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§ 10 - Laufbahnbefähigungsanerkennungsverordnung (LBAV)
V. v. 23.11.2009 BGBl. I S. 3824 (Nr. 76); zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 16.08.2021 BGBl. I S. 3582
Geltung ab 04.12.2009; FNA: 2030-2-30-3 Beamte
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Geltung ab 04.12.2009; FNA: 2030-2-30-3 Beamte
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§ 10 Verwaltungszusammenarbeit
Das Bundesverwaltungsamt arbeitet mit den zuständigen Behörden der Qualifikations- oder Anerkennungsstaaten, den Beratungszentren nach Artikel 57b der Richtlinie 2005/36/EG sowie mit den einheitlichen Ansprechpartnern nach Artikel 6 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36) zusammen und leistet Amtshilfe, um die Anwendung der Richtlinie 2005/36/EG zu erleichtern.
Text in der Fassung des Artikels 3 Verordnung zur Fortentwicklung laufbahnrechtlicher und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften V. v. 16. August 2021 BGBl. I S. 3582 m.W.v. 20. August 2021
Frühere Fassungen von § 10 LBAV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 20.08.2021 | Artikel 3 Verordnung zur Fortentwicklung laufbahnrechtlicher und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften vom 16.08.2021 BGBl. I S. 3582 |
aktuell vorher | 12.01.2016 | Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Laufbahnbefähigungsanerkennungsverordnung vom 05.01.2016 BGBl. I S. 6 |
aktuell | vor 12.01.2016 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 10 LBAV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 LBAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LBAV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 LBAV Antrag (vom 20.08.2021)
... oder die nach § 4 Absatz 2 beauftragte Behörde den einheitlichen Ansprechpartner nach § 10 , die zuständige Behörde oder eine andere zuständige Stelle des Qualifikations- oder ...
§ 11 LBAV Übermittlung personenbezogener Daten (vom 20.08.2021)
... Das Bundesverwaltungsamt stellt den in § 10 genannten Stellen auf Ersuchen die erforderlichen Angaben über die Voraussetzungen der ... zur Verfügung, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller nicht in der Lage ist, den in § 10 genannten Stellen entsprechende Angaben zu machen. (2) Beantragt eine Beamtin ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung der Laufbahnbefähigungsanerkennungsverordnung
V. v. 05.01.2016 BGBl. I S. 6
Artikel 1 LBAVÄndV Änderung der Laufbahnbefähigungsanerkennungsverordnung
... Kontaktstelle" durch die Wörter „den einheitlichen Ansprechpartner nach § 10 " ersetzt. d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: „(4) Die ... 9 wird die Angabe „60" durch die Angabe „100" ersetzt. 9. § 10 wird wie folgt gefasst: „§ 10 Verwaltungszusammenarbeit Das ... ersetzt. 9. § 10 wird wie folgt gefasst: „§ 10 Verwaltungszusammenarbeit Das Bundesverwaltungsamt arbeitet mit den zuständigen ...
Verordnung zur Fortentwicklung laufbahnrechtlicher und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
V. v. 16.08.2021 BGBl. I S. 3582
Artikel 3 BLRFoV Änderung der Laufbahnbefähigungsanerkennungsverordnung
... Nummer 1 und Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 der Bundeslaufbahnverordnung" ersetzt. 7. In § 10 wird das Wort „Qualifikationsstaaten" durch die Wörter „Qualifikations- oder ...
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