Tools:
Update via:
§ 7 - Laufbahnbefähigungsanerkennungsverordnung (LBAV)
V. v. 23.11.2009 BGBl. I S. 3824 (Nr. 76); zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 16.08.2021 BGBl. I S. 3582
Geltung ab 04.12.2009; FNA: 2030-2-30-3 Beamte
|
Geltung ab 04.12.2009; FNA: 2030-2-30-3 Beamte
|
§ 7 Anpassungslehrgang
§ 7 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Das Bundesverwaltungsamt oder die nach § 4 Absatz 2 beauftragte Behörde vergleicht auf der Grundlage der Ausbildungs-, Studien- und Prüfungsordnungen die Inhalte, die für die Fachrichtung der Laufbahn als unverzichtbar angesehen werden, mit den Qualifikationen und Berufserfahrungen der Antragstellerin oder des Antragstellers und regelt die Durchführung des höchstens dreijährigen Anpassungslehrgangs. Insbesondere sind die Dauer des Lehrgangs, Art und Zahl der zu erbringenden Leistungen und die unverzichtbaren Inhalte, die noch vermittelt werden müssen, zu bestimmen.
(2) Die Rechte und Pflichten der Antragstellerin oder des Antragstellers während eines Anpassungslehrgangs werden durch einen Vertrag mit dem Bundesverwaltungsamt oder der nach § 4 Absatz 2 beauftragten Behörde festgelegt.
(3) Der Anpassungslehrgang schließt mit einer Gesamtbewertung der Leistungen ab, in der festgestellt wird, ob die wesentlichen Unterschiede ausgeglichen sind. Die Antragstellerin oder der Antragsteller erhält über das Ergebnis einen schriftlichen Bescheid.
Zitierungen von § 7 LBAV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 LBAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LBAV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 LBAV Anerkennungsvoraussetzungen (vom 20.08.2021)
... eine Eignungsprüfung (§ 6) bestanden haben, 2. an einem Anpassungslehrgang ( § 7 ) erfolgreich teilgenommen haben oder 3. eine Eignungsprüfung (§ 6) bestanden ... oder 3. eine Eignungsprüfung (§ 6) bestanden und an einem Anpassungslehrgang ( § 7 ) erfolgreich teilgenommen haben. (2) Hat die Antragstellerin oder der Antragsteller ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung der Laufbahnbefähigungsanerkennungsverordnung
V. v. 05.01.2016 BGBl. I S. 6
Artikel 1 LBAVÄndV Änderung der Laufbahnbefähigungsanerkennungsverordnung
... 3. die Antragstellerin oder der Antragsteller an einem Anpassungslehrgang (§ 7 ) erfolgreich teilgenommen hat oder 4. die Antragstellerin oder der Antragsteller eine ... eine Eignungsprüfung (§ 6) bestanden und an einem Anpassungslehrgang (§ 7 ) erfolgreich teilgenommen hat." b) Absatz 2 wird aufgehoben. c) ... folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „(§§ 6 und 7 )" gestrichen. b) Folgende Absätze 3 und 4 werden eingefügt: ...
Verordnung zur Fortentwicklung laufbahnrechtlicher und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
V. v. 16.08.2021 BGBl. I S. 3582
Artikel 3 BLRFoV Änderung der Laufbahnbefähigungsanerkennungsverordnung
... eine Eignungsprüfung (§ 6) bestanden haben, 2. an einem Anpassungslehrgang ( § 7 ) erfolgreich teilgenommen haben oder 3. eine Eignungsprüfung (§ 6) ... 3. eine Eignungsprüfung (§ 6) bestanden und an einem Anpassungslehrgang ( § 7 ) erfolgreich teilgenommen haben." b) In Absatz 2 wird jeweils das Wort ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/9130/a165251.htm