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Synopse aller Änderungen der LBAV am 12.01.2016
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 12. Januar 2016 durch Artikel 1 der LBAVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der LBAV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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LBAV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 12.01.2016 geltenden Fassung | LBAV n.F. (neue Fassung) in der am 12.01.2016 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 05.01.2016 BGBl. I S. 6 |
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(Textabschnitt unverändert) Eingangsformel *) | |
Auf Grund des § 18 Absatz 4 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet das Bundesministerium des Innern: | |
(Text alte Fassung) --- *) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22, L 271 vom 16.10.2007, S. 18, L 93 vom 4.4.2008, S. 28, L 33 vom 3.2.2009, S. 49), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 279/2009 (ABl. L 93 vom 7.4.2009, S. 11) geändert worden ist. | (Text neue Fassung) --- *) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22, L 271 vom 16.10.2007, S. 18, L 93 vom 4.4.2008, S. 28, L 33 vom 3.2.2009, S. 49), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/55/EU (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132) geändert worden ist. |
§ 1 Geltungsbereich | |
Diese Verordnung gilt für Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes und für Angehörige der in § 7 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesbeamtengesetzes genannten Staaten, die die Anerkennung ihrer Berufsqualifikation als Befähigung für eine Laufbahn im Bundesdienst auf Grund der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22, L 271 vom 16.10.2007, S. 18, L 93 vom 4.4.2008, S. 28, L 33 vom 3.2.2009, S. 49), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 279/2009 (ABl. L 93 vom 7.4.2009, S. 11) geändert worden ist, anstreben, wenn ihre Berufsqualifikation in einem dieser Staaten erworben oder anerkannt worden ist (Qualifikationsstaat) und dort für den unmittelbaren Zugang zu einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst erforderlich ist, die der angestrebten Laufbahn vergleichbar ist. | Diese Verordnung gilt für Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes und für Angehörige der in § 7 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesbeamtengesetzes genannten Staaten, die die Anerkennung ihrer Berufsqualifikation als Befähigung für eine Laufbahn im Bundesdienst auf Grund der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22, L 271 vom 16.10.2007, S. 18, L 93 vom 4.4.2008, S. 28, L 33 vom 3.2.2009, S. 49), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/55/EU (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132) geändert worden ist, anstreben, wenn ihre Berufsqualifikation in einem dieser Staaten erworben oder anerkannt worden ist (Qualifikationsstaat) und dort für den unmittelbaren Zugang zu einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst erforderlich ist, die der angestrebten Laufbahn vergleichbar ist. |
§ 2 Anerkennungsvoraussetzungen | |
(1) Eine Qualifikation nach § 1 wird auf Antrag als Befähigung für eine Laufbahn im Bundesdienst anerkannt, wenn das nach Absatz 2 erforderliche Qualifikationsniveau erfüllt ist und | (1) Eine Qualifikation nach § 1 wird auf Antrag als Befähigung für eine Laufbahn im Bundesdienst anerkannt, wenn |
1. im Vergleich zu den nach Bundesrecht für den Erwerb der Laufbahnbefähigung zu erfüllenden Voraussetzungen keine wesentlichen Unterschiede bestehen, | |
