Tools:
Update via:
Änderung § 5 LBAV vom 12.01.2016
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 BLRFoV am 12. Januar 2016 und Änderungshistorie der LBAVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 5 LBAV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 12.01.2016 geltenden Fassung | § 5 LBAV n.F. (neue Fassung) in der am 20.08.2021 geltenden Fassung durch Artikel 3 V. v. 16.08.2021 BGBl. I S. 3582 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 5 Ausgleichsmaßnahmen | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Das Bundesverwaltungsamt oder die nach § 4 Absatz 2 beauftragte Behörde prüft, ob die Anerkennungsvoraussetzungen nach § 2 erfüllt sind. 2 Dabei wird insbesondere geprüft, ob wesentliche Unterschiede zwischen der erworbenen Qualifikation und den nach Bundesrecht für den Erwerb der Laufbahnbefähigung zu erfüllenden Voraussetzungen durch Berufserfahrung oder Zusatzqualifikationen ausgeglichen worden sind. 3 Bleiben wesentliche Unterschiede bestehen, ist die Anerkennung der Qualifikation als Befähigung für eine Laufbahn von einer Eignungsprüfung oder einem Anpassungslehrgang abhängig zu machen; zwischen diesen Ausgleichsmaßnahmen kann die Antragstellerin oder der Antragssteller wählen. | (Text neue Fassung) (1) 1 Das Bundesverwaltungsamt oder die nach § 4 Absatz 2 beauftragte Behörde prüft, ob die Anerkennungsvoraussetzungen nach § 2 erfüllt sind. 2 Dabei wird insbesondere geprüft, ob wesentliche Unterschiede zwischen der erworbenen Berufsqualifikation und den Voraussetzungen, die nach Bundesrecht für den Erwerb der Laufbahnbefähigung erfüllt sein müssen, durch Berufserfahrung, Zusatzqualifikationen oder Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die außerhalb von formalen Bildungseinrichtungen erworben und von einer dazu berechtigten Stelle bescheinigt worden sind, ausgeglichen worden sind. 3 Bleiben wesentliche Unterschiede bestehen, ist die Anerkennung der Berufsqualifikation als Befähigung für eine Laufbahn von einer Eignungsprüfung oder einem Anpassungslehrgang abhängig zu machen. *) |
(2) Wesentlich ist ein Unterschied, wenn | |
1. die nachgewiesene Ausbildungsdauer mindestens ein Jahr unter der Ausbildungsdauer liegt, die in Deutschland für die entsprechende Fachrichtung der Laufbahn gefordert wird, 2. die nachgewiesenen Ausbildungsinhalte erheblich von denen abweichen, die in Deutschland für die Fachrichtung der Laufbahn vorgeschrieben sind, und die Kenntnis dieser Inhalte eine wesentliche Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung ist, oder 3. die Laufbahn eine oder mehrere Tätigkeiten umfasst, die im Qualifikationsstaat nicht Bestandteil des entsprechenden reglementierten Berufs sind, und wenn a) dieser Unterschied in einer besonderen Ausbildung besteht, die nach deutschem Recht gefordert wird, b) die Inhalte sich erheblich von denen unterscheiden, die von dem vorgelegten Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis abgedeckt werden, und c) die Kenntnis dieser Inhalte eine wesentliche Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung ist. | 1. die nachgewiesenen Ausbildungsinhalte erheblich von denen abweichen, die nach Bundesrecht für die Fachrichtung der Laufbahn vorgeschrieben sind, und die Kenntnis dieser Inhalte eine wesentliche Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung ist, oder 2. die Laufbahn eine oder mehrere Tätigkeiten umfasst, die im Qualifikationsstaat nicht Bestandteil des entsprechenden reglementierten Berufs sind, und wenn a) die Inhalte sich erheblich von denen unterscheiden, die von dem vorgelegten Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis abgedeckt werden, und b) die Kenntnis dieser Inhalte eine wesentliche Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung ist. (3) 1 Bei einer Anerkennung für eine Laufbahn 1. des einfachen und des mittleren Dienstes kann die Antragstellerin oder der Antragsteller zwischen einer Eignungsprüfung und einem Anpassungslehrgang wählen, 2. des gehobenen und des höheren Dienstes kann die Antragstellerin oder der Antragsteller zwischen einer Eignungsprüfung und einem Anpassungslehrgang wählen, wenn der Befähigungsnachweis mindestens Artikel 11 Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG entspricht. 2 In den übrigen Fällen legt das Bundesverwaltungsamt oder die nach § 4 Absatz 2 beauftragte Behörde die Ausgleichsmaßnahme fest. 3 Dabei können folgende Ausgleichsmaßnahmen festgelegt werden: 1. bei einer Anerkennung für eine Laufbahn des gehobenen oder des höheren Dienstes eine Eignungsprüfung und ein Anpassungslehrgang, wenn der Befähigungsnachweis höchstens Artikel 11 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG entspricht, 2. in den übrigen Fällen eine Eignungsprüfung oder ein Anpassungslehrgang. (4) Abweichend von Absatz 1 kann das Bundesverwaltungsamt oder die nach § 4 Absatz 2 beauftragte Behörde die Anerkennung einer Befähigung für eine Laufbahn des höheren Dienstes aufgrund eines Befähigungsnachweises, der nicht mindestens Artikel 11 Buchstabe b der Richtlinie 2005/36/EG entspricht, ablehnen. --- *) Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung in Artikel 1 Nr. 5 a) bb) V. v. 5. Januar 2016 (BGBl. I S. 6) wurde sinngemäß konsolidiert. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/9130/al0-53316.htm