Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 9 - Laufbahnbefähigungsanerkennungsverordnung (LBAV)

V. v. 23.11.2009 BGBl. I S. 3824 (Nr. 76); zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 16.08.2021 BGBl. I S. 3582
Geltung ab 04.12.2009; FNA: 2030-2-30-3 Beamte
|

§ 9 (aufgehoben)








 

Frühere Fassungen von § 9 LBAV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.10.2019Artikel 3 Gesetz zur Aktualisierung der Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes
vom 18.07.2016 BGBl. I S. 1666
aktuell vorher 12.01.2016Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Laufbahnbefähigungsanerkennungsverordnung
vom 05.01.2016 BGBl. I S. 6
aktuellvor 12.01.2016Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 9 LBAV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 LBAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LBAV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Laufbahnbefähigungsanerkennungsverordnung
V. v. 05.01.2016 BGBl. I S. 6
Artikel 1 LBAVÄndV Änderung der Laufbahnbefähigungsanerkennungsverordnung
... partiellem Zugang zu einer bestimmten Tätigkeit" eingefügt. 8. In § 9 wird die Angabe „60" durch die Angabe „100" ersetzt. 9. § 10 ...