2. die Antragstellerin oder der Antragsteller eine Eignungsprüfung (§ 6) bestanden hat oder 3. die Antragstellerin oder der Antragsteller an einem Anpassungslehrgang (§ 7) erfolgreich teilgenommen hat. (2) Es bedarf für die Anerkennung als Befähigung für eine Laufbahn 1. des einfachen und des mittleren Dienstes eines Befähigungsnachweises, der mindestens Artikel 11 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG entspricht, und 2. des gehobenen und des höheren Dienstes eines Diploms, das mindestens Artikel 11 Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG entspricht. (3) Hat die Antragstellerin oder der Antragsteller im Qualifikationsstaat innerhalb der letzten zehn Jahre zwei Jahre lang eine Tätigkeit im öffentlichen Dienst ausgeübt, die im Qualifikationsstaat nicht im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG reglementiert ist, ist die Qualifikation nach Maßgabe des Absatzes 1 anzuerkennen, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller auf die Ausübung des betreffenden Berufs vorbereitet worden ist. (4) Einer Qualifikation nach Absatz 1 sind gleichgestellt: | 2. die Antragstellerin oder der Antragsteller eine Eignungsprüfung (§ 6) bestanden hat, 3. die Antragstellerin oder der Antragsteller an einem Anpassungslehrgang (§ 7) erfolgreich teilgenommen hat oder 4. die Antragstellerin oder der Antragsteller eine Eignungsprüfung (§ 6) bestanden und an einem Anpassungslehrgang (§ 7) erfolgreich teilgenommen hat. (2) Hat die Antragstellerin oder der Antragsteller eine Tätigkeit im öffentlichen Dienst ausgeübt, die im Qualifikationsstaat nicht im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG reglementiert ist, wird die Qualifikation nach Maßgabe des Absatzes 1 anerkannt, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller auf die Ausübung des betreffenden Berufs vorbereitet worden ist und 1. die Tätigkeit innerhalb der letzten zehn Jahre ein Jahr lang ausgeübt worden ist oder 2. der zur Qualifikation führende Ausbildungsgang reglementiert war. (3) Einer Qualifikation nach Absatz 1 sind gleichgestellt: |
1. eine Qualifikation, die in einem in § 7 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesbeamtengesetzes nicht genannten Staat erworben worden ist, sofern die Antragstellerin oder der Antragsteller durch eine vom Qualifikationsstaat ausgestellte Bescheinigung nachweist, dass sie oder er den betreffenden Beruf drei Jahre lang im Qualifikationsstaat ausgeübt hat, sowie 2. eine in Artikel 12 der Richtlinie 2005/36/EG aufgeführte Qualifikation. | |
(4) 1 Abweichend von Absatz 1 wird eine Qualifikation nach § 1 auf Antrag als Befähigung für eine Laufbahn im Bundesdienst mit partiellem Zugang zu einer bestimmten Tätigkeit anerkannt, wenn 1. die Antragstellerin oder der Antragsteller im Qualifikationsstaat ohne Einschränkung qualifiziert ist, die Tätigkeit auszuüben, für die ein partieller Zugang beantragt wird, 2. die Unterschiede zwischen der Tätigkeit im Qualifikationsstaat und der Tätigkeit in der Laufbahn so groß sind, dass die Ausgleichsmaßnahmen nach Absatz 1 Nummer 2, 3 oder 4 einer Ausbildung für die Laufbahn gleichkäme, und 3. sich die Tätigkeit, für die ein partieller Zugang beantragt wird, objektiv von anderen Tätigkeiten der Laufbahn trennen lässt. 2 Aufgrund der Anerkennung der Befähigung nach Satz 1 kann die Antragstellerin oder der Antragsteller zur Ausübung einer bestimmten Tätigkeit der Laufbahn zugelassen werden. | |
§ 3 Antrag | |
(1) Die Anerkennung ist unter Angabe der angestrebten Tätigkeit oder Laufbahn schriftlich zu beantragen. | (1) Die Anerkennung ist unter Angabe der angestrebten Tätigkeit oder Laufbahn schriftlich oder elektronisch zu beantragen. |
