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Änderung § 8 LBAV vom 12.01.2016

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§ 8 LBAV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.01.2016 geltenden Fassung
§ 8 LBAV n.F. (neue Fassung)
in der am 20.08.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 16.08.2021 BGBl. I S. 3582
(Textabschnitt unverändert)

§ 8 Verfahren


(1) Das Bundesverwaltungsamt oder die nach § 4 Absatz 2 beauftragte Behörde bestätigt innerhalb eines Monats den Empfang der Antragsunterlagen und teilt gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen.

(Text alte Fassung)

(2) 1 Die Entscheidung über den Antrag ergeht durch schriftlichen Bescheid und ist der Antragstellerin oder dem Antragsteller spätestens drei Monate nach Vorlage der vollständigen Unterlagen mitzuteilen. 2 Werden wesentliche Unterschiede in der Qualifikation festgestellt, die durch Ausgleichsmaßnahmen ausgeglichen werden können, wird die Laufbahnbefähigung unter der Bedingung anerkannt, dass die wesentlichen Unterschiede ausgeglichen werden. 3 Die wesentlichen Unterschiede in der Qualifikation und die Inhalte der erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen (§§ 6 und 7) sind im Einzelnen darzulegen. 4 Die Entscheidung ist zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

(3) Die Anerkennung der Qualifikation als Laufbahnbefähigung begründet keinen Anspruch auf Einstellung.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Die Entscheidung über den Antrag ergeht durch schriftlichen Bescheid und ist der Antragstellerin oder dem Antragsteller spätestens drei Monate nach Vorlage der vollständigen Unterlagen mitzuteilen. 2 Werden wesentliche Unterschiede in der Berufsqualifikation festgestellt, die durch Ausgleichsmaßnahmen ausgeglichen werden können, wird die Laufbahnbefähigung unter der Bedingung anerkannt, dass die wesentlichen Unterschiede ausgeglichen werden. 3 Die wesentlichen Unterschiede in der Berufsqualifikation und die Inhalte der erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen sind im Einzelnen darzulegen. 4 Die Entscheidung ist zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

(3) Wird eine Ausgleichsmaßnahme festgelegt, muss die Begründung auch Aussagen dazu enthalten,

1. welchem Qualifikationsniveau nach Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG

a) die für die Laufbahn zu fordernde Berufsqualifikation entspricht und

b) die erworbene Berufsqualifikation entspricht,

2. weshalb wesentliche Unterschiede nicht durch Berufserfahrung, Zusatzqualifikationen oder Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die außerhalb von formalen Bildungseinrichtungen erworben worden sind (§ 5 Absatz 1 Satz 2), ausgeglichen werden können.

(4) In dem Bescheid über die Anerkennung der Befähigung für eine Laufbahn mit partiellem Zugang ist die Tätigkeit aufzuführen, zu der die Antragstellerin oder der Antragsteller zugelassen werden kann.

(5)
Die Anerkennung der Berufsqualifikation als Laufbahnbefähigung oder als Laufbahnbefähigung mit partiellem Zugang zu einer bestimmten Tätigkeit begründet keinen Anspruch auf Einstellung.


 
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