Nummer 1 dürfen Gegenstand der Prüfung nur Gebiete sein, auf denen wesentliche Unterschiede festgestellt worden sind.
(3) 1Die Eignungsprüfung wird durch eine Prüfungskommission durchgeführt, die vom Bundesverwaltungsamt oder von einer nach § 4 Absatz 2 beauftragten Behörde bestimmt wird. 2Diese besteht in der Regel aus einer oder einem Vorsitzenden und drei weiteren Mitgliedern und soll zu gleichen Teilen mit Frauen und Männern besetzt sein. 3Sie ist unabhängig und nicht weisungsgebunden.
(4) 1Die Eignungsprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. 2Der schriftliche Teil kann mehrere Aufsichtsarbeiten umfassen. 3§ 10 Absatz 2 Satz 2 und § 17 Absatz 3 Nummer 1 und Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 der Bundeslaufbahnverordnung sind entsprechend anzuwenden.
(5) Über den Prüfungshergang ist ein Protokoll mit folgenden Angaben aufzunehmen:
- 1.
- Zeit und Ort der mündlichen Prüfung,
- 2.
- die Namen der Mitglieder der Prüfungskommission,
- 3.
- die Namen der Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer,
- 4.
- die Prüfungsthemen,
- 5.
- die Bewertung des schriftlichen Teils der Prüfung,
- 6.
- die Bewertung des mündlichen Teils der Prüfung,
- 7.
- das abschließende Prüfungsergebnis und
- 8.
- besondere Vorkommnisse.
(6) 1Über die Folgen eines ordnungswidrigen Verhaltens entscheidet die Prüfungskommission nach Anhörung der Antragstellerin oder des Antragstellers. 2Die Anhörung ist zu protokollieren. 3Versucht die Antragstellerin oder der Antragsteller, das Ergebnis des schriftlichen oder des mündlichen Teils der Prüfung durch Täuschung zu beeinflussen, ist die jeweilige Prüfungsleistung von der Prüfungskommission mit „ungenügend" zu bewerten. 4In schweren Fällen ist die Eignungsprüfung für nicht bestanden zu erklären. 5Im Fall einer vollendeten Täuschung entscheidet das Bundesverwaltungsamt oder die nach § 4 Absatz 2 beauftragte Behörde. 6Die Antragstellerin oder der Antragsteller ist vor Beginn der Prüfung auf die Folgen ordnungswidrigen Verhaltens hinzuweisen. 7Die Belehrung ist zu protokollieren.
(7) 1Ein Rücktritt von der Prüfung ist nur bis zum Beginn der Prüfung zulässig. 2Er ist dem Bundesverwaltungsamt oder der nach § 4 Absatz 2 beauftragten Behörde unverzüglich zu erklären. 3Genehmigt das Bundesverwaltungsamt oder die nach § 4 Absatz 2 beauftragte Behörde den Rücktritt, gilt die Prüfung als nicht unternommen.
(8) 1Wird der schriftliche oder der mündliche Teil oder das Gesamtergebnis der Prüfung mit „mangelhaft" oder „ungenügend" bewertet, ist die Eignungsprüfung nicht bestanden. 2Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission gibt der Antragstellerin oder dem Antragsteller im Anschluss an die mündliche Prüfung das Ergebnis der Eignungsprüfung bekannt. 3Die Antragstellerin oder der Antragsteller erhält über das Ergebnis der Prüfung zeitnah einen schriftlichen Bescheid.
Text in der Fassung des Artikels 3 Verordnung zur Fortentwicklung laufbahnrechtlicher und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften V. v. 16. August 2021 BGBl. I S. 3582 m.W.v. 20. August 2021
Frühere Fassungen von § 6 LBAV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 20.08.2021 | Artikel 3 Verordnung zur Fortentwicklung laufbahnrechtlicher und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften vom 16.08.2021 BGBl. I S. 3582 |
aktuell vorher | 27.01.2017 | Artikel 2 Verordnung zur Änderung der Bundeslaufbahnverordnung und anderer laufbahnrechtlicher Vorschriften vom 18.01.2017 BGBl. I S. 89 |
aktuell vorher | 12.01.2016 | Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Laufbahnbefähigungsanerkennungsverordnung vom 05.01.2016 BGBl. I S. 6 |
aktuell | vor 12.01.2016 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 6 LBAV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 LBAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LBAV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 LBAV Anerkennungsvoraussetzungen (vom 20.08.2021)
... auf, muss die Antragstellerin oder der Antragsteller 1. eine Eignungsprüfung ( § 6 ) bestanden haben, 2. an einem Anpassungslehrgang (§ 7) erfolgreich teilgenommen ... (§ 7) erfolgreich teilgenommen haben oder 3. eine Eignungsprüfung ( § 6 ) bestanden und an einem Anpassungslehrgang (§ 7) erfolgreich teilgenommen haben. ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung der Bundeslaufbahnverordnung und anderer laufbahnrechtlicher Vorschriften
V. v. 18.01.2017 BGBl. I S. 89, 406
Artikel 2 BLVuaÄndV Folgeänderungen
... der bis zum 26. Januar 2017 geltenden Fassung" eingefügt. (2) In § 6 Absatz 4 Satz 3 der Laufbahnbefähigungsanerkennungsverordnung vom 23. November 2009 (BGBl. I ...
Verordnung zur Änderung der Laufbahnbefähigungsanerkennungsverordnung
V. v. 05.01.2016 BGBl. I S. 6
Artikel 1 LBAVÄndV Änderung der Laufbahnbefähigungsanerkennungsverordnung
... 2. die Antragstellerin oder der Antragsteller eine Eignungsprüfung (§ 6 ) bestanden hat, 3. die Antragstellerin oder der Antragsteller an einem ... oder 4. die Antragstellerin oder der Antragsteller eine Eignungsprüfung (§ 6 ) bestanden und an einem Anpassungslehrgang (§ 7) erfolgreich teilgenommen hat." ... Artikel 11 Buchstabe b der Richtlinie 2005/36/EG entspricht, ablehnen." 6. § 6 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: ... wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „(§§ 6 und 7)" gestrichen. b) Folgende Absätze 3 und 4 werden eingefügt: ...
Verordnung zur Fortentwicklung laufbahnrechtlicher und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
V. v. 16.08.2021 BGBl. I S. 3582
Artikel 3 BLRFoV Änderung der Laufbahnbefähigungsanerkennungsverordnung
... auf, muss die Antragstellerin oder der Antragsteller 1. eine Eignungsprüfung ( § 6 ) bestanden haben, 2. an einem Anpassungslehrgang (§ 7) erfolgreich teilgenommen ... (§ 7) erfolgreich teilgenommen haben oder 3. eine Eignungsprüfung ( § 6 ) bestanden und an einem Anpassungslehrgang (§ 7) erfolgreich teilgenommen haben." ... jeweils durch das Wort „Berufsqualifikation" ersetzt. 6. In § 6 Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter „§ 17 Absatz 3 Satz 1 und 3 Nummer 2 der ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/9130/a165250.htm