(2) Dem Antrag sind beizufügen: 1. ein Nachweis der Staatsangehörigkeit, 2. die Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise, | |
3. gegebenenfalls eine Bescheinigung einer zuständigen Stelle in der Bundesrepublik Deutschland, die die Voraussetzungen nach Artikel 13 oder die Voraussetzungen einer automatischen Anerkennung nach Kapitel II oder Kapitel III des Titels III der Richtlinie 2005/36/EG für den entsprechenden Beruf außerhalb des öffentlichen Dienstes des Bundes bereits geprüft hat, sowie 4. gegebenenfalls Bescheinigungen über erworbene Berufserfahrungen. (3) Von der Antragstellerin oder dem Antragsteller dürfen weitere Angaben einschließlich personenbezogener Daten verlangt werden, soweit diese erforderlich sind, um festzustellen, ob eine abgeschlossene Ausbildung wesentliche Unterschiede zu der Ausbildung aufweist, die nach Bundesrecht gefordert wird. Ist die Antragstellerin oder der Antragsteller nicht in der Lage, die Angaben zu machen, ersucht das Bundesverwaltungsamt oder die nach § 4 Absatz 2 beauftragte Behörde die Kontaktstelle, die zuständige Behörde oder eine andere zuständige Stelle des Qualifikationsstaats um Übermittlung der Angaben. (4) Die Unterlagen sind in beglaubigter Kopie vorzulegen. Handelt es sich um fremdsprachige Unterlagen, ist eine beglaubigte Übersetzung beizufügen. | 3. gegebenenfalls eine Bescheinigung einer zuständigen Stelle in der Bundesrepublik Deutschland, die die Voraussetzungen nach Artikel 13 oder die Voraussetzungen einer automatischen Anerkennung nach Kapitel II oder Kapitel III des Titels III der Richtlinie 2005/36/EG für den entsprechenden Beruf außerhalb des öffentlichen Dienstes des Bundes bereits geprüft hat, 4. gegebenenfalls Bescheinigungen über erworbene Berufserfahrungen sowie 5. gegebenenfalls von einer dazu berechtigten Stelle ausgestellte Bescheinigungen über Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die außerhalb von formalen Bildungseinrichtungen erworben worden sind. (3) 1 Von der Antragstellerin oder dem Antragsteller dürfen weitere Angaben einschließlich personenbezogener Daten verlangt werden, soweit diese erforderlich sind, um festzustellen, ob eine abgeschlossene Ausbildung wesentliche Unterschiede zu der Ausbildung aufweist, die nach Bundesrecht gefordert wird. 2 Ist die Antragstellerin oder der Antragsteller nicht in der Lage, die Angaben zu machen, ersucht das Bundesverwaltungsamt oder die nach § 4 Absatz 2 beauftragte Behörde den einheitlichen Ansprechpartner nach § 10, die zuständige Behörde oder eine andere zuständige Stelle des Qualifikationsstaats um Übermittlung der Angaben. (4) 1 Die Unterlagen sind in Kopie vorzulegen. 2 Im Fall begründeter Zweifel an der Echtheit darf von der Antragstellerin oder dem Antragsteller die Vorlage beglaubigter Kopien verlangt werden. 3 Diese Aufforderung hemmt nicht den Fristablauf nach § 8 Absatz 2 Satz 1. (5) Fremdsprachigen Unterlagen ist eine beglaubigte Übersetzung beizufügen. |
§ 5 Ausgleichsmaßnahmen | |
(1) 1 Das Bundesverwaltungsamt oder die nach § 4 Absatz 2 beauftragte Behörde prüft, ob die Anerkennungsvoraussetzungen nach § 2 erfüllt sind. 2 Dabei wird insbesondere geprüft, ob wesentliche Unterschiede zwischen der erworbenen Qualifikation und den nach Bundesrecht für den Erwerb der Laufbahnbefähigung zu erfüllenden Voraussetzungen durch Berufserfahrung oder Zusatzqualifikationen ausgeglichen worden sind. 3 Bleiben wesentliche Unterschiede bestehen, ist die Anerkennung der Qualifikation als Befähigung für eine Laufbahn von einer Eignungsprüfung oder einem Anpassungslehrgang abhängig zu machen; zwischen diesen Ausgleichsmaßnahmen kann die Antragstellerin oder der Antragssteller wählen. | (1) 1 Das Bundesverwaltungsamt oder die nach § 4 Absatz 2 beauftragte Behörde prüft, ob die Anerkennungsvoraussetzungen nach § 2 erfüllt sind. 2 Dabei wird insbesondere geprüft, ob wesentliche Unterschiede zwischen der erworbenen Qualifikation und den Voraussetzungen, die nach Bundesrecht für den Erwerb der Laufbahnbefähigung erfüllt sein müssen, durch Berufserfahrung, Zusatzqualifikationen oder Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die außerhalb von formalen Bildungseinrichtungen erworben und von einer dazu berechtigten Stelle bescheinigt worden sind, ausgeglichen worden sind. 3 Bleiben wesentliche Unterschiede bestehen, ist die Anerkennung der Qualifikation als Befähigung für eine Laufbahn von einer Eignungsprüfung oder einem Anpassungslehrgang abhängig zu machen. *) |
(2) Wesentlich ist ein Unterschied, wenn | |
1. die nachgewiesene Ausbildungsdauer mindestens ein Jahr unter der Ausbildungsdauer liegt, die in Deutschland für die entsprechende Fachrichtung der Laufbahn gefordert wird, 2. die nachgewiesenen Ausbildungsinhalte erheblich von denen abweichen, die in Deutschland für die Fachrichtung der Laufbahn vorgeschrieben sind, und die Kenntnis dieser Inhalte eine wesentliche Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung ist, oder 3. die Laufbahn eine oder mehrere Tätigkeiten umfasst, die im Qualifikationsstaat nicht Bestandteil des entsprechenden reglementierten Berufs sind, und wenn a) dieser Unterschied in einer besonderen Ausbildung besteht, die nach deutschem Recht gefordert wird, b) die Inhalte sich erheblich von denen unterscheiden, die von dem vorgelegten Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis abgedeckt werden, und c) die Kenntnis dieser Inhalte eine wesentliche Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung ist. | 1. die nachgewiesenen Ausbildungsinhalte erheblich von denen abweichen, die nach Bundesrecht für die Fachrichtung der Laufbahn vorgeschrieben sind, und die Kenntnis dieser Inhalte eine wesentliche Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung ist, oder 2. die Laufbahn eine oder mehrere Tätigkeiten umfasst, die im Qualifikationsstaat nicht Bestandteil des entsprechenden reglementierten Berufs sind, und wenn a) die Inhalte sich erheblich von denen unterscheiden, die von dem vorgelegten Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis abgedeckt werden, und b) die Kenntnis dieser Inhalte eine wesentliche Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung ist. (3) 1 Bei einer Anerkennung für eine Laufbahn 1. des einfachen und des mittleren Dienstes kann die Antragstellerin oder der Antragsteller zwischen einer Eignungsprüfung und einem Anpassungslehrgang wählen, 2. des gehobenen und des höheren Dienstes kann die Antragstellerin oder der Antragsteller zwischen einer Eignungsprüfung und einem Anpassungslehrgang wählen, wenn der Befähigungsnachweis mindestens Artikel 11 Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG entspricht. 2 In den übrigen Fällen legt das Bundesverwaltungsamt oder die nach § 4 Absatz 2 beauftragte Behörde die Ausgleichsmaßnahme fest. 3 Dabei können folgende Ausgleichsmaßnahmen festgelegt werden: 1. bei einer Anerkennung für eine Laufbahn des gehobenen oder des höheren Dienstes eine Eignungsprüfung und ein Anpassungslehrgang, wenn der Befähigungsnachweis höchstens Artikel 11 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG entspricht, 2. in den übrigen Fällen eine Eignungsprüfung oder ein Anpassungslehrgang. (4) Abweichend von Absatz 1 kann das Bundesverwaltungsamt oder die nach § 4 Absatz 2 beauftragte Behörde die Anerkennung einer Befähigung für eine Laufbahn des höheren Dienstes aufgrund eines Befähigungsnachweises, der nicht mindestens Artikel 11 Buchstabe b der Richtlinie 2005/36/EG entspricht, ablehnen. --- *) Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung in Artikel 1 Nr. 5 a) bb) V. v. 5. Januar 2016 (BGBl. I S. 6) wurde sinngemäß konsolidiert. |
§ 6 Eignungsprüfung | |
(1) Die Eignungsprüfung ist eine Prüfung, mit der festgestellt wird, ob die Antragstellerin oder der Antragsteller in der Lage ist, die Aufgaben der angestrebten Laufbahn auszuüben. (2) Das Bundesverwaltungsamt oder die nach § 4 Absatz 2 beauftragte Behörde vergleicht auf der Grundlage der Ausbildungs-, Studien- und Prüfungsordnungen die Inhalte, die für die Fachrichtung der Laufbahn als unverzichtbar angesehen werden, mit den Qualifikationen und Berufserfahrungen der Antragstellerin oder des Antragstellers und legt Inhalt und Umfang der Prüfung fest. Im Fall des § 5 Absatz 2 Nummer 2 dürfen Gegenstand der Prüfung nur Gebiete sein, auf denen wesentliche Unterschiede festgestellt worden sind. (3) Die Eignungsprüfung wird durch eine Prüfungskommission durchgeführt, die vom Bundesverwaltungsamt oder von einer nach § 4 Absatz 2 beauftragten Behörde bestimmt wird. Diese besteht in der Regel aus einer oder einem Vorsitzenden und drei weiteren Mitgliedern und soll zu gleichen Teilen mit Frauen und Männern besetzt sein. Sie ist unabhängig und nicht weisungsgebunden. (4) Die Eignungsprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Der schriftliche Teil kann mehrere Aufsichtsarbeiten umfassen. § 10 Absatz 2 Satz 2 und § 17 Absatz 3 Satz 1 und 3 der Bundeslaufbahnverordnung sind entsprechend anzuwenden. | (1) 1 Die Eignungsprüfung ist eine Prüfung, mit der festgestellt wird, ob die Antragstellerin oder der Antragsteller in der Lage ist, die Aufgaben der angestrebten Laufbahn auszuüben. 2 Sie muss spätestens sechs Monate nach der Entscheidung der Antragstellerin oder des Antragstellers, als Ausgleichsmaßnahme eine Eignungsprüfung abzulegen, oder nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsamtes oder der nach § 4 Absatz 2 beauftragten Behörde, als Ausgleichsmaßnahme eine Eignungsprüfung festzulegen, durchgeführt werden. (2) 1 Das Bundesverwaltungsamt oder die nach § 4 Absatz 2 beauftragte Behörde vergleicht auf der Grundlage der Ausbildungs-, Studien- und Prüfungsordnungen die Inhalte, die für die Fachrichtung der Laufbahn als unverzichtbar angesehen werden, mit den Qualifikationen und Berufserfahrungen der Antragstellerin oder des Antragstellers und legt Inhalt und Umfang der Prüfung fest. 2 Im Fall des § 5 Absatz 2 Nummer 1 dürfen Gegenstand der Prüfung nur Gebiete sein, auf denen wesentliche Unterschiede festgestellt worden sind. (3) 1 Die Eignungsprüfung wird durch eine Prüfungskommission durchgeführt, die vom Bundesverwaltungsamt oder von einer nach § 4 Absatz 2 beauftragten Behörde bestimmt wird. 2 Diese besteht in der Regel aus einer oder einem Vorsitzenden und drei weiteren Mitgliedern und soll zu gleichen Teilen mit Frauen und Männern besetzt sein. 3 Sie ist unabhängig und nicht weisungsgebunden. (4) 1 Die Eignungsprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. 2 Der schriftliche Teil kann mehrere Aufsichtsarbeiten umfassen. 3 § 10 Absatz 2 Satz 2 und § 17 Absatz 3 Satz 1 und 3 der Bundeslaufbahnverordnung sind entsprechend anzuwenden. |
(5) Über den Prüfungshergang ist ein Protokoll mit folgenden Angaben aufzunehmen: 1. Zeit und Ort der mündlichen Prüfung, 2. die Namen der Mitglieder der Prüfungskommission, 3. die Namen der Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer, 4. die Prüfungsthemen, 5. die Bewertung des schriftlichen Teils der Prüfung, 6. die Bewertung des mündlichen Teils der Prüfung, 7. das abschließende Prüfungsergebnis und 8. besondere Vorkommnisse. | |
Das Protokoll ist von der oder dem Vorsitzenden und einem Mitglied der Prüfungskommission zu unterschreiben. (6) Über die Folgen eines ordnungswidrigen Verhaltens entscheidet die Prüfungskommission nach Anhörung der Antragstellerin oder des Antragstellers. Die Anhörung ist zu protokollieren. Versucht die Antragstellerin oder der Antragsteller, das Ergebnis des schriftlichen oder des mündlichen Teils der Prüfung durch Täuschung zu beeinflussen, ist die jeweilige Prüfungsleistung von der Prüfungskommission mit 'ungenügend' zu bewerten. In schweren Fällen ist die Eignungsprüfung für nicht bestanden zu erklären. Im Fall einer vollendeten Täuschung entscheidet das Bundesverwaltungsamt oder die nach § 4 Absatz 2 beauftragte Behörde. Die Antragstellerin oder der Antragsteller ist vor Beginn der Prüfung auf die Folgen ordnungswidrigen Verhaltens hinzuweisen. Die Belehrung ist zu protokollieren. (7) Ein Rücktritt von der Prüfung ist nur bis zum Beginn der Prüfung zulässig. Er ist dem Bundesverwaltungsamt oder der nach § 4 Absatz 2 beauftragten Behörde unverzüglich zu erklären. Genehmigt das Bundesverwaltungsamt oder die nach § 4 Absatz 2 beauftragte Behörde den Rücktritt, gilt die Prüfung als nicht unternommen. (8) Wird der schriftliche oder der mündliche Teil oder das Gesamtergebnis der Prüfung mit 'mangelhaft' oder 'ungenügend' bewertet, ist die Eignungsprüfung nicht bestanden. Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission gibt der Antragstellerin oder dem Antragsteller im Anschluss an die mündliche Prüfung das Ergebnis der Eignungsprüfung bekannt. Die Antragstellerin oder der Antragsteller erhält über das Ergebnis der Prüfung zeitnah einen schriftlichen Bescheid. | (6) 1 Über die Folgen eines ordnungswidrigen Verhaltens entscheidet die Prüfungskommission nach Anhörung der Antragstellerin oder des Antragstellers. 2 Die Anhörung ist zu protokollieren. 3 Versucht die Antragstellerin oder der Antragsteller, das Ergebnis des schriftlichen oder des mündlichen Teils der Prüfung durch Täuschung zu beeinflussen, ist die jeweilige Prüfungsleistung von der Prüfungskommission mit 'ungenügend' zu bewerten. 4 In schweren Fällen ist die Eignungsprüfung für nicht bestanden zu erklären. 5 Im Fall einer vollendeten Täuschung entscheidet das Bundesverwaltungsamt oder die nach § 4 Absatz 2 beauftragte Behörde. 6 Die Antragstellerin oder der Antragsteller ist vor Beginn der Prüfung auf die Folgen ordnungswidrigen Verhaltens hinzuweisen. 7 Die Belehrung ist zu protokollieren. (7) 1 Ein Rücktritt von der Prüfung ist nur bis zum Beginn der Prüfung zulässig. 2 Er ist dem Bundesverwaltungsamt oder der nach § 4 Absatz 2 beauftragten Behörde unverzüglich zu erklären. 3 Genehmigt das Bundesverwaltungsamt oder die nach § 4 Absatz 2 beauftragte Behörde den Rücktritt, gilt die Prüfung als nicht unternommen. (8) 1 Wird der schriftliche oder der mündliche Teil oder das Gesamtergebnis der Prüfung mit 'mangelhaft' oder 'ungenügend' bewertet, ist die Eignungsprüfung nicht bestanden. 2 Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission gibt der Antragstellerin oder dem Antragsteller im Anschluss an die mündliche Prüfung das Ergebnis der Eignungsprüfung bekannt. 3 Die Antragstellerin oder der Antragsteller erhält über das Ergebnis der Prüfung zeitnah einen schriftlichen Bescheid. |
§ 8 Verfahren | |
(1) Das Bundesverwaltungsamt oder die nach § 4 Absatz 2 beauftragte Behörde bestätigt innerhalb eines Monats den Empfang der Antragsunterlagen und teilt gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen. | |
(2) 1 Die Entscheidung über den Antrag ergeht durch schriftlichen Bescheid und ist der Antragstellerin oder dem Antragsteller spätestens drei Monate nach Vorlage der vollständigen Unterlagen mitzuteilen. 2 Werden wesentliche Unterschiede in der Qualifikation festgestellt, die durch Ausgleichsmaßnahmen ausgeglichen werden können, wird die Laufbahnbefähigung unter der Bedingung anerkannt, dass die wesentlichen Unterschiede ausgeglichen werden. 3 Die wesentlichen Unterschiede in der Qualifikation und die Inhalte der erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen (§§ 6 und 7) sind im Einzelnen darzulegen. 4 Die Entscheidung ist zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. (3) Die Anerkennung der Qualifikation als Laufbahnbefähigung begründet keinen Anspruch auf Einstellung. | (2) 1 Die Entscheidung über den Antrag ergeht durch schriftlichen Bescheid und ist der Antragstellerin oder dem Antragsteller spätestens drei Monate nach Vorlage der vollständigen Unterlagen mitzuteilen. 2 Werden wesentliche Unterschiede in der Qualifikation festgestellt, die durch Ausgleichsmaßnahmen ausgeglichen werden können, wird die Laufbahnbefähigung unter der Bedingung anerkannt, dass die wesentlichen Unterschiede ausgeglichen werden. 3 Die wesentlichen Unterschiede in der Qualifikation und die Inhalte der erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen sind im Einzelnen darzulegen. 4 Die Entscheidung ist zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. (3) Wird eine Ausgleichsmaßnahme festgelegt, muss die Begründung auch Aussagen dazu enthalten, 1. welchem Qualifikationsniveau nach Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG a) die für die Laufbahn zu fordernde Qualifikation entspricht und b) die erworbene Qualifikation entspricht, 2. weshalb wesentliche Unterschiede nicht durch Berufserfahrung, Zusatzqualifikationen oder Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die außerhalb von formalen Bildungseinrichtungen erworben worden sind (§ 5 Absatz 1 Satz 2), ausgeglichen werden können. (4) In dem Bescheid über die Anerkennung der Befähigung für eine Laufbahn mit partiellem Zugang ist die Tätigkeit aufzuführen, zu der die Antragstellerin oder der Antragsteller zugelassen werden kann. (5) Die Anerkennung der Qualifikation als Laufbahnbefähigung oder als Laufbahnbefähigung mit partiellem Zugang zu einer bestimmten Tätigkeit begründet keinen Anspruch auf Einstellung. |
§ 9 Gebühren | |
Für die Entscheidung über den Antrag sowie für die Durchführung einer Eignungsprüfung oder eines Anpassungslehrgangs erhebt das Bundesverwaltungsamt oder die nach § 4 Absatz 2 beauftragte Behörde bei der Antragstellerin oder dem Antragsteller eine Gebühr in Höhe von jeweils 60 Euro. | Für die Entscheidung über den Antrag sowie für die Durchführung einer Eignungsprüfung oder eines Anpassungslehrgangs erhebt das Bundesverwaltungsamt oder die nach § 4 Absatz 2 beauftragte Behörde bei der Antragstellerin oder dem Antragsteller eine Gebühr in Höhe von jeweils 100 Euro. |
§ 10 Verwaltungszusammenarbeit | |
Das Bundesverwaltungsamt arbeitet mit den zuständigen Behörden der Qualifikationsstaaten sowie mit den nach Artikel 57 der Richtlinie 2005/36/EG eingerichteten Kontaktstellen zusammen und leistet Amtshilfe, um die Anwendung der Richtlinie 2005/36/EG zu erleichtern. | Das Bundesverwaltungsamt arbeitet mit den zuständigen Behörden der Qualifikationsstaaten, den Beratungszentren nach Artikel 57b der Richtlinie 2005/36/EG sowie mit den einheitlichen Ansprechpartnern nach Artikel 6 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36) zusammen und leistet Amtshilfe, um die Anwendung der Richtlinie 2005/36/EG zu erleichtern. |